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Fußballerfüße und Ball auf der Wiese - Detailaufnahme der Schuhe
Bild: Sergey Nivens/Shutterstock

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DAZN Limited (DAZN), mit Sitz in London, wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt. DAZN ist ein führender Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen. Der VKI beanstandete 15 Klauseln aus den Nutzungsbedingungen. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 15 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil betrifft vor allem unzulässige Preiserhöhungs- und Vertragsänderungsklauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Streaming-Angebot von DAZN besteht ausschließlich aus Sportinhalten. Mit dem Streaming-Angebot von DAZN können Kund:innen nach Abschluss eines Abonnements auf internetfähigen Geräten Live-Sport-Übertragungen, zeitversetzt aufgezeichnete Sportereignisse sowie Rückschauen auf Sportereignisse und auch Sportdokumentationen ansehen – und zwar für unterschiedliche Sportarten, wie beispielsweise Fußball, Basketball, Mixed Martial Arts (MMA) und viele mehr. 

DAZN bietet Kund:innen derzeit zwei Abo-Modelle an: eines mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr mit anschließender flexibler Kündbarkeit bei einer Kündigungsfrist von 30 Tagen um 19,99 Euro monatlich sowie eines mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat, das jederzeit monatlich kündbar ist und 29,99 Euro monatlich kostet. 

"Das Angebot der Beklagten besteht überwiegend aus von Wettbewerbsveranstaltern turnusmäßig lizenzierten, saisonalen Sportinhalten. Von der Beklagten selbst oder in ihrem Auftrag produzierte Sportdokumentationen stellen nur einen sehr geringen Anteil des angebotenen Programms dar.

Die Lizenzvergeber, welche allgemein die Sende- bzw. Streamingrechte für Sportereignisse innehaben, wie insbesondere die Veranstalter bzw. Ligen (zB die Deutsche Fußball Liga, Champions League, UEFA), vergeben diese Rechte jeweils für spezifische Saisonen. Dabei vergeben die Rechteinhaber die Lizenzen nicht nur zeitlich beschränkt, sondern oftmals in Paketen: Eine Lizenz kann z.B. teilweise exklusiv, wie etwa für bestimmte Ausstrahlungsgebiete, für bestimmte Sendearten oder für gewisse Spiele/Matches etc und teilweise nicht-exklusiv vergeben werden. Die Lizenzvergaben erfolgen dabei über Vergabe- bzw. Ausschreibungsverfahren."

"Die Beklagte bietet österreichischen Kunden im Gegensatz zu beispielsweise Schweizer Kunden ein Portabilitätsservice in der EU an, so dass diese automatisch die Angebote der Beklagten auch in einem anderen EU-Land streamen können: Der Account wird in Österreich auf die IP-Adresse freigeschaltet und den Kunden zugeordnet. In der Folge wird geschaut, welchem Land der Kunde zugeordnet ist und dementsprechend ist das Portabilitätsservice in anderen EU-Ländern verfügbar oder nicht."

"Von Seiten der Beklagten kann jeder österreichische Kunde DAZN theoretisch sieben Tage 24 Stunden lang nutzen, wobei grundsätzlich jedem Kunde ein Account zugewiesen ist. Es gibt auch das Angebot, wo es zwei Streams gleichzeitig für einen Kunden gibt, so dass sich dieser zwei Spiele gleichzeitig ansehen kann. Die Beklagte toleriert aber keine Weitergabe des Accounts an Nicht-Kunden, weil ihr durch das Accountsharing der Abschluss eines Abos verloren gehen würde."

Zu den Klauseln:

Klausel 1:

1. Der DAZN Service umfasst dabei keine bestimmten, gleichbleibenden Inhalte; aufgrund der periodischen Neuvergabe von Lizenzen seitens unserer Lizenzgeber, unterliegen die vom DAZN Service im Einzelnen umfassten Inhalte vielmehr gelegentlichen Veränderungen etwa bei Wegfall bestehender oder Hinzukommen neuer Lizenzen. ... Ein Katalog der jeweils aktuellen Inhalte, die in deinem Gebiet verfügbar sind, kann auf der Internetseite von DAZN eingesehen werden.

Dazu wurde erwogen:

"Die gegenständliche Klausel sieht bei kundenfeindlichster Auslegung ein einseitiges Vertragsänderungsrecht der Beklagten vor, ohne dass irgendwelche Einschränkungen definiert worden wären. Geschuldet werden sollen aufgrund der Formulierung der Klausel schon per se keine bestimmten, gleichbleibenden Inhalte. Die von der Beklagten ins Treffen geführte „Lizenzrealität“, die dem ersten Satz angefügt ist, vermag an diesem Verständnis nichts zu ändern und stellt auch keine sachliche Rechtfertigung dar, weil es von der Beklagten und ihrem Budget und ihrer damit verbundenen Prioritätensetzung abhängt, für welche Lizenzen sie wie viel zu bieten bereit ist bzw. wie viel sie bieten kann, um eine solche zu bekommen. Geänderte Lizenzrechte können zudem ganze Sparten und Sportarten betreffen, so dass von einer geringfügigen Änderung keine Rede sein kann. Insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte ihre Kunden nicht selbst über die „Nichtverlängerung“ informiert und diese auch keine Nachforschungspflicht trifft, stellt die Programmänderung keine zumutbare bzw geringfügige und/oder sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung dar. Die Klausel ist daher unzulässig.

Zudem bleibt völlig unklar, was mit „gelegentlichen Veränderungen“ gemeint ist. Der Klägerin ist beizupflichten, dass sich der Konsument über das mögliche Ausmaß der Leistungsänderung auf Grundlage dieser Klausel kein Bild machen kann. Umfassende und vage Änderungsklauseln wie hier „gelegentlichen Veränderungen“ indizieren die Unzumutbarkeit. (Krejci in Rummel ABGB 3 § 6 KSchG Rz 182 (Stand 1.1.2002, rdb.at)). Auch der Verweis im letzten Satz auf den „Katalog der jeweils aktuellen Inhalte, die in deinem Gebiet verfügbar sind“, genügt nicht den Vorgaben des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG. Abgesehen davon, dass dieser Katalog bei Klagseinbringung nicht abrufbar war, wird dem Kunden nicht mitgeteilt, wo dieser aufgefunden werden kann. Dieser zeigt zudem nur die aktuellen Inhalte an, aber nicht die, die in Zukunft angeboten werden. Der Konsument hat wegen der inkriminierten Klausel nichts von der Einsicht in den Katalog der jeweils aktuellen Inhalte, weil die Beklagte ihr Leistungsangebot der Klausel nach ja jederzeit uneingeschränkt ändern kann, so dass sich der Konsument deswegen kein genaues Bild über die zukünftigen Leistungen machen kann. Dass der Konsument beim Kundenservice der Beklagten diesbezüglich nachfragen könnte, bleibt in der Klausel unerwähnt und hilft bei einer jederzeitigen Änderungsmöglichkeit auch nichts, weil bereits am Tag nach dem Anruf eine solche Änderung vorgenommen werden könnte. Die Klausel ist daher auch nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig."

Zu Klausel 2: 

2. 2.6.Du darfst ausschließlich in dem Land, in dem du deine Mitgliedschaft abgeschlossen hast, auf den DAZN Service zugreifen und die in diesem Land zur Verfügung stehenden Inhalte streamen. Solltest du erfolgreich für die grenzüberschreitende Portabilität (bitte siehe dazu auch unsere FAQs) des DAZN Services verifiziert werden können, erhältst du Zugang zum DAZN Service, wenn du dich vorübergehend in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) aufhältst, unabhängig davon, ob der DAZN Service grundsätzlich in dem Mitgliedstaat des EWR verfügbar ist.

Dazu wurde erwogen: 

"Dieser Klausel ist in keiner Weise zu entnehmen, wie und wovon eine positive grenzüberschreitende Portabilitätsverfizierung abhängt, zumal zum Zeitpunkt der Klagseinbringung auch der Hinweis in den FAQs nicht abrufbar war. Verbraucher können sich anhand der Klausel überhaupt kein Bild davon machen, ob und wie sie die Dienste der Beklagten in anderen EWR Staaten nutzen können. Die Klausel ist daher nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent."

Zu Klausel 3: 

3. 5.2 .Die Zahlung für eine zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add-On Events muss durch eines der in deinem Land anerkannten Zahlungsmittel, die dir während des Anmeldevorgangs mitgeteilt werden, z.B. Kreditkarte, Debitkarte, PayPal oder über ein anderes gängiges, gültiges und akzeptiertes Zahlungsmittel, einschließlich unterstützter Drittzahlungsanbieter, erfolgen („Zahlungsmittel“).

Dazu wurde erwogen: 

"Dem Wortlaut der Klausel nach muss die Zahlung für eine zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add-On Events durch eines der in deinem Land anerkannten Zahlungsmittel, erfolgen. Bei der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht diese Klausel es der Beklagten daher auch weit verbreitete Zahlungsmittel auszuschließen, da es ja die Beklagte ist, die dem Konsumenten DAS Zahlungsmittel anlässlich des Anmeldevorgangs mitteilt. Teilt sie - wie in der Klausel formuliert - nur eines der beispielhaft angeführten Zahlungsmittel mit, ist bereits dadurch die Beschränkung evident. Abgesehen davon hat der OGH bereits in 9 Ob 38/19g festgehalten, dass eine Einschränkung auf Kreditkarte, PayPal oder SEPA-Basislastschriftverfahren unzulässig ist. Die Klausel ist daher einerseits intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und andererseits für den Konsumenten auch gröblich benachteiligend und somit unzulässig."

Zu Klausel 4: 

5.6. Wenn Du eine zahlungspflichtige Mitgliedschaft mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 3 Monaten mit uns abgeschlossen hast, werden bei einem Zahlungsverzug von entweder zwei aufeinander folgenden Monaten oder eines Gesamtbetrages, der den für Dich geltenden Preis für die Mitgliedschaft für zwei Monate übersteigt, sofort, d.h. mit Eintritt des Verzugs, die gesamten bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft noch ausstehenden Zahlungen fällig und werden von uns über das von dir gewählte Zahlungsmittel abgerechnet.

Dazu wurde erwogen: 

"Die Klausel regelt den sogenannten Terminverlust und bestimmt, dass im Fall des in der Klausel definierten Zahlungsverzuges alle vereinbarten Zahlungsziele ihre Wirksamkeit verlieren und alle Zahlung sofort fällig werden. 

Auch wenn die Vereinbarung eines Terminverlusts im Verbrauchergeschäft per se nicht verboten ist, ist die gegenständliche Regelung, der zu Folge es für den Zahlungsverzug nicht einmal auf ein Verschulden des Konsumenten ankommt und dazu führt, dass alle vereinbarten Zahlungsziele und Fälligkeiten ungültig werden, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3. ABGB. Wenn beispielsweise die ersten beiden Abo-Zahlungen unverschuldet um einen Tag verspätet am Konto der Beklagten einlangen, hat diese der Klausel nach das Recht, ohne vorangehende Mahnung die gesamten, bis zum Ende der Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft ausstehenden Zahlungen, einzuheben. Im Fall eines Jahresabos müsste der Kunde sofort die elf offenen Zahlungen leisten. Das stellt eine erhebliche Schlechterstellung des Konsumenten dar, ohne dass es dafür eine ausreichende sachliche Rechtfertigung gibt. Die Klausel ist daher nichtig."

Zu Klausel 5:

5. 5.9. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add-On Events in [...] Österreich [...] nach Vertragsschluss an sich veränderte Marktbedingungen anzupassen, soweit sich die für die Kalkulation dieser Preise relevanten Bereitstellungskosten für den DACH Markt („Gesamtkosten“) erheblich erhöhen und wir diese Erhöhung nicht durch eine Saldierung mit rückläufigen anderen Kostenfaktoren ausgleichen können („Gesamtkostenerhöhung"). Unsere Bewertungsgrundlage für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Änderungen folgender Kostenelemente, wobei die Gewichtung des einzelnen Kostenelements für unsere Kalkulation der Gesamtkosten von links nach rechts abnimmt: Entgelte für Sportübertragungslizenzen, Kosten für die technische Bereitstellung des DAZN Services (insbesondere gesteigerte Energie- und Produktionskosten), Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten, staatlich auferlegte Gebühren, Abgaben und Steuern (exkl. Der Mehrwertsteuer), sowie Löhne (inkl. Tariflöhne). Wir können den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder den Preis für Add-On Events nur um den Betrag anpassen, der zum Ausgleich einer Gesamtkostenerhöhung erforderlich ist. Eine Erhöhung des Preises für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add- On Events kann nicht zur Erzielung eines zusätzlichen Gewinns erfolgen. Wir verpflichten uns zugleich, Senkungen der Gesamtkosten an dich weiterzugeben.

Dazu wurde erwogen: 

"Diese Klausel lässt bei kundenfeindlichster Auslegung unbeschränkte Preiserhöhungen zu, weil sie selbst keine für den Kunden nachvollziehbare Parameter und/oder Beschränkungen normiert. Die „Bewertungsgrundlagen“ der Beklagten sind Unternehmensinterna, in die der Konsument in der Regel keine Einsicht hat. Es ist ihm auch aufwandmäßig nicht zumutbar diese Daten zwecks Verifizierung zu eruieren, um die von der Beklagten insinuierte Preiserhöhung nachvollziehen zu können. Zudem enthält die Klausel auch keine determinierte inhaltliche, zeitliche und/oder sachliche Beschränkung, wozu auch der Halbsatz „wobei die Gewichtung von links nach rechts“ abnimmt, nichts ändert; Im Gegenteil. Die Klausel ist einerseits gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent und verstößt anderseits gegen § 879 Abs 3 ABGB. Sie ist daher unzulässig.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KschG ist eine Klausel unzulässig, wenn dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

Voraussetzung für die Preisänderungsklausel ist demnach, dass maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. In der zu beurteilenden Klausel sind aber Kostenelemente aufgezählt, die sehr wohl vom Willen des Unternehmers abhängig sind; Lohnkosten sind Verhandlungssache, wenn Mitarbeiter nicht nur nach Kollektivvertrag beschäftigt werden, „Verwaltungskosten“ werden nicht weiter definiert und sind nicht wie von der Beklagten moniert Gebühren, Abgaben und Steuern, die unstrittig nicht vom Willen des Unternehmers abhängen. Welche Kosten unter „Kundenservice und sonstige Umsatzkosten“ fallen, bleibt ebenfalls unklar, wobei aber auch diese von der Art her der Sphäre des Unternehmers zuzuordnen sind. Die Klausel ist daher auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig."

Zu Klausel 6: 

6. 5.10. Unabhängig davon ist DAZN bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres) oder einer Erhöhung der auf den von dir zu bezahlenden Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add-On Events anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung derselben verpflichtet, den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft und/oder Add-On Events entsprechend anzupassen.

Dazu wurde erwogen: 

"§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG gilt für Ziel- und auch für Dauerschuldverhältnisse. Zweck dieser Norm ist es, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen zu schützen. 

Voraussetzung für die Preisänderungsklausel ist wie zu Klausel 5 ausgeführt wurde, dass die maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (RIS-Justiz RS0117365)

Die inkriminierte Klausel dient u.a der Wertsicherung und zwar wie von der Klägerin zu Recht behauptet nur der inflationsbedingten nicht hingegen der deflationsbedingten. Dieses Verständnis ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wort „Anhebung“. Von einer Senkung ist demgegenüber keine Rede, so dass die Klausel gegen das Zweiseitigkeitsverbot von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt.

Zudem ist der Klägerin beizupflichten, dass österreichische Konsumenten nicht damit rechnen müssen, dass der deutsche Verbraucherpreisindex herangezogen wird. Das wird ihm auch nicht transparent mitgeteilt und ist nur dem Wort „Bundesamt“ zu entnehmen. Dass die Inflation phasenweise in Deutschland geringer als in Österreich ist, stellt keine sachliche Rechtfertigung dar und löst die Benachteiligung nicht auf, weil nicht feststeht, dass der österreichische VPI für den Konsumenten in Zukunft ungünstiger bzw. der deutsche VPN günstiger sein wird. Der Verbraucher muss im Hinblick auf die aus dem Transparenzgebot abzuleitende Pflicht zur Vollständigkeit von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben.

Aus den dargelegten Gründen ist die Klausel daher intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig.

Auch das Argument der Beklagten, wonach dem Konsumenten klar wäre, dass nicht doppelt effektuiert werde indem entweder die Preissicherung nach Punkt 5.9 oder 5.10 herangezogen werde, ist verfehlt. Diese Handhabung ist den entsprechenden Formulierungen nicht zu entnehmen. Dass es sich „bei Punkt 5.9. um eine Absicherung des Punktes 5.10“ handle mag der angedachten Handhabung der Beklagten entsprechen; Der Formulierung der Klauseln ist dieses Ansinnen aber nicht zu entnehmen."

Zu Klausel 7: 

7. 5.11.Jegliche dieser Preisänderungen für zahlungspflichtige Mitgliedschaften und/oder Add-On Events finden frühestens dreißig (30) Tage nach dem Tag unserer E-Mail-Benachrichtigung an deine zuletzt eingetragene E-Mailadresse Anwendung.

Dazu wurde erwogen: 

"Die Unzulässigkeit der Klausel, auf die verweisen wird, führt auch zur Unwirksamkeit der verweisenden Bestimmung (vgl OGH 5.2.2008, 5 Ob 247/07w). Nachdem die beiden dieser Klausel zur Grunde liegenden Klauseln 5 und 6 (nach der Klagsnummerierung) unzulässig sind, ist auch die das Vorgehen der Beklagten bei einer Preisanpassung konkretisierende Bestimmung nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig. 

Abgesehen davon verstößt die Klausel auch gegen das in § 6 Abs 1 Z  3 KSchG normierte Verbot der Vereinbarung von Zustellfiktionen. Leg cit lässt eine solche nämlich nur zu, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Der Klausel ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu entnehmen, dass es sich bei „deine zuletzt eingetragenen E-Mailadresse“ um eine vom Verbraucher selbst bekannt gegebene handelt. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung hätte die Beklagte die Zustellfiktion nämlich auch für sich bei einer Adresse, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben wurde, sondern von ihr erhoben wurde."

Zu Klausel 8: 

8. 5.12.Beträgt eine unter den Voraussetzungen der Ziffern 5.9 oder 5.10 vorgenommene Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, bist du berechtigt, den Vertrag jederzeit innerhalb der dreißig (30) Tage ab dem Tag des Zugangs unserer Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Kündigst du nicht oder nicht fristgemäß, wird das Vertragsverhältnis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Preis fortgesetzt. […]

Dazu wurde erwogen: 

"Diese Klausel verweist auf die als unzulässig erachteten Klauseln 5 (5.9) und 6 (5.10), so dass sie als verweisende Klausel selbst unzulässig ist (5 Ob 247/07w). 

Inhaltlich soll durch diese Klausel ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers, nämlich die Nichtabgabe einer Kündigung, als Abgabe einer Erklärung in dem Sinn gelten, dass der Verbraucher einer Preiserhöhung von über 5 % zustimmt. 

Nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG sind für den Verbraucher solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB nicht verbindlich, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist

Die Klausel normiert zwar eine angemessen Frist zur Abgabe der Erklärung, aber sie enthält keine Regelung im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach der Verbraucher bei Beginn der vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird. Die Klausel ist auch aus diesem Grund gesetzwidrig und unzulässig."

Zu Klausel 9: 

9. Du verpflichtest dich dazu, dass du:

9.1.7.den DAZN Service nicht an Orten schaust, an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann, [...];

Dazu wurde erwogen: 

"Der Klausel nach dürfte der Konsument bei kundenfeindlichster Auslegung das DAZN- Service nicht in Anspruch nehmen, wenn es von Teilen der Öffentlichkeit mitgeschaut werden kann, was in der Regel schon dann der Fall ist, wenn man sich außerhalb seiner eigenen vier Wände aufhält. Das Argument der Beklagten, wonach sich diese Bestimmung auf unzulässiges pubic viewing beziehe, geht ins Leere, weil sich diese insinuierte Auslegung nicht aus der von ihr gewählten Formulierung ableiten lässt. Vielmehr darf der nunmehrigen Formulierung nach bei kundenfeindlichster Auslegung der Service der Beklagten weder in gut besuchten Zügen oder Bussen noch in überfüllten U-Bahnen genutzt werden, weil all das unstrittig Orte sind, an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann. Gerade in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es aber häufig vor, dass live Sportübertragungen auf Handys oder Tablets konsumiert werden. Der Klausel nach müsste der Verbraucher in einem solchen Fall um sich vertragskonform zu verhalten entweder auf die bezahlte Konsumation verzichten oder Vorkehrungen treffen um ein „mitschauen“ von beispielsweise Sitznachbarn und/oder dahinter sitzenden oder stehenden Personen zu verhindern. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB."

Zu Klausel 10: 

10. 9.2.Wir können deinen Zugang zum DAZN Service aussetzen, deine Mitgliedschaft außerordentlich kündigen oder Werbe-Aktionen, Angebote oder Rabatte für dich sperren, wenn wir berechtigte Gründe zu der Annahme haben, dass:

9.2.1.du den DAZN Service [...] übermäßig [...] nutzt; und/oder

9.2.3.du gegen diese Bedingungen verstößt; und/oder

9.2.5. wir [...] glauben, dass es auf Grund geltender Gesetze notwendig ist; und wir dich erfolglos abgemahnt bzw. wir dir erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben. Abmahnung bzw. Fristsetzung gemäß dieser Ziffer 9.2 sind entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung unserer Rechte gemäß dieser Ziffer 9.2 rechtfertigen oder wenn dies anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.

Dazu wurde erwogen: 

"Die Beklagte möchte mit dieser Klausel Tatbestände regeln, die sie zu einer Einstellung ihrer Leistungserbringung berechtigen.

Es ist für den Konsumenten aber nicht nachvollziehbar, wann eine „übermäßige“ Nutzung vorliegen soll, zumal der Abokunde das Angebot der Beklagten unlimitiert nutzen können sollte. Dass mit der Regelung Fälle des „Accountsharings“ gemeint sein sollen, geht aus der Klausel nicht hervor. Vielmehr bleibt völlig offen und unklar was unter einer „übermäßigen Nutzung“ zu verstehen ist und wann eine solche im Sinn der Klausel vorliegen soll. Die Einschätzung, wann dies der Fall sein soll, ist der Klausel nach der Willkür der Beklagten überlassen. Die Klausel ist daher nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent. Zudem liegt auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor, weil sie das Leistungsversprechen des beklagten Unternehmers unzulässigerweise einschränkt.

Die Klausel ist auch im zweiten Teil gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sie auch dann gelten soll, wenn der Konsument gegen unzulässige Bedingungen verstößt. Der Klägerin ist beizupflichten, dass auf die formulierte Weise auch unzulässige Klauseln für Verbraucher verbindlich würden.

Die im dritten Teil befindliche unklare Formulierung, dass die Leistungseinstellung auch berechtigt sei, wenn die Beklagte „glaube, dass es auf Grund geltender Gesetze notwendig ist“, ist ein rein subjektives Kriterium, das der Konsument nicht überprüfen kann, zumal dieser Glaube auch nicht begründet werden muss. Auch dieser Teil der Klausel ist intransparent und verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dass dieser Klauselteil ausschließlich auf solche Situationen abstelle, in denen die Beklagte den begründeten Verdacht hege, dass eine der geschilderten Maßnahmen geboten sei, ist ihr gerade nicht zu entnehmen. 

Völlig unklar ist auch, was unter „wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung unserer Rechte gemäß dieser Ziffer 9.2 rechtfertigen oder wenn dies anderweitig gesetzlich vorgesehen ist.“ zu verstehen ist. In der Klausel werden weder die besonderen Umstände noch die Kriterien für diese Interessensabwägung genannt, so dass es im Belieben der Beklagten steht, solche nachträglich zu definieren und/oder deren Gewichtung vorzunehmen."

Zu Klausel 11:

11. 13.1.Vorbehaltlich der Ziffer 13.2 ist unsere Haftung sowie die Haftung dritter Rechtsinhaber dir gegenüber aufgrund von oder in Zusammenhang mit der Bereitstellung des DAZN Services an dich bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gemäß diesen Bedingungen auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise vorhersehbar sind. Eine „wesentliche Vertragspflicht“ gemäß diesen Bedingungen ist eine Pflicht, deren Erfüllung wesentlich ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bedingungen, deren Verletzung die Zwecke dieser Bedingungen gefährdet und auf deren Erfüllung du regelmäßig vertraust. Ein Schaden ist „vorhersehbar“, wenn er zum Zeitpunkt, an dem du diese Bedingungen angenommen hast, typischerweise vorhersehbar war.

Dazu wurde erwogen: 

"Die Klausel ist ein sogenannte vertragliche „Freizeichnungsklausel“.

Sie verstößt gegen das Bestimmtheits- und Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die Haftung nur für „typischerweise vorhersehbar“(e) Schäden normiert, ohne dass solche inhaltlich näher definiert werden. Die Definition, wonach ein Schaden „vorhersehbar“ ist, wenn er zum Zeitpunkt, an dem du diese Bedingungen angenommen hast, typischerweise vorhersehbar war.“, trägt zur Aufklärung, was damit gemeint ist, nichts bei und ist völlig nichtssagend. Dadurch kommt der Beklagten ein völlig unklarer, unvorhersehbarer, subjektiver, willkürlicher Ermessenspielraum zu, der für den Verbraucher nicht überprüfbar ist, weil er ja die Einschätzung des Unternehmers, was dieser als typischerweise vorhersehbar erachtet, nicht kennt. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG."

Zu Klausel 12: 

12. 14.3.Sämtliche Mitteilungen unsererseits erfolgen per E-Mail an deine zuletzt eingetragene E-Mailadresse. Wir sind nicht dafür verantwortlich, wenn du von uns gesendete Nachrichten nicht erhältst, es sei denn, wir haben eine etwaige Störung bei der Übermittlung der Nachricht verschuldet.

Dazu wurde erwogen: 

"Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, wonach eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers als zugegangen gilt, obwohl sie nicht zugegangen ist. Ausgenommen sind Zustellungen an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers für den Fall, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat (wohl aber bekanntgeben musste). 

Entgegen der Meinung der Beklagten, umfasst die gewählte Formulierung „deine zuletzt eingetragene E-Mailadresse" sehr wohl Fälle, in denen die Adresse nicht vom Verbraucher bekannt gegeben wurde, zumal in der Klausel nicht von der vom Kunden eingetragenen Mailadresse die Rede ist. Im Sinne der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0106801; RS0106804) ist die Formulierung „zuletzt eingetragene E-Mailadresse“ ohne Spezifizierung, dass diese Bekanntgabe oder Eintragung vom Verbraucher selbst erfolgt, und damit bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Möglichkeit der Zustellfiktion an einer Adresse eröffnet, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben wurde, unzulässig (RIS-Justiz RS0106801; RS0106804; 7 Ob 68/1 1t; 7 Ob 173/10g; 9 Ob 31/15x). Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB und auch § 6 Abs 1 Z 3 KSchG."

Zu Klausel 13: 

Weder wir noch dritte Rechtsinhaber haften für die verzögerte Erbringung oder die Nichterbringung des DAZN Services, soweit sich diese Verzögerung oder Nichterbringung unserer Kontrolle bzw. der Kontrolle des dritten Rechtsinhabers entzieht, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf den Ausfall von elektronischen oder mechanischen Einrichtungen oder Kommunikationswegen, Zugriffe Dritter (einschließlich Denial-of-Service-Angriffen und Überbeanspruchung oder Missbrauch des DAZN Services), Störung des Telekommunikations- oder anderer Netzwerke, Computerviren, unerlaubten Zugang, Diebstahl, Bedienfehler, Feuer, extreme Witterungsbedingungen, einschließlich Überschwemmungen, Naturereignissen oder Anordnungen von Aufsichts-, Regierungs- oder überstaatlichen Behörden, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe und der Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung.

Dazu wurde erwogen: 

"Durch diese Klausel soll der Beklagten ein einseitiges Leistungsänderungsrecht wie auch ein Haftungs- bzw. Gewährleistungsausschluss gewährt werden. 

Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind Vertragsbestimmungen für Verbraucher im Sinn des § 879 ABGB nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise

Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist und der Unternehmer beweist, dass der diese im einzelnen ausgehandelt hat. 

Da sich die Bestimmung in den Nutzungsbedingungen der Beklagten befindet und nie behauptet wurde, dass sie im einzelnen ausverhandelt worden wäre und die insinuierte Änderung keine geringfügige ist, sondern vielmehr umfassende Leistungsänderungsrechte vorsieht, ist sie schon nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig. 

Abgesehen davon liegt ein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte vor. Nach § 9 KSchG kann das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden."

Zu Klausel 14: 

14. Im Fall einer Übertragung unseres Vertrags mit dir auf einen Dritten werden wir dich hiervon benachrichtigen. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass es tatsächlich zum Eintritt eines Dritten in unsere Vertragsverhältnis kommt, bist du berechtigt, den Vertrag durch Mitteilung an uns binnen vier (4) Wochen ab Erhalt unserer Benachrichtigung fristlos zu kündigen.

Dazu wurde erwogen: 

"Nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel unwirksam, nach der dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist. Im Fall ist der Dritte nicht namentlich genannt und die Klausel wurde auch nicht im Einzelnen ausgehandelt und daher ist die Klausel unzulässig.

Im gegenständlichen Verbandsverfahren ist die Zulässigkeit der Klauseln nach österreichischem Recht zu prüfen, so dass für die Beklagte nichts gewonnen ist, wenn die Klause § 309 Nr. 10 des deutschen BGB entspreche."

Zu Klausel 15:

15. Sofern eine Vorschrift dieser Bedingungen unzulässig oder undurchsetzbar ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

"Eine Salvatorische Klausel ist eine Klausel, die regelt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind oder etwas nicht geregelt wurde, das geregelt hätte werden müssen. Die Salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen Vertrag, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. 

Da durch eine Salvatorische Klausel für den durchschnittlichen Verbraucher nicht mehr erkennbar ist, was nun eigentlich gilt, widerspricht sie dem ”Transparenzgebot” des § 6 Abs 3 KSchG (Vgl.7 Ob 78/06f)."

 

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

HG Wien, 12.02.2024 24 Cg 46/22f

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Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

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Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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