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VKI: Unzulässige Klauseln in den AGB von Amazon Prime

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“geklagt. Die vom VKI eingeklagten Klauseln betreffen in erster Linie Bestimmungen zu Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und Widerrufsrecht. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) beurteilte jetzt alle 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das kostenpflichtigen Mitgliedsprogramm „Amazon Prime“ bietet verschiedene zusätzliche Leistungen an, beispielsweise den schnellen Versand von Artikeln ohne Zusatzkosten oder verschiedene digitale Services, wie das Streaming von Filmen und Serien. Grundlage für die Teilnahme am Mitgliedsprogramm „Amazon Prime“ sind die als „Amazon Prime-Teilnahmebedingungen“ bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vom VKI eingeklagten Klauseln betreffen in erster Linie Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und das Widerrufsrecht.

Zum Sachverhalt:

"Der Konzern der Beklagten ist international tätig und auch in Österreich einer der großen Onlinehändler mit einer hohen Anzahl von Kunden im gesamten Bundesgebiet. Das Mitgliedschaftsprogramm Amazon Prime ist in Österreich weit bekannt und verbreitet."

"Bei Klausel 1 führt der Klick auf das Wort „hier“ auf eine Hilfe- und Kundenservice-Seite, auf der unmittelbar keine Informationen zu den Mitgliedsgebühren aufscheinen. Am linken Bildschirmrand der verlinkten Seite findet sich ein Navigationsbereich, in dem unter der vergrößerten Überschrift „Amazon Prime“ an neunter Stelle der Eintrag „Amazon Prime Mitgliedsbeitrag“ aufscheint. Nach Klick auf diesen Begriff werden die aktuellen Mitgliedsgebühren, Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des Prime-Services angezeigt. Ob es sich bei diesen Links (in der Klausel und auf der verlinkten Seite) um dynamische Links handelt – das bedeutet, dass die verlinkten Seiten bei Anklicken des Links in Echtzeit erzeugt und dem Nutzer angezeigt werden – oder jeweils statische Websites geladen werden, konnte nicht festgestellt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit ähnlichem Inhalt wie Klausel 3 werden auch von anderen großen online tätigen Unternehmen wie Apple und Ebay verwendet. 

Es konnte nicht festgestellt werden, mit welchem organisatorischen und zeitlichem Aufwand eine Änderung der verfahrensgegenständlichen Klauseln der Beklagten einhergeht. Die Beklagte verwendet die gegenständlichen Klauseln gegenüber Verbrauchern und beruft sich auch darauf."

Klausel 1. Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des Prime-Services finden Sie hier [dem Wort „hier“ ist eine Verlinkung hinterlegt ].

Dazu wurde erwogen:

Zur Inhaltskontrolle: 

"Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, mit denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Voraussetzung dafür ist, dass durch Vereinbarung eine Beweislast, die von Gesetzes wegen der Unternehmer zu tragen hätte, dem Verbraucher auferlegt wird. Die Klägerin führte aber nicht aus, welche Konstellationen der Beweislastverteilung von dieser Klausel erfasst sein könnten und inwiefern die Beweislast des Verbrauchers durch die Verlinkung tangiert sein könnte. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG vor. 

Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ist eine nicht im einzelnen ausgehandelte Klausel unzulässig, mit der der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Hier ist zu beachten, dass in Punkt 5 der Prime-Teilnahmebedingungen umfangreiche Regelungen zu den Änderungen der Mitgliedschaftsbedingungen und insbesondere auch zu Änderungen der Mitgliedsgebühren vorgesehen sind. Demnach ist die Beklagte berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen, wobei im Fall von Kostenersparnissen auch eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr vorzunehmen ist; die Vertragspartner werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform benachrichtigt und haben eine Kündigungsmöglichkeit. Die oben genannte Klausel samt Verlinkung ist somit im Sinnzusammenhang mit diesen Regelungen auszulegen und modifiziert das Änderungsrecht der Beklagten auch bei der gebotenen „kundenfeindlichsten Auslegung“ nicht. 

Eine etwaige auf der verlinkten Seite veröffentlichte Änderungen der Konditionen betrifft daher Bestandskunden nicht ohne Weiteres. Sofern sich die Entgeltinformationen aber bloß an Neukunden richten, ist diese Bestimmung nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses handelt. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor.

Ebenso wenig ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass dem Unternehmer auf Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Die Klägerin zeigt hier nicht auf, inwieweit auch Bestandskunden durch etwaige höhere Preise betroffen sind. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor.

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Klausel unabhängig von deren Gesetzmäßigkeit gelten soll, da es sich bloß um Bestimmungen über die Mitgliedsgebühren, Mitgliedschaftsmodelle und Laufzeiten des Prime-Services handelt. Für ein solches Verständnis dieser Klausel besteht selbst bei der gebotenen „verbraucherfeindlichsten“ Auslegung keinerlei Indiz. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt daher nicht vor."

Zum Transparenzgebot: 

"Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unzulässig, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Aus dieser Bestimmung folgt ua das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit des Inhalts von Klauseln (RS0115219 [T22]). Nach stRsp führt ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten an sich noch nicht zur Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG (RS0122040). Im Einzelfall kann eine Verlinkung aber gegen das Transparenzgebot verstoßen. So ist nach jüngster Rsp ein Hyperlink auf umfangreiche neue Nutzungsbedingungen intransparent, wenn der Verbraucher durch die höchst aufwändige Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bedingungen die erfolgten Änderungen in Erfahrung bringen muss (OLG Wien 2 R 89/22f, bestätigt durch 2 Ob 11/23s). Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung ist, ob der Querverweis zur gebotenen Klarheit beiträgt (vgl OLG Wien 2 R 89/22f).

Im vorliegenden Fall führt der Link auf eine Hilfe- und Kundenservice-Seite, auf der unmittelbar keine Informationen zu den Mitgliedsgebühren, Mitgliedschaftsmodellen und Laufzeiten des Prime-Services aufscheinen. Erst durch einen weiteren Link in der linken Navigationsleiste können diese Informationen abgerufen werden. Es liegt auf der Hand, dass dieser „Zwischenschritt“ der Verlinkung über die Hilfe- und Kundenservice-Seite für sich genommen nicht zur gebotenen Klarheit beiträgt. Ins Gewicht fällt hier insbesondere, dass der weitere Link zu den Mitgliedsgebühren nicht auf ersten Blick, sondern erst nach genauer Durchsicht der Navigationsleiste erkennbar ist. In der Navigationsleiste vorgereiht sind häufig für kontrahierungswillige Kunden weniger relevante Einträge wie „Über Prime Day“, „Ein Prime Angebot beobachten“ und auch „eine Amazon Prime-Mitgliedschaft kündigen“, was dazu führt, dass der Durchschnittsverbraucher nicht die gesamte Navigationsleiste durchliest. Das Wort „Mitgliedsbeitrag“ ist zudem eingerückt und optisch weniger auffällig als das Schlagwort „Amazon Prime“. Ein durchschnittlicher Vertreter der angesprochenen Kundenkreise untersucht für den Abschluss des Amazon Prime Mitgliedsprogramms nicht die gesamte Hilfe und Kundenservice-Seite, um zu den Informationen zu den verfügbaren Mitgliedschaftsmodellen und den Laufzeiten zu gelangen. Es ist zudem keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, weshalb der in der Klausel angeführte Link nicht direkt zu den angekündigten Informationen führt, sondern ein „Zwischenschritt“ über die Hilfe- und Kundenservice-Seite erfolgt. Bei der gebotenen Auslegung im „kundenfeindlichsten Sinn“ liegt der einzige Zweck der konkreten Ausgestaltung daher darin, dass Verbraucher davon abgehalten werden, Informationen zu den derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodellen und den Laufzeiten zu erhalten. Weiters bleibt für den Durchschnittsverbraucher unklar, was unter „aktuellen“ Mitgliedsgebühren zu verstehen ist, insbesondere ob anstelle der ursprünglich mit ihm vereinbarten Gebühren allenfalls unter dem Link aufscheinende höhere „aktuelle“ Gebühren auch für ihn gelten sollen. Sofern die Beklagte darauf verweist, dass nur die Gebühren für Neukunden ausgewiesen würden, bleibt gerade dieser Umstand für den Durchnittsverbraucher unklar, weil kein Hinweis auf die konkret vereinbarten Gebühren erfolgt.

Klausel 1 verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG ."

Klausel 2. Die Prime-Mitgliedsgebühr ist nicht erstattungsfähig, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Dazu wurde erwogen:

Zur Inhaltskontrolle: 

"Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Eine solche gröbliche Benachteiligung stellt im Anwendungsbereich des KSchG die Einschränkung von Gewährleistungsrechten dar (§ 9 KSchG). Die oben genannte Klausel ist im Sinnzusammenhang mit Punkt 6 und Punkt 8 der „Amazon Prime-Teilnahmebedingungen“ zu lesen, wonach durch diese gesetzliche Verbraucherrechte nicht eingeschränkt werden sollen. Es werden gegenüber Verbrauchern daher auch keine Gewährleistungsrechte eingeschränkt. Es liegt daher kein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 9 KSchG vor."

Zum Transparenzgebot: 

"Nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig sind Klauseln, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Unstrittig ist, dass ein genereller Ausschluss von Erstattungsansprüchen im Anwendungsbereich des KSchG unzulässig ist (§ 9 KSchG). Klausel 2 bestimmt zunächst, dass die Prime-Mitgliedsgebühr nicht erstattungsfähig ist. Es bleibt daher zu beurteilen, ob durch den Zusatz „soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“ für den Durchschnittsverbraucher der Eindruck ausgeräumt wird, dass seine Mitgliedsgebühr nicht erstattbar sei. Dies könnte durch die bereits erwähnten zwei weiteren Bestimmungen „Amazon Prime-Teilnahmebedingungen“ erfolgen:

In Punkt 6 wird unter der Überschrift „Unsere Haftung“ klargestellt, dass die Rechte als Verbraucher oder eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder für arglistig verschwiegene Mängel nicht eingeschränkt werden. Direkt davor findet sich der Satz: „In diesem Fall [gemeint: bei der Verletzung von Vertragspflichten durch die Beklagte] haften wir lediglich für Verluste und Schäden, die zum Zeitpunkt Ihres Beitritts zu Prime sowohl für Sie als auch für uns vorhersehbar waren“. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird diese Regelung daher nur für den Fall der verschuldensabhängigen Haftung und nicht für eine etwaige Erstattung aus dem Gewährleistungsrecht für einschlägig erachten. Dafür spricht auch, dass sich die gegenständliche Klausel in Punkt 3.1. der Bedingungen und daher nicht in unmittelbarer Nähe zu Punkt 6 befindet. Darüber hinaus wird in Punkt 6 direkt darauffolgend festgelegt „Im Übrigen finden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung“. Für den Durchschnittsverbraucher bleibt daher unklar, ob diese Bestimmung oder der Verweis auf andere Regelungen in der zu beurteilenden Klausel schwerer wiegt. Durch die Formulierung in Punkt 6 wird somit der Eindruck, dass Verbrauchern die Mitgliedsgebühr nicht erstattet wird, nicht ausgeräumt.

In Punkt 8 wird unter der Überschrift „Anwendbares Recht“ darauf hingewiesen, dass Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates genießen. Ein durchschnittlicher Kunde von Amazon Prime wird unter der Überschrift „Anwendbares Recht“ aber keine für ihn einschlägigen Regelungen zur Erstattung seiner Mitgliedsgebühren vermuten. Dafür spricht auch, dass sich diese Regelung nicht in unmittelbarer Nähe zur gegenständlichen Klausel befindet. Es erfolgt auch keine Aufklärung darüber, inwiefern das anwendbare Recht einem Ausschluss von Erstattungsansprüchen entgegensteht. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers wird durch die Formulierung in Punkt 8 der Eindruck, dass Verbrauchern die Mitgliedsgebühr nicht erstattet wird, nicht ausgeräumt.

Hieraus folgt, dass durch die gegenständliche Klausel für den Durchschnittsverbraucher der Eindruck besteht, dass die Erstattung der Prime-Mitgliedsgebühr generell ausgeschlossen ist. Klausel 2 genügt daher den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Eine solche Auslegung wird durch die Rsp des EuGH zum Transparenzgebot gestützt, wonach der Gewerbetreibende den Verbraucher über die gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten hat, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt wird (C- 191/15, VKI/Amazon, Rz 67 f). Da der Umfang des Erstattungsausschlusses in der gegenständlichen Klausel durch die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherrechts eingeschränkt ist, muss der Verbraucher über die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften unterrichtet werden, was nicht erfolgt ist. Klausel 2 verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG ."

Klausel 3 . Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem Amazon-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten.

Dazu wurde erwogen:

Zur Geltungskontrolle: 

"Gem § 864a ABGB werden objektiv ungewöhnliche und überraschende AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Bei der Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es geht dabei darum, ob die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen vernünftigerweise mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen braucht (6 Ob 57/08p). Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich einerseits daraus ergeben, dass sie von anderen Unternehmern der betreffenden Branche nicht verwendet wird (vgl 4 Ob 174/12k). Andererseits kann die Ungewöhnlichkeit einer Klausel auch darauf zurückgeführt werden, dass sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste, sodass er mit der Unterwerfung der Gegenseite unter diese Klausel nicht rechnen durfte (vgl Graf in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05

§ 864a Rz 40 f, 7 Ob 65/97b). Da inhaltsähnliche Bestimmungen unstrittig von großen online tätigen Unternehmen verwendet werden, kann sich die Ungewöhnlichkeit bei der vorliegenden Klausel allenfalls daraus ergeben, dass sie im spezifischen Kontext für den Vertragspartner überraschend ist. Die gegenständliche Klausel findet sich dabei in Punkt 3.2., in dem unter der Überschrift „Zahlung“ die Umstände der Zahlungspflicht bei der Mitgliedschaft geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist diese Klausel für den Vertragspartner nicht überraschend und es tritt kein Überrumpelungseffekt ein. Klausel 3 verstößt daher nicht gegen § 864a ABGB ."

Zur Inhaltskontrolle: 

"Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen undgerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13,  T43]).

Eine gesetzliche Wertung zu den Modalitäten der Zahlung findet sich in § 1413 ABGB, wonach der Schuldner gegen seinen Willen nicht gezwungen werden kann, etwas anderes zu leisten, als er zu leisten verbunden ist, was auch die Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen, umfasst. Nach der gesetzlichen Wertung kommt es somit ausdrücklich den Vertragspartnern der Beklagten zu, die Modalitäten der Zahlung zu bestimmen, was auch den Fall umfasst, dass die ursprünglich gewählte Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund abgelehnt wird. Die gegenständliche Klausel weicht daher vom dispositiven Recht ab und räumt der Beklagten – also dem Gläubiger – in diesen Fällen das Recht ein, über die Modalitäten der Zahlung zu bestimmen. Dies bietet einen Vorteil für die Beklagte, da sie in diesem Fall ihre Kunden nicht bzgl eines alternativen Zahlungsmittels kontaktieren muss, sondern vollautomatisch eine Abbuchung vornehmen kann. Gleichermaßen werden die Kunden benachteiligt, da ihnen in Ermangelung einer Wahlmöglichkeit des Zahlungsmittels negative Konsequenzen – etwa Gebühren/Spesen/Überziehungszinsen – drohen. Diese Benachteiligung ist gröblich, da die der Beklagten zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T6]). Klausel 3 verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB"

Klausel 4. Wenn alle von Ihnen angegebenen Zahlungsmethoden abgelehnt werden und Sie nicht innerhalb von 30 Tagen eine neue gültige Zahlungsmethode angeben, wird Ihre Mitgliedschaft beendet.

Dazu wurde erwogen:

"Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). 

Nach dem dispositiven Recht besteht nach § 918 Abs 1 ABGB bei einem entgeltlichen Vertrag, der von einem Teil nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wurde, die Möglichkeit, unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB ist ein Gestaltungsrecht, das durch Erklärung ausgeübt wird (Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 918 Rz 25 ff). Erforderlich ist die Angabe des Rücktrittsgrundes, weil der Schuldner das Recht hat, die Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist die ordnungsgemäß zu erbringen und somit das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten (3 Ob 96/02t, Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 918 Rz 26.) Die gegenständliche Klausel weicht vom dispositiven Recht ab, da sie im Fall des Zahlungsverzugs die Beklagte von der Notwendigkeit einer begründeten Rücktrittserklärung entbindet. 

Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn faktisch eine Kontaktaufnahme mit den säumigen Kunden erfolgte, da diese nach Maßgabe der gegenständlichen Klausel nicht verbindlich wäre und keinerlei Rechtswirkungen hätte. Diese Klausel ist für die Vertragspartner nachteilig, da sie um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses gebracht werden. Die Benachteiligung ist auch gröblich, da die der Beklagten zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T6]). Klausel 4 verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB ."

Klausel 5. Prime-Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, sind nicht erstattungsfähig.

Dazu wurde erwogen:

"Strittig ist der Inhalt der gegenständlichen Klausel. Nach stRsp hat im Verbandsprozess nach § 28 KSchG die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Demnach ist die Klausel so zu verstehen, dass im Fall der Bezahlung der Prime-Mitgliedschaft mit einem Aktions- oder Geschenkgutschein eine Erstattung generell ausgeschlossen ist. Eine solche Bestimmung beschränkt die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, die eine solche Zahlungsmodalität gewählt haben, vor Kenntnis des Mangels und verstößt gegen § 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB ."

Klausel 6. Wenn weder Sie noch eine von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugte Person im aktuellen Mitgliedszeitraum Prime-Vorteile genutzt haben, werden wir Ihnen die Mitgliedsgebühr vollständig erstatten. Ansonsten erhalten Sie eine anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühr, berechnet auf Grundlage der von Ihnen oder einer von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugten Person während des aktuellen Mitgliedschaftszeitraums genutzten Prime-Vorteile.

Dazu wurde erwogen:

Zur Inhaltskontrolle: 

"Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Nach der vom Kläger zitierten E des EuGH (C-641/19, Parship, Rz 32) richtet sich der zu zahlende Betrag im Fall eines Vertragswiderrufs grundsätzlich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen, wobei der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Davon weicht die gegenständliche Klausel ab, da der vom Vertragspartner zu bezahlende Betrag im Fall des Widerrufs nicht von der verstrichenen Zeit, sondern von der tatsächlichen Nutzung des Kontos abhängig gemacht wird. Dies ermöglicht theoretisch, dass der Verbraucher keinen oder nur einen sehr geringen Anteil seiner Mitgliedsgebühr zurück erhält, wenn er innerhalb kurzer Zeit (zB ein Tag) einen (wonach bemessenen? siehe dazu unten bei § 6 Abs 3 KSchG) besonders großen Nutzen aus den Prime-Produkten (zB durch Herunterladen einer großen Anzahl digitaler Daten) gezogen hätte. Klausel 6 verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB ."

Zum Transparenzgebot: 

"Das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden von Amazon Prime ist die Bezeichnung „Mitgliedschaftszeitraum“ zwar geläufig. Dies bestätigt sich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei Amazon Prime die Mitgliedschaft in den Vordergrund rückt und auch einen Mitgliedsbeitrag einhebt. Durch die Verwendung des Begriffs des Mitgliedschaftszeitraums wird der Durchschnittsverbraucher nicht von der Durchsetzung seiner Rechte auf anteilige Erstattung abgehalten, ebenso wenig werden von ihm unberechtigt Pflichten abverlangt. Allerdings bleibt völlig unklar, nach welchen Kriterien die „Nutzung“ bestimmt wird, nach der sich die Rückzahlung bestimmen soll. Auf eine Nutzungsdauer stellt die Klausel nämlich gerade nicht ab (siehe oben). Klausel 6 ist daher intransparent und verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG."

Klausel 7. Sie können Ihre Mitgliedschaft innerhalb des 14-tägigen Zeitraums widerrufen, indem Sie Ihre Mitgliedschaftseinstellungen unter Mein Konto ändern, sich an den Kundenservice wenden oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Um die Widerrufsfrist zu wahren, reicht es aus, dass Sie Ihre Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufrechts vor Ablauf des Widerrufszeitraums an uns absenden.

Dazu wurde erwogen:

Zum Transparenzgebot: 

"Das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG soll es nach stRsp (s zuletzt 7 Ob 206/22b) den Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Mit dem Verbandsprozess soll daher nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Klauseln, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollen, sind nach § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sie dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln und geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten (5 Ob 217/16x). Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig ist, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent (8 Ob 24/17p). Die von der Beklagten zitierte E des BGH (VIII ZR 360/14) betrifft einen anderen Fall als den vorliegenden und ist daher für die vorliegende Beurteilung irrelevant, da dort die Intransparenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zwischen Mitbewerbern lauterkeitsrechtlich zu beurteilen war.

Die gegenständliche Klausel nennt allerdings abschließend verschiedene Modalitäten, mit denen ein Widerruf erklärt werden kann. Damit wird dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild der Rechtslage vermittelt, da nach § 13 FAGG die Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden ist. Durch die gegenständliche Klausel wird dem Durchschnittsverbraucher der unrichtige Eindruck vermittelt, dass der Widerruf nicht durch das Mittel der Wahl erklärt werden kann, sondern die von der Beklagten angegebenen Formen verwendet werden müssen. Die gegenständliche Klausel ist dabei geeignet, Verbraucher vom Widerruf der Mitgliedschaft abzuhalten, da der angeführte Widerruf mittels Änderung der Mitgliedseinstellungen unter „Mein Konto“, Kontaktaufnahme beim Kundenservice oder Übersendung eines Muster-Widerrufsformulars mit einem größeren Aufwand verbunden ist als beispielsweise das Absenden einer formlosen E-Mail. Klausel 7 verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG."

Klausel 8. Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte im Zusammenhang mit diesen Bedingungen entweder in Luxembourg oder aber Ihrem Aufenthaltsstaat erheben können.

Dazu wurde erwogen:

"Das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG soll es nach stRsp (s zuletzt 7 Ob 206/22b) den Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).

Nach Rsp des EuGH ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (C-191/15, VKI/Amazon, Rz 69). Durch diese Formulierung stellt der EuGH klar, dass der Verbraucher nicht nur über die materielle Rechtslage informiert werden muss, sondern auch darüber, dass die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden und somit die Möglichkeiten der privatautonomen Rechtsgestaltung eingeschränkt sind.

Die Wirkungen einer Klausel zur Gerichtszuständigkeit für Verbrauchersachen werden unstrittig durch Art 17 ff EuGVVO bestimmt, die eine geschlossene Regelung für Verbrauchersachen enthalten (vgl Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 4 ff). Art 18 Abs 1 EuGVVO normiert: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“ Inhaltlich ist die gegenständliche Klausel mit Ausnahme der Wahl der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt somit Art 18 Abs 1 EuGVVO nachgebildet. Verbraucher werden aber nicht darüber informiert, dass die Möglichkeiten der Rechtswahl bei Verbrauchersachen durch diese Bestimmungen wesentlich bestimmt werden.

Im Detail bestehen aber Abweichungen zwischen den Art 17 ff EuGVVO und der gegenständlichen Klausel: So wird in der gegenständlichen Klausel anders als in Art 17 EuGVVO auf den Gegenstand des Verfahrens und nicht auf die Verbrauchereigenschaft abgestellt. Für einen durchschnittlichen Kunden des Prime-Services ist es deutlich einfacher zu bestimmen, dass er/sie ein Verbraucher ist, als zu ermitteln, dass es mit einer Klage zur Durchsetzung von Verbraucherschutzrechten kommt, zumal für ihn unklar bleiben wird, was genau darunter zu verstehen ist. Zudem wird anders als in Art 18 Abs 1 EuGVVO auf den „Aufenthaltsstaat“ und nicht auf das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeknüpft. Abgesehen davon, dass Wohnort und Aufenthaltsstaat unterschiedlich sein können, fällt auch ins Gewicht, dass in der Klausel nicht auf die zwingenden Bestimmungen hingewiesen wird, die die Möglichkeiten der Wahl des Verbrauchergerichtsstands einschränken. Klausel 8 verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG."

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

HG Wien, 30.01.2024 16 Cg 48/22s

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