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Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH gab zu 22 abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung ab, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das Landesgericht (LG) Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das Oberlandesgericht (OLG) Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Aurena GmbH vertreibt unterschiedlichste Waren mittels Auktionen, bei denen die Gebote überwiegend online über die Webseite der Aurena GmbH abgegeben werden. In den AGB des Unternehmens wurden unter anderem der Rücktritt von Geboten oder Zuschlägen und die Anwendbarkeit des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) auf Versteigerungen ausgeschlossen. 

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH abgemahnt. Die Aurena GmbH gab zu 22 abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung ab, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte.

Alle in diesem Verbandsverfahren gegenständlichen Klauseln beurteilte das LG Leoben zu 26 Cg 125/22h als unzulässig.

Die Aurena GmbH erhob gegen das Urteil Berufung und stützte ihre Berufung auf das Wesentliche zusammengefasst darauf, dass durch ihr Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs in der Tagsatzung die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Die Unterlassungsverpflichtung beinhaltete die Einschränkung, „sie stehe einem Hinweis in den AGB gemäß § 4 Abs 1 Z 11 FAGG nicht entgegen, dass dem Bieter gemäß § 18 Abs 3 FAGG kein Rücktrittsrecht bei Verträgen zusteht, die auf einer von der Beklagten veranstalteten öffentlichen Versteigerung geschlossen werden, bei welcher die Konsumenten persönlich anwesend sind oder die Möglichkeit zur persönlichen Anwesenheit haben und die auf einem auf konkurrierenden Geboten basierenden und damit transparenten Verfahren beruhen, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist.“

Das OLG Graz war der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH vorgenommene Einschränkung der angebotenen Unterlassungsverpflichtung zulässig und berechtigt gewesen sei. Mit dem angebotenen Unterlassungsvergleich hätte der VKI laut OLG Graz auch all das bekommen, was er mit einem klagsstattgebenden Urteil im Prozess erhalten hätte können. Für das OLG Graz sei der angebotene Unterlassungsvergleich geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das OLG Graz gab daher der Berufung der Aurena GmbH Folge und änderte die angefochtene Entscheidung in eine Klagsabweisung ab. Das OLG Graz ging somit auf die Frage, ob es sich bei den Versteigerungen der Aurena GmbH um „öffentliche Versteigerungen“ iSd § 18 Abs 3 FAGG gehandelt habe, bei denen das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, gar nicht ein.

Anmerkung des VKI: Wenn online Gebote abgegeben werden können – worauf das Geschäftsmodell der Aurena GmbH gerade basiert -, dann darf nach Ansicht des VKI auch das Rücktrittsrecht des FAGG nicht ausgeschlossen werden, selbst, wenn es irgendwo in Österreich die Möglichkeit zur persönlichen Gebotsabgabe oder Besichtigung geben sollte. Bei den von der Aurena GmbH angebotenen Versteigerungen gibt es zudem nur eine Möglichkeit der persönlichen Gebotsabgabe an ihrem Unternehmenssitz im für viele Österreicher:innen weit entfernten Niklasdorf. Es handelt sich de facto nur um eine theoretische Möglichkeit der persönlichen Gebotsabgabe, da Konsument:innen bspw aus Vorarlberg oder Wien für die von der Aurena GmbH typischerweise angebotenen Waren nicht zur persönlichen Gebotsabgabe nach Niklasdorf fahren werden, sondern sich die Ware im Regelfall nur online ansehen und in weiterer Folge dafür online bieten werden. Auch für diese Konsument:innen wird aber nach der von Aurena vorgenommenen Einschränkung im angebotenen Unterlassungsvergleich dennoch das Rücktrittsrecht ausgeschlossen wird. Wir können die Entscheidung des OLG Graz daher nicht nachvollziehen.

Das Urteil im Volltext:

OLG Graz 26.01.2024, 5 R 174/23g

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zu den folgenden Klauseln gab Aurena am 14.12.2022 eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeverpflichtung ab:

1. Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform.

2. Der Bieter erklärt mit der Abgabe eines Gebots das zu ersteigernde Objekt besichtigt zu haben und über dessen Zustand voll informiert zu sein.

3. Der Bieter anerkennt auf Grund der Möglichkeit einer Besichtigung, dass bestimmte Normen nicht anwendbar sind.

4. Sämtliche Angaben zu den Auktionsobjekten wie Maße, Gewicht, Baujahr, Kilometerstand werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen, sind jedoch unverbindlich.

5. Der Versteigerer übernimmt keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, Zubehör, besondere Eigenschaften, offene oder versteckte Mängel und sonstige Schäden.

6. In der Positionsbeschreibung werden solche Mängel oder Abnutzungserscheinungen nicht extra angeführt welche ohnehin unter anderem durch die Teilnahme an der Besichtigung festgestellt werden können.

7. Der Ersteher anerkennt, dass jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen ist. Der Ersteher erklärt mit Abgabe eines Gebotes außerdem, dass er auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums verzichtet.

8. Wir behalten uns bei jeder Auktion vor, bestimmte Bezahlarten nicht anzubieten und auf andere Bezahlarten zu verweisen.

9. Wird der Kaufpreis vom Meistbietenden nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt, kann das betreffende Objekt neu versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Meistbieter haftet dem Versteigerer persönlich für einen Ausfall oder Mindererlös sowie Folgekosten, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.

10. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, zu Ansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer kommen (z.B. Anfechtung, Schadenersatz) oder sollte der Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst werden oder aus anderen Gründen wegfallen, so bleibt der Anspruch auf das Aufgeld (Versteigerungsgebühr) davon unberührt. Ebenso trägt der Käufer zur Gänze sämtliche mit dem ursprünglichen Kauf entstandenen Kosten wie Anfahrt, Demontage, Abtransport, Lagerung, Rücksendung oder Rücktransport.

11. Die Möglichkeit des Aufrechnens mit Forderungen des Versteigerers durch allfällige Gegenforderungen des Bieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Der Versteigerer kann für einzelne Positionen gesonderte Abholtermine festlegen oder aus organisatorischen Gründen bestimmen, dass eine bestimmte Position erst nach einer anderen abgeholt werden kann. Falls es die betrieblichen Belange zulassen, kann auf Anfrage ein gesonderter Abholtermin mit dem Versteigerer vereinbart werden. Ein gesonderter Abholtermin wird mit € 300,-- netto berechnet und ist im Voraus zu bezahlen.

13. Bei Nichteinhaltung der bekanntgegebenen Abholtermine haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten (Demontage, Auslagerung, Lagerkosten). Die Lagerkosten in Aurena Immobilien betragen € 1,00 pro m2 Lagerfläche und Tag zuzügl. Umsatzsteuer und sind bei der Abholung in bar zu bezahlen.

14. Der Versteigerer ist dazu berechtigt die ersteigerten Objekte bis zur vollständigen Bezahlung aller seit dem Zuschlag angefallenen Gebühren einzubehalten.

15. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag durch den Versteigerer bei Verzug des Kunden ist der Kunde verpflichtet zumindest einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Gesamtkaufpreises (Zuschlagspreis zuzüglich 18 % Auktionsgebühr und 20 % USt) zu bezahlen. Sollte der tatsächliche Schaden höher sein, hat der Kunde nach Aufforderung den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

16. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die entstandenen Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 12,-- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen (bspw. Aufforderungsschreiben durch Rechtsanwalt).

17. Für Unfälle während der Besichtigung, Auktion und Abholung wird keine Haftung übernommen. Alle Besucher der Auktion haften für von ihnen, wenn auch nur leicht fahrlässig, verursachte Schäden und Unfälle, gleich jeder Art. Für Unfälle, Beschädigungen an Fremdobjekten und Gebäuden im Zuge der Abholung oder Demontage haftet der Käufer.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Leoben.

19. Der Versteigerer haftet nicht für die Weitergabe des Zugangs an Dritte.

20. Der Versteigerer übernimmt für Folgen eines etwaigen Zugriffs Dritter keine Haftung.

21. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

22. Eine Reklamation von Transportschäden nach erfolgter Annahme ist leider nicht möglich.

23. Keine Gewährleistung auf ersteigerte Posten.

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