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Urteil: OLG Wien: 24 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erklärte 24 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky).

Das OLG Wien bestätigte nun großteils die Entscheidung der Vorinstanz.

Folgende Klauseln wurden vom OLG Wien als gesetzwidrig beurteilt:

Klausel 1: Sky weist darauf hin, dass bei einer Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards die Empfangsgeräte und Smartcards möglicherweise nicht mehr für den Empfang der Programminhalte geeignet sind und ausgetauscht werden müssen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.1.2)

Für das OLG Wien ist die vom VKI beanstandete Klausel dahingehend zu verstehen, dass Sky jederzeit zur Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards berechtigt wäre und der Kunde sein Empfangsgerät und die Smartcard dann auf eigene Kosten tauschen müsste, um das Programm von Sky weiterhin empfangen zu können. Das OLG Wien stimmt daher dem Erstgericht zu und qualifizierte die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 2: In Verbindung mit Abonnements ermöglicht Sky ggf. Empfangsgeräte zu reduzierten Preisen zu erwerben. Die Kaufangebote sind in diesen Fällen untrennbar mit dem Abonnementabschluss verbunden. Erwirbt der Abonnent das Empfangsgerät, bleibt dieses bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit im Eigentum von Sky. Der Erwerb kann auch an eine Erweiterung eines bestehenden Abonnements und/oder eine Mindestvertragslaufzeit gebunden sein. Im letztgenannten Fall gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.3)

Unter einem sog "erweiterten Eigentumsvorbehalt" wird eine Vereinbarung verstanden, wonach der Eigentumsvorbehalt die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauern und erst erlöschen soll, wenn noch andere neben der Kaufpreisforderung bestehende Forderungen des Gläubigers getilgt sind. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts wird in Lehre und Rechtsprechung als rechtsunwirksam beurteilt, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 40/73, wonach eine Vereinbarung, wonach der Eigentumsvorbehalt erst erlöschen soll, wenn alle oder ein bestimmter Teil von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung beglichen sind, nach österreichischem Recht als "Kontokorrentvorbehalt" den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widerspricht und deshalb unwirksam ist, erachtete das OLG Wien die Klausel als gesetzwidrig.

Klausel 3: Der Abonnent ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von Sky zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an Sky zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Sky berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich Sky vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.6, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.4)

Wie das OLG Wien ausführt, bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung einer "monatlichen, angemessenen Nutzungsentschädigung" bei kundenfeindlichster Auslegung, dass auch ein Verzug von bloß einem Tag die Verpflichtung zur Zahlung eines Monatsentgelts zur Folge hätte, was gröblich benachteiligend ist.

Zudem haftet der Entlehner nach §§ 978 f ABGB nur für den durch sein Verschulden verursachten oder jenen zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung, den vereinbarungswidrigen Gebrauch oder die eigenmächtige Überlassung der Sache an einen Dritten verursacht hat. Demgegenüber verleiht die Klausel Sky - nicht nur bei kundenfeindlichster Auslegung - einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn die Rückgabe des Leih-Receivers nicht mehr möglich ist oder sich das Gerät nicht mehr in "ordnungsgemäßem Zustand" befindet. Eine Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene Rechtslage anstrebt, wäre unter den besonderen Verhältnissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt (RIS-Justiz RS0016591; RS0016914). Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist hier aber laut OLG Wien nicht ersichtlich.

Da der "ordnungsgemäße Zustand" möglicherweise altersbedingte Abnutzungserscheinungen zulässt, aber jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Geräts voraussetzt, bedeutet die Klausel, dass der Verbraucher selbst dann für den Zustand des Leihgeräts haftet, wenn es aufgrund eines nicht vom Verbraucher zu vertretenden technischen Mangels funktionsunfähig geworden ist, was jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB bedeutet.

Klausel 4: Sky behält sich vor, die Software eines Digital-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. Der Abonnent erkennt an, dass es in diesem Zusammenhang zum Verlust und/oder zur Löschung von Daten/Inhalten, die der Abonnent im Digital-Receiver gespeichert hat, kommen kann. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.7, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.5)

Zu beanstanden ist laut OLG Wien dass die Klausel zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung Sky das Recht verleiht, solche Softwareaktualisierungen ohne Rücksicht auf die von den Kunden gespeicherten Daten durchzuführen, obwohl die Abonnenten ein berechtigtes Interesse haben, die von ihnen zulässigerweise auf ihren Festplatten-Receivern gespeicherten Daten weiter zu behalten. Da das Leistungsangebot von Sky auch die Möglichkeit umfasst, die Programminhalte zu speichern, bedeutet die uneingeschränkte Befugnis, diese Daten im Rahmen von Softwareaktualisierungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu löschen, eine Aushöhlung dieses Leistungsversprechens, weshalb das Erstgericht darin mit Recht einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB erblickte.

Klausel 6: Für den Fall, dass der Abonnent eine Smartcard zum Empfang des Sky Programmes außerhalb des Haushalts, auf den das Abonnement angemeldet ist, privat nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zu fordern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.1)

Wie das OLG Wien ausführt, würde im vorliegenden Fall die Vertragsstrafe von EUR 1.000 schon bei einer einmaligen privaten Nutzung der Smartcard außerhalb des eigenen Haushalts anfallen, wodurch die Vertragsstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Schaden von Sky steht. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel würde diese Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß anfallen, was angesichts der Multiplikation bei mehrfachen Verstößen die Unangemessenheit der vereinbarten Vertragsstrafe zur Folge hat.

Dass die Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, ändert nach der Rechtsprechung nichts an der Unzulässigkeit der Vereinbarung, weil es im Verbandsprozess nicht darum geht, unangemessene Vertragsbestimmungen im Einzelfall nachträglich zu korrigieren, sondern Klauseln mit unangemessenen Regelungen von vornherein auszuscheiden (4 Ob 110/17f). Auch dass sich Sky gegenüber ihren Lizenzgebern zur Vereinbarung solcher Vertragsstrafen verpflichtet hat, ermächtigt sie laut OLG Wien nicht dazu, von ihren Kunden unangemessene Vertragsstrafen einzufordern. Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 7 und 10:

Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einer durch Sky bereit gestellten Smartcard oder deren Verlust unverzüglich zu informieren. Diese Pflicht trifft ihn auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.3)

Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einem von Sky zur Verfügung gestellten Empfangsgerät samt Zubehör oder dessen Verlust unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Pflicht trifft ihn, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.2)

Laut OLG Wien setzt sich die Rechtsrüge von Sky, mit der geltend gemacht wird, dass die Klauseln keine Rechtsfolgen vorsehen würden und schon deshalb nicht gröblich benachteiligend sein könnten, über den eindeutigen Wortlaut der Klauseln hinweg, wonach den Abonnenten eine diesbezügliche "Pflicht" trifft.

Das Erstgericht hat im Übrigen - wie das OLG Wien ausführt - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Qualitätssicherung nicht die Belastung des Kunden mit einer unverzüglichen Meldepflicht rechtfertigen kann. Die Qualitätssicherung liegt vielmehr im Aufgabenbereich von Sky und darf deshalb nicht auf ihre Kunden überwälzt werden. Insbesondere ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass die mangelhafte Leistung von Sky Handlungspflichten ihrer Kunden auslöst. Einem Kunden muss es nämlich jedenfalls überlassen bleiben, untätig zu bleiben und die mangelhafte Leistung zu akzeptieren. Die Vereinbarung einer Meldepflicht bei Empfangsstörungen ist deshalb - unabhängig von allfälligen mit der Verletzung dieser Pflicht verbundenen Rechtsfolgen - gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 8: Der Abonnent ist verpflichtet, die durch Sky bereitgestellten Smartcards spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements (unabhängig ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder auf sonstige Weise beendet) auf eigene Kosten und Gefahr an Sky zurückzusenden, sofern Sky nicht aufgrund von gesetzlichen Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet ist. Im Fall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu vertretenden Beschädigung oder bei einem von ihm zu vertretenden Verlust der Smartcard hat der Abonnent Schadenersatz in der Höhe von EUR 35,00 zu leisten. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.4)

Durch den Verweis auf "gesetzliche Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrtragung" verschleiert die vorliegende Klausel dem Verbraucher jene Fälle, in denen Sky zur Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet ist, was die Intransparenz der Klausel zur Folge hat.

Das OLG Wien pflichtet zudem dem VKI bei, dass für den Verbraucher unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen eine Beschädigung von ihm "zu vertreten" ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstoßen Klauseln, die eine Haftung des Verbrauchers für Schadensfälle vorsehen, die von ihm "zu vertreten" sind, ihn aber nicht darauf hinweisen, dass diese Verpflichtung Verschulden voraussetzt, gegen das Transparenzgebot (7 Ob 84/12x; 2 Ob 20/15b). Auch dass die Klausel die Schadenersatzpflicht des Verbrauchers von einer "von ihm zu vertretenden Beschädigung" oder einem "von ihm zu vertretenden Verlust" abhängig macht, verstößt deshalb gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 11: Falls der Abonnent Sky nicht über Änderungen der Anschrift informiert, dann gelten Mitteilungen auch dann, wenn sie dem Abonnenten tatsächlich nicht zugegangen sind, als zugegangen, wenn Sky diese Mitteilungen an die vom Abonnenten zuletzt bekannt gegebene Anschrift übermittelt hat. In diesem Fall gilt die Zustellung an eine innerhalb von Österreich gelegene Adresse am 3. Werktag ab Versanddatum als bewirkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.3.2)

Wenn die Klausel die Zugangsfiktion davon abhängig macht, dass Sky die Mitteilung an die zuletzt genannte Adresse "übermittelt" hat, und das Zustelldatum mit dem dritten Werktag "ab Versanddatum" fingiert, so muss Sky zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung nur das Versenden des Schriftstücks, nicht aber den Zugang an der angegebenen Adresse beweisen, um sich gegenüber ihren Kunden auf den Zugang des Schriftstücks berufen zu können. Die Klausel verstößt damit - wie das OLG Wien ausführt - gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Klausel 13: Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementbeiträge sowie der Entgelte für abgerufene kostenpflichtige Programminhalte im Rahmen von Zusatzdiensten, erfolgen über Kreditkarte, PayPal oder im SEPA Basislastschriftverfahren. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.3)

Das OLG Wien hält der Berufung von Sky entgegen, dass die Klausel Banküberweisungen ausschließt, obwohl es sich dabei um eine weit verbreitete Zahlungsart handelt. Dies bedeutet für den Kunden, dass er die Leistungen von Sky nur in Anspruch nehmen kann, wenn er entweder Sky oder zumindest dem Pay-Pal Anbieter die Verfügungsberechtigung über sein Konto einräumt oder aber die mit einem Kreditkartenvertrag verbundenen Kosten auf sich nimmt, was den Kunden erheblich benachteiligt, was auch durch den Umstand, dass es bei Banküberweisungen zu gelegentlichen Fehlbuchungen kommen kann, nicht gerechtfertigt wird. Da die Banküberweisung eine gebräuchliche und nach der Verkehrssitte allgemein akzeptierte Zahlungsart ist, ist ihr Ausschluss im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 14: Der Einzug von Entgelten im SEPA Basislastschriftverfahren erfolgt mindestens ein Mal monatlich zu Beginn des Folgemonats. Bei Bankeinzügen im SEPA Basislastschriftverfahren kann Sky dem Kontoinhaber den Lastschrifteinzug mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von mindestens 5 Tagen mitteilen. Wird ein Bankeinzug durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zurückgerufen, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von EUR 10,00 pro Rückbuchung einzuheben, sowie den Bearbeitungsaufwand, den die Bank Sky vorschreibt, zu verrechnen. (Fassung 22.2.2016, Punkt 3.4, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 3.4)

Die vorliegende Klausel ist laut OLG Wien gröblich benachteiligend, weil Sky dadurch das Recht für sich beansprucht, die von ihrem Kunden geschuldeten Entgelte in Teilbeträgen sowohl unmittelbar nach Fälligkeit, als auch "zu Beginn des Folgemonats" einzuziehen, was nicht nur unnötige Kontoführungsgebühren verursachen kann, sondern dem Verbraucher auch die Überprüfung der Abbuchungen erheblich erschwert.

Die Klausel ist auch deshalb gröblich benachteiligend, weil der Verbraucher nach einem von ihm zu vertretenden Widerruf des Bankeinzugs zusätzlich zum pauschalierten Bearbeitungsentgelt auch jenen Bearbeitungsaufwand, den "die Bank" Sky vorschreibt, ersetzen soll. Die Höhe und die Berechtigung dieser Vorschreibungen sind für den Verbraucher aber nicht vorhersehbar, was eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bedeutet.

Klausel 15: Für Mahnungen infolge Zahlungsverzugs verrechnet Sky dem Abonnenten die angefallenen, notwendigen, zweckdienlichen und angemessenen Spesen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Ungeachtet dessen verpflichtet sich der Abonnent, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.5)

Nach § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger "auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen".

Die beanstandete Klausel geht klar über diese "gesetzlichen Vorschriften" hinaus, weil Sky "ungeachtet dessen" den Ersatz außergerichtliche Betreibungskosten auch im Fall des unverschuldeten Verzugs und unabhängig vom Vorliegen eines angemessenen Verhältnisses zur betriebenen Forderung für sich in Anspruch nimmt. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht begründet eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB (zur Angemessenheit 2 Ob 1/09z; zum Verschulden 9 Ob 31/15x).

Im Übrigen würde laut OLG Wien auch ein Verständnis der Klausel als bloßer Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben, wie dies von Sky gefordert wird, zur Intransparenz der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG führen, weil der Verweis auf nicht näher bestimmte "gesetzliche Vorschriften" dem Verbraucher seine Rechtsposition nur unklar vermittelt (6 Ob 140/18h). Die vorliegende Klausel ist damit jedenfalls unzulässig.

Klausel 16: Der Abonnent ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist oder dieser durch eine Softwareaktualisierung gem. Pkt. 1.2.7 auf dem Digital Receiver und/oder der Smartcard verursacht wird, sofern die Empfangsgeräte von Sky zur Verfügung gestellt werden. (Fassung 22.2.2016, Punkt 4.1, mit geändertem Verweis in der Fassung 2.11.2016, Punkt 4.1)

Die Klausel schließt - wie das OLG Wien ausführt - - wie bereits das Erstgericht richtig erkannt hat - bei Softwareaktualisierungen jegliche Gewährleistung ausschließt, was zur Folge hat, dass der Kunde selbst dann keine Ansprüche geltend machen könnte, wenn er aufgrund einer fehlgeschlagenen Aktualisierung über mehrere Wochen kein Programm empfangen kann. Auch der Gewährleistungsausschluss für den Fall, dass der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist, ist eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nach §§ 922 bis 933 ABGB, zumal § 932 Abs 4 ABGB ein Preisminderungsrecht ausdrücklich auch für geringfügige Mängel vorsieht. Die beanstandete Klausel verstößt daher gegen § 9 Abs 1 KSchG.

Klausel 19:
Sky darf dem Abonnenten elektronische Nachrichten (insbesondere E-Mail, SMS) zum Zweck der Information über Angebote von Sky aus dem Bereich Pay-TV übermitteln, welche ähnlich sind zu den bereits abonnierten Paketen und/oder Kanälen des Abonnenten. Sky wird genannte Nachrichten nur übermitteln, falls der Abonnent Sky die entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Telefon-Nr.) im Rahmen des Abonnements bekanntgegeben hat. Der Abonnent kann der Übermittlung solcher Nachrichten jederzeit schriftlich (Post, Telefax, EMail: infoservice@sky.at) widersprechen. Der Abonnent wird bei jeder Übermittlung genannter Nachrichten über sein Widerrufsrecht informiert. (Fassung 22.2.2016, und 2.11.2016, Punkt 5.3)

Das Erstgericht hat laut OLG Wien mit Recht darauf hingewiesen, dass Sky mit der Klausel das Recht für sich in Anspruch nimmt, ihre Kunden per SMS zu kontaktieren, wodurch sie ihre Kunden über ihr Mobiltelefon auch außerhalb ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes erreichen kann. In dieser Situation ist ein Widerspruch per Post, Fax oder E-Mail gerade nicht "problemlos" möglich. Jedenfalls widerspricht es dem Grundgedanken des § 107 Abs 3 TKG, wonach der Verbraucher solche Nachrichten "problemlos" ablehnen können soll, wenn der Unternehmer für diese Ablehnung gerade jenes Kommunikationsmittel ausschließt, mit dem er diese Nachrichten an den Verbraucher übermittelt. Falls eine Antwortfunktion bei automatisch generierten SMS-Nachrichten nicht möglich sein sollte, hat bereits das Erstgericht Sky auf die Möglichkeit einer Servicenummer hingewiesen. Die Klausel ist damit gesetzwidrig.

Klausel 20: Sky hat das Recht, das Abonnement bezüglich einzelner Pakete und/oder Kanäle außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, falls Sky aufgrund lizenzrechtlicher Gründe (insb. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) und/oder aus technischen Gründen (insb. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten) nicht mehr in der Lage ist, dem Abonnenten diese Pakete und/oder Kanäle anzubieten. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.3, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 9.3)

Die Klausel verleiht Sky ein Kündigungsrecht, wenn sie aus "lizenzrechtlichen" oder "technischen" Gründe nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarten Programme oder Programmpakete anzubieten, wodurch das Kündigungsrecht auch dann bestünde, wenn Sky - etwa aus finanziellen Überlegungen - sich gar nicht darum bemüht hat, einen bestehenden Lizenzvertrag zu verlängern oder technische Probleme zu beheben. Damit stünde die Kündbarkeit einzelner Programme oder Programmpakete im Belieben von Sky, was nach dem OLG Wien ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB bedeutet.

Hinzu kommt, dass die Klausel für den Fall der Aufkündigung einzelner Programme oder Programmpakete keine Entgeltminderung vorsieht, wodurch der Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung des Kündigungsrechts das vereinbarte Entgelt in voller Höhe leisten, aber nur mehr einen Teil der vertraglich vereinbarten Programminhalte empfangen könnte, was durch die nachträgliche Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses ebenfalls eine gröbliche Benachteiligung bedeutet.

Klausel 21: Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus eigenem Verschulden und nicht nur geringfügig in Zahlungsverzug, so kann Sky trotz Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Sehberechtigung bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Beiträge oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Sky Select, kostenpflichtige Sky On Demand Programminhalte und 18+ Programminhalte) verweigern. Neben dem Recht zum Entzug der Sehberechtigung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäß Pkt. 9.5 unberührt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.4)

§ 70 TKG normiert - wie das OLG Wien ausführt -, dass der Betreiber eines Kommunikationsdienstes im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen darf, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Die Bestimmung schützt den Kunden davor, dass der Telekommunikationsdienst - insbesondere auch im Fall strittiger Rechnungen - ohne Vorwarnung gesperrt wird

Entgegen der Rechtsansicht von Sky impliziert das Vorliegen eines "nicht geringfügigen" Zahlungsverzugs weder eine Mahnung noch eine zweiwöchige Nachfrist, weshalb die Klausel gegen § 70 TKG verstößt.

Klausel 22: Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich entweder nach Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des schuldhaften Zahlungsverzugs oder nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger schuldhafter Leistungspflichtverletzung des Abonnenten, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe und Anzahl der Abonnementbeiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (z.B. ordentlicher Kündigungstermin 31.12.; außerordentliche Kündigung 31.08.; Laufzeit bis zum nächsten Kündigungstermin wären 4 Monate: Der Abonnent hat in diesem Fall Schadenersatz in der Höhe des 4-fachen vereinbarten monatlichen Abonnementbeitrags zu zahlen). Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist die Höhe des Schadenersatzes auf einen monatlichen Abonnementbeitrag beschränkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.5)

Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel Sky auch dann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Zahlungsverzugs, wenn nur eine kürzere als die in § 70 TKG vorgesehene zweiwöchige Nachfrist gesetzt wurde und keine Diensteabschaltung angedroht wurde, wodurch die Klausel laut OLG Wien gegen § 70 TKG verstößt.

Klausel 23: Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich aufgrund eines schuldhaften Zahlungsverzuges während aufrechter Mindestvertragslaufzeit, ist Sky bei einem Kauf von Sky Empfangsgeräten gem. Pkt. 1.2.3 berechtigt, vom Kaufvertrag über das Empfangsgerät zurückzutreten und das Eigentumsrecht geltend zu machen. Kommt der Abonnent seiner Pflicht zur Rückgabe des Empfangsgeräts nicht nach, so gelten die Bestimmungen des Pkt. 1.2.6 entsprechend. Ein bereits bezahlter Kaufpreis wird auf das Nutzungsentgelt bzw. den Schadenersatz angerechnet; übersteigt der Kaufpreis das Nutzungsentgelt, wird er nach Rückgabe des Empfangsgerätes auf offene Abonnementbeiträge sowie andere offene Beträge angerechnet. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.6)

Da Klausel 2 (1.2.3) zum erweiterten Eigentumsvorbehalt und die Klausel 3 (1.2.6.) zur Rücksendung des Leih-Receivers unzulässig sind, gilt dies auch für die darauf verweisende Klausel (vgl RS0122040). Damit ist auch die vorliegende Klausel unzulässig.

Klausel 24: Sky hat das Recht, die mit dem Abonnenten vertraglich vereinbarten Abonnementbeiträge entsprechend zu erhöhen, falls sich Lizenzkosten (insbesondere Lizenzkosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten, Filmrechten, oder Verbreitungsrechten für Drittkanäle) für die im Rahmen des Abonnements ausgestrahlten Programminhalte, extern verursachte Technikkosten (insbesondere von Kabelweiterleitungsentgelten durch Kabelnetzbetreiber, Erhöhung der Transponderkosten für die Satellitenverbreitung) oder Gebühren oder Steuern, die sich auf die Kosten der Ausstrahlung der im Rahmen des Abonnements gesendeten Programminhalte auswirken, erhöhen. Eine solche Erhöhung muss dem Abonnenten rechtzeitig, aber mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Die Regelung findet während der ersten 2 Monate nach Vertragsbeginn (Pkt. 7) keine Anwendung. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 10.2)

Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich sind, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung
vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

Die vorliegende Klausel verleiht Sky - wie das OLG Wien ausführt - das Recht zur Anpassung des Entgelts, wenn sich Lizenzkosten, extern verursachte Technikkosten oder Gebühren und Steuern erhöhen, was - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - eine generalklauselartige Umschreibung externer Kostenfaktoren bedeutet. Für den Fall, dass sich einer dieser Parameter ändert, ist aber in keiner Weise festgelegt, in welchem Ausmaß eine Entgelterhöhung zulässig ist. Damit verstößt die vorliegende Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Klausel 25: Mahngebühr pro Mahnung EUR 10 (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)

Ein Gläubiger kann bei Verzug des Schuldners nach § 1333 Abs 2 ABGB neben den Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Demgegenüber legt laut OLG Wien die vorliegende Klausel ein Entgelt für Mahnungen fest, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs widerspricht eine solche Klausel § 1333 Abs 2 ABGB und begründet eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB (9 Ob 31/15x; 6 Ob 17/16t; 10 Ob 60/17x ua).

Klausel 26: Der Abonnent hat, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)

Das OLG Wien weist darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof erst unlängst zu 6 Ob 140/18h ausgesprochen hat, dass eine Verpflichtung des Kunden zum Ersatz der "notwendigen und zweckentsprechenden" außergerichtlichen Betreibungskosten intransparent ist, wenn der Hinweis darauf fehlt, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, was auch auf die vorliegende Klausel zutrifft.

Klausel 27: Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des Monats, mit welchem die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit endet, gekündigt werden (z.B. Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und Vertragsbeginn am 15.7: erste Kündigungsmöglichkeit zum 31.7. des drauffolgenden Jahres). Danach kann er jeweils zum Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden (z.B. zum 31.7. der jeweils darauffolgenden Jahre). (Fassung 5.11.2015, Punkt 9.1)

Wie das OLG Wien näher ausführt, macht, dass ein Vertrag selbst nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit jeweils erst nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten gekündigt werden kann, dem Kunden ein Reagieren auf aktuelle auf dem Markt befindliche Angebote langfristig unmöglich, was sich mit dem Bedürfnis von Sky nach Planungssicherheit nicht mehr rechtfertigen lässt. Die Bindungsfrist von zwölf Monaten nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.

Klausel 28: Sky stellt dem Abonnenten die Smart-Card und das Empfangsgerät zur Nutzung des linearen TV-Programms in der Regel innerhalb von 2-3 Werktagen, längstens jedoch binnen 15 Tagen nach Übermittlung der Zugangsdaten für Sky Go zur Verfügung. Die Zahlungsverpflichtung des Abonnenten entfällt für den Zeitraum zwischen der Übermittlung der Zugangsdaten für die Nutzung von Sky Go und dem Zugang der Smart-Card des Empfangsgerätes, wenn dieser Zeitraum 15 Tage überschreitet. (Fassung 2.11.2016, Punkt 7.2)

Laut OLG Wien ist nicht gewährleistet, dass Verbraucher über einen ausreichenden Internetzugang bzw ein mit dem Internet verbundenes TV-Gerät verfügen, um die Programmangebote von Sky entsprechend nutzen zu können. Solche Kunden müssen vielmehr die Zustellung der Smartcard oder des Empfangsgeräts abwarten, um die Angebote von Sky nutzen zu können. Dass die Kunden ein besonderes Interesse daran haben, die Programme nicht bloß über das Internet, sondern über eine Smart-Card oder ein Empfangsgerät empfangen zu können, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Sky ihren Kunden für die Überlassung einer Zweitkarte nach der vom Erstgericht festgestellten Preisliste zwischen EUR 9,99 und 24,99 monatlich verrechnet.

Auch kann Sky die sofortige Zahlungspflicht des Kunden nicht damit rechtfertigen, dass sie dem Kunden "in der Regel" eine Lieferung binnen zwei oder drei Tagen in Aussicht stellt, weil der Kunde darauf keinen Rechtsanspruch hat. Dementsprechend könnte sich ein Kunde auch dann nicht dagegen wehren, wenn er das Gerät deshalb erst am 15. Tag erhalten hat, weil es von Sky mit einer Verzögerung von 14 Tagen versendet wurde.

Nach der vorliegenden Klausel verpflichtet sich Sky, dem Kunden die Smart-Card und das Empfangsgerät "längstens binnen 15 Tagen" nach Übermittlung der Zugangsdaten für "Sky Go" zur Verfügung zu stellen, beansprucht für diesen Zeitraum aber das volle Monatsentgelt. Dass ein Kunde das volle Monatsentgelt bezahlen muss, obwohl er während eines Zeitraums von 15 Tagen das Angebot von Sky nicht auf die vertraglich vereinbarte Weise nutzen kann, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 29: Sky kann Vertragsänderungen auch einvernehmlich mit dem Abonnenten vereinbaren. Der Abonnent erhält ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in schriftlicher Form. In diesem Angebot sind sämtliche Änderungen abgebildet. Zusätzlich findet der Abonnent einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.sky.at/AGB. Gleichzeitig informiert Sky den Abonnenten über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Abonnent nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. Sky wird den Abonnenten in diesem Angebot über diese Frist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren. (Fassung 2.11.2016, Punkt 10.5)

Da die vorliegende Klausel - wie das OLG Wien ausführt - eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien, insbesondere auch von Leistung und Gegenleistung zugunsten von Sky in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt, verstößt sie gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG.

Leistungsfrist:
Es wurde vom OLG Wien eine Leistungsfrist von drei Monaten nicht nur für die Verpflichtung gesetzt, die Klauseln künftig in Verträgen nicht mehr zu verwenden (§ 28 Abs 1 Satz 1 KSchG), sondern auch für die Verpflichtung, sich in bestehenden Verträgen nicht auf die Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG). Zudem meinte das OLG Wien, dass für die Unterlassung, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse nach von Sky eingeleiteten Anrufen zu berufen, obwohl Sky keine schriftlichen Annahmeerklärungen zugegangen sind, eine Leistungsfrist von drei Monaten angemessen sei.

Unzulässige Praktik:
Sky wurde zudem vom OLG Wien für schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern künftig zu unterlassen, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach vom Unternehmer eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher an Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Sky kontaktierte mehrere Konsumenten österreichweit, ob sie einen Vertrag bei Sky abschließen bzw nach einer Kündigung verlängern wollen würden. Obwohl die Kunden nach dem Erhalt von Vertragsunterlagen und/oder Begrüßungsschreiben keine schriftliche Erklärung über ihre Annahme an Sky rückmittelten, berief sich diese jeweils auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses.

Das OLG Wien sah hierin einen Verstoß gegen den hier zur Anwendung gelangenden § 9 Abs 2 FAGG, der Folgendes normiert: "Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt."

Folgende Klauseln wurden vom OLG Wien als zulässig beurteilt:


Klausel 5: Sky leistet in der Weise Gewähr, dass das CI Plus-Modul geeignet ist, die Sendesignale von Sky zu entschlüsseln. Sky bietet keine Gewähr, dass die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul in Verbindung mit einem vom Abonnenten bereit gestellten CI Plus-Modul kompatiblen Endgerät (TV, Bildschirm, etc.) vollständig empfangen oder vollumfänglich genutzt werden können. Soweit der Abonnent die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul daher nicht empfangen oder vollumfänglich nutzen kann, berechtigt ihn das nicht zu einer Kündigung des Abonnements. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.3.2)

Während das HG Wien die Klausel für unzulässig erklärte, meinte das OLG Wien, dass die Klausel keine Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche darstelle und zulässig sei.

Klausel 9: Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems gemäß Pkt. 1.5.1 erfolgt, ist Sky berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangsgeräte auszutauschen, sofern die Änderung des Verschlüsselungssystems dies notwendig macht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.5.2)

Das HG Wien beurteilte die Klausel als unzulässig. Das OLG Wien hingegen vertrat die Ansicht, dass der Klausel nicht entnommen werden könne, dass der Kunde die Kosten des Austauschs zu tragen hätte und die Klausel daher zulässig sei.

Klausel 12: Die unaufgeforderte Rückgabe einer Smartcard oder eines Leih-Empfangsgeräts während aufrechtem Abonnement entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht der vertraglich vereinbarten monatlichen Beiträge. Dies gilt nicht bei der fristgerechten Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.1)

Diese Klausel sei nach Ansicht des OLG Wien nicht zu entnehmen, dass der Kunde trotz einer berechtigten Kündigung oder der Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche die monatlichen Entgelte weiter zahlen müsste. Die Klausel mache den Kunden laut OLG Wien lediglich darauf aufmerksam, dass ihn die unaufgeforderte Rückgabe der Geräte "während aufrechtem Abonnements" nicht von seiner Zahlungspflicht befreie, was der dispositiven Rechtslage entspreche.

Klausel 17: Für Programmausfälle und -störungen von Rundfunkprogrammen, die der Abonnent im Rahmen der "Österreich Freischaltung" (Pkt. 1.1.9) kostenfrei bezieht, haftet Sky nicht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 4.2)

Der in der Klausel enthaltene Haftungsausschluss für "Programmausfälle und -störungen von Rundfunkprogrammen" betreffe laut OLG Wien Programme, die von Drittanbietern ausgestrahlt werden würden und daher nicht vom Leistungsversprechen von Sky umfasst seien. Im Ergebnis verstoße der Haftungsausschuss nach Ansicht des OLG Wien weder gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG noch gegen § 9 KSchG und sei auch nicht gröblich benachteiligend oder intransparent.

Klausel 18: Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von Sky erbrachten Leistungen werden von Sky erhoben, gespeichert, genutzt - soweit dies für die Bearbeitung der Abonnements, für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung erforderlich ist, und für Zwecke der Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 Datenschutzgesetz 2000 an beauftragte Unternehmen übermittelt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 5.1)

Das HG Wien beurteilte die Klausel als zulässig. Das OLG Wien sah jedoch die Klausel als zulässig an und begründete dies damit, dass die die Zulässigkeit der in der Klausel beschriebenen Datenverarbeitung nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.04.2019). Die ordentliche Revision wurde zugelassen und auch jeweils eingebracht.

OLG Wien 07.02.2019, 133 R 113/18t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


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