Gemäß § 6b KSchG darf ein Unternehmer, der einen Telefonanschluss eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.
Die Bestimmung des § 6b KSchG wurde in Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie 2011/83/EU erlassen und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.
Für die Marke Georg hatte A1 gleich zwei Helplines eingerichtet. Die Kurznummer 610 stand Konsumenten nur bei Anrufen von einer Georg-Handynummer zur Verfügung. Für Anrufe bei der zweiten Hotline, die etwa auch Internetkunden nutzen mussten, wurden Verbrauchern EUR 0,15 pro Minute verrechnet. Zudem hatten auch Kunden, deren Georg-Handy defekt war, keine Möglichkeit die 610-Hotline zu erreichen und mussten somit EUR 0,15 pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen. Bereits das HG Wien hat auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, der bereits in der Rechtssache C-568/15 festgestellt hat, dass der Grundtarif (in Österreich: "Entgelt für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung") den Standardkosten einer gewöhnlichen Verbindung, die der Verbraucher erwarten kann und die nicht erfordern, dass der Unternehmer ihn über diese Kosten informiert, entsprechen muss. Somit ergibt sich, dass der Begriff "Grundtarif" den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher meint. Kosten von EUR 0,15 für einen Anruf bei der Helpline sind daher unzulässig. Der Hinweis der Beklagten, sie habe ohnehin auch eine Serviceline zum Grundtarif eingerichtet, sodass die zusätzlich bestehende kostenpflichtige Hotline nicht zu beanstanden sei, wurde vom Gericht verworfen, weil Kunden mit ausschließlich mobilen Internet die Serviceline zum Grundtarif nicht nutzen konnten.
Allerdings konnten nach den AGB von Georg auch für Anrufe bei der Helpline mit der Kurzrufnummer 610 die im jeweiligen Vertrag inkludierten Freiminuten nicht verwendet werden. Konsumenten mussten somit auch in diesem Fall ein Entgelt für Anrufe bei der der Helpline bezahle. Dieses Entgelt entsprach jenem, das auch für über die Freieinheiten hinausgehende Minuten verrechnet wurde. Bis zum Überschreiten der Freiminutengrenze sind Anrufe bei vielen Tarifen mit dem "Grundentgelt" pauschal abgegolten. So waren auch bei Georg die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs (Telefonate in alle Netze österreichweit) in den Freiminuten enthalten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der Servicehotline vom Freiminutenkontingent ausgenommen, so hätte dies (jedenfalls bis zum Verbrauch desselben) die unzulässige Konsequenz, dass der Verbraucher ein Entgelt zu leisten hätte, das über jenes für die eigentliche Telefondienstleistung hinausginge. Das OLG Wien bestätigte somit die Entscheidung erster Instanz des HG Wien, das darin bereits jenes Übersteigen des Grundtarifs erblickt hatte, welches mit Art 21 Verbraucherrechte-RL unvereinbar ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 27.07.2020, 5 R 78/20g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien