Zum Inhalt

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel.

Gemäß § 6b KSchG darf ein Unternehmer, der einen Telefonanschluss eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

Die Bestimmung des § 6b KSchG wurde in Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie 2011/83/EU erlassen und ist daher unionsrechtskonform auszulegen.

A1 hatte für die Marke Georg zwei Helplines eingerichtet. Die Hotline unter der Kurznummer 610 stand Konsumenten nur zur Verfügung, wenn sie von einer Georg-Handynummer anriefen. Für Anrufe bei der zweiten Hotline (eine 0820er-Vorwahl) wurden EUR 0,15 pro Minute verlangt. Kunden die zB ihre SIM-Karte ausschließlich für die Internetnutzung - etwa in einem Router - verwendeten oder deren Georg-Handy defekt war, mussten somit EUR 0,15 pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen. Der EuGH hatte bereits in der Rechtssache C-568/15 festgestellt, dass der Grundtarif (in Österreich: "Entgelt für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung") den Standardkosten einer gewöhnlichen Verbindung, die der Verbraucher erwarten kann und die nicht erfordern, dass der Unternehmer ihn über diese Kosten informiert, entsprechen muss. Somit ergibt sich, dass der Begriff "Grundtarif" den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher meint. Es ist daher nicht zulässig EUR 0,15 für einen Anruf bei der Helpline zur verlangen.

Durch solche Kosten könnte der Verbraucher etwa von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte oder seines Widerrufsrechts abgehalten werden. Der Verbraucher kann nicht dazu verpflichtet werden, Produkt oder Netz der beklagten Partei zur Kontaktaufnahme zu verwenden, um zusätzlichen Kosten abzuwenden. Bei bestimmten Produktkategorien oder Problemen mit Produkten von A1, ist dies mitunter gar nicht möglich.

Auch für Anrufe bei der Helpline mit der Kurznummer 610 sollten nach den AGB von Georg im Vertragsentgelt inkludierte Freiminuten nicht verwendet werden können. Vielmehr wurde Konsumenten auch in diesem Fall ein Entgelt verrechnet. Dieses Entgelt entsprach jenem, das auch für über die Freieinheiten hinausgehende Minuten verrechnet wurde. Die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs (Telefonate in alle Netze österreichweit) sind bei vielen Tarifen bis zum Überschreiten der Freiminutengrenze mit dem "Grundentgelt" pauschal abgegolten. Wenn A1 die Verwendung von Freiminuten für Anrufe zur Helpline ausschließt und stattdessen einen Minutentarif verrechnet, so stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, welches bei einem gewöhnlichen Telefongespräch (innerhalb der Freiminutengrenze) nicht verrechnet werden würde. Das HG Wien erkannte darin genau jenes Übersteigen des Grundtarifs, welches mit Art 21 Verbraucherrechte-RL unvereinbar ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.3.2020).

HG Wien 25.02.2020, 17 Cg 24/19i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang