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Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

Der OGH bestätigte zum Großteil die Entscheidung der Vorinstanzen. Er bestätigte die vom OLG Wien festgestellte Unzulässigkeit von 24 Klauseln und beurteilte drei weitere Klauseln als unzulässig. Der OGH erklärte damit insgesamt 27 Klauseln und eine Geschäftspraktik für unzulässig.

Folgende Klauseln wurden vom OGH als gesetzwidrig beurteilt:


Klausel 1:

Sky weist darauf hin, dass bei einer Änderung des Verschlüsselungssystems oder technischer Standards die Empfangsgeräte und Smartcards möglicherweise nicht mehr für den Empfang der Programminhalte geeignet sind und ausgetauscht werden müssen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.1.2)

Für den OGH ist die vom VKI beanstandete Klausel intransparent, weil die Klausel keine klare Regelung beinhaltet, wer die Kosten für den Austausch zu tragen hat. Konsumenten können sich daher kein Bild über die finanziellen Folgen des Austausches machen. Der OGH qualifizierte die Klausel daher als jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 2:
In Verbindung mit Abonnements ermöglicht Sky ggf. Empfangsgeräte zu reduzierten Preisen zu erwerben. Die Kaufangebote sind in diesen Fällen untrennbar mit dem Abonnementabschluss verbunden. Erwirbt der Abonnent das Empfangsgerät, bleibt dieses bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit im Eigentum von Sky. Der Erwerb kann auch an eine Erweiterung eines bestehenden Abonnements und/oder eine Mindestvertragslaufzeit gebunden sein. Im letztgenannten Fall gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung aller Abonnementbeiträge für die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.3)

Der OGH bestätigt in diesem Punkt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Unter einem sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehalt" wird eine Vereinbarung verstanden, wonach der Eigentumsvorbehalt die Zahlung der Kaufpreisforderung überdauern und erst erlöschen soll, wenn noch andere neben der Kaufpreisforderung bestehende Forderungen des Gläubigers getilgt sind. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts wird in Lehre und Rechtsprechung als rechtsunwirksam beurteilt, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht.

Die rechtliche Beurteilung, wonach eine Vereinbarung, wonach der Eigentumsvorbehalt erst erlöschen soll, wenn alle oder ein bestimmter Teil von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung beglichen sind, nach österreichischem Recht als "Kontokorrentvorbehalt" den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widerspricht und deshalb unwirksam ist, wurde damit bestätigt.

Klausel 3:
Der Abonnent ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements den von Sky zur Verfügung gestellten Leih-Receiver an Sky zurückzusenden. Für den Fall, dass der Abonnent das Abonnement ohne wichtigen Grund kündigt oder den Abonnenten ein Verschulden an der Auflösung des Abonnements trifft, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Abonnenten. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Sky berechtigt nach eigener Wahl entweder bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als pauschalen Schadenersatz eine monatliche, angemessene Nutzungsentschädigung für den Leih-Receiver oder aber nach Aufforderung zur Rückgabe und fruchtlosem Verstreichen der festgesetzten Frist Schadenersatz entsprechend dem Wert des Leih-Receivers zu fordern. Gibt der Abonnent den Leih-Receiver nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, behält sich Sky vor, entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Es ist beiden Parteien unbenommen geltend zu machen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.6, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.4)

Wie bereits das OLG Wien ausgeführt hat, bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung einer "monatlichen, angemessenen Nutzungsentschädigung" bei kundenfeindlichster Auslegung, dass auch ein Verzug von bloß einem Tag die Verpflichtung zur Zahlung eines Monatsentgelts zur Folge hätte, was gröblich benachteiligend ist.

Zudem haftet der Entlehner nach §§ 978 f ABGB nur für den durch sein Verschulden verursachten oder jenen zufälligen Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung, den vereinbarungswidrigen Gebrauch oder die eigenmächtige Überlassung der Sache an einen Dritten verursacht hat. Demgegenüber verleiht die Klausel Sky einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn die Rückgabe des Leih-Receivers nicht mehr möglich ist oder sich das Gerät nicht mehr in "ordnungsgemäßem Zustand" befindet. Eine Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene Rechtslage anstrebt, wäre unter den besonderen Verhältnissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zulässig, wenn eine besondere Rechtfertigung vorliegt.

Da der "ordnungsgemäße Zustand" möglicherweise altersbedingte Abnutzungserscheinungen zulässt, aber jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Geräts voraussetzt, bedeutet die Klausel, dass der Verbraucher selbst dann für den Zustand des Leihgeräts haftet, wenn es aufgrund eines nicht vom Verbraucher zu vertretenden technischen Mangels funktionsunfähig geworden ist. Der OGH bestätigt die Beurteilung des OLG Wien und beurteilt die Klausel daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 4:
Sky behält sich vor, die Software eines Digital-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. Der Abonnent erkennt an, dass es in diesem Zusammenhang zum Verlust und/oder zur Löschung von Daten/Inhalten, die der Abonnent im Digital-Receiver gespeichert hat, kommen kann. (Fassung 22.2.2016, Punkt 1.2.7, Fassung 2.11.2016, Punkt 1.2.5)

Zu beanstanden ist laut OGH dass die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung Sky das Recht verleiht, solche Softwareaktualisierungen jederzeit und somit ohne jegliche Voraussetzungen vorzunehmen. Sky müsste also keine Rücksicht auf die von den Kunden gespeicherten Daten nehmen, obwohl die Abonnenten ein berechtigtes Interesse haben, die von ihnen zulässigerweise auf ihren Festplatten-Receivern gespeicherten Daten weiter zu behalten. Die Klausel beinhaltet somit einen allgemein gültigen Haftungsausschluss. Da das Leistungsangebot von Sky auch die Möglichkeit umfasst, die Programminhalte zu speichern, bedeutet die uneingeschränkte Befugnis, diese Daten im Rahmen von Softwareaktualisierungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu löschen, eine Aushöhlung des Leistungsversprechens, weshalb das Erstgericht und das Berufungsgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB erblickten.


Klausel 5: Sky leistet in der Weise Gewähr, dass das CI Plus-Modul geeignet ist, die Sendesignale von Sky zu entschlüsseln. Sky bietet keine Gewähr, dass die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul in Verbindung mit einem vom Abonnenten bereit gestellten CI Plus-Modul kompatiblen Endgerät (TV, Bildschirm, etc.) vollständig empfangen oder vollumfänglich genutzt werden können. Soweit der Abonnent die Sky Programminhalte über das CI Plus-Modul daher nicht empfangen oder vollumfänglich nutzen kann, berechtigt ihn das nicht zu einer Kündigung des Abonnements. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.3.2)


Während das HG Wien die Klausel für unzulässig erklärte, meinte das OLG Wien, dass die Klausel keine Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche darstelle und zulässig sei. Dem stimmt der OGH zu. Jedoch ist die Klausel intransparent. Dem durchschnittlichen Kunden ist nämlich aufgrund der Klausel nicht klar, dass die Verwendung eines CI Plus-Moduls eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für den Empfang der Sendesignale ist. Die Klausel suggeriert dem Kunden, dass er lediglich darauf zu achten habe, dass sein Endgerät CI Plus-Modul kompatibel ist. Die Klausel ist insofern unvollständig und daher unzulässig iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 6:
Für den Fall, dass der Abonnent eine Smartcard zum Empfang des Sky Programmes außerhalb des Haushalts, auf den das Abonnement angemeldet ist, privat nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 zu fordern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.1)

Wie das OLG Wien bereits ausführte, würde im vorliegenden Fall die Vertragsstrafe von EUR 1.000 schon bei einer einmaligen privaten Nutzung der Smartcard außerhalb des eigenen Haushalts anfallen, wodurch die Vertragsstrafe in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Schaden von Sky steht. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel würde diese Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß anfallen, was angesichts der Multiplikation bei mehrfachen Verstößen die Unangemessenheit der vereinbarten Vertragsstrafe zur Folge hat. Sky gelang es nicht die Unrichtigkeit dieser Beurteilung aufzuzeigen, weshalb der OGH die Entscheidung bestätigte.

Hinzu kommt, dass es Sky nicht darlegen konnte, worin der Schaden bei einer solchen Vertragsverletzung liegt und wie hoch er ist. Die Festsetzung eines Minimums an zu leistenden Schadenersatz ganz unabhängig davon, ob überhaupt ein Aufwand anfällt, ist unzulässig. Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 7 und 10:
Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einer durch Sky bereit gestellten Smartcard oder deren Verlust unverzüglich zu informieren. Diese Pflicht trifft ihn auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.3)

Der Abonnent ist verpflichtet, Sky über alle Schäden an einem von Sky zur Verfügung gestellten Empfangsgerät samt Zubehör oder dessen Verlust unverzüglich zu unterrichten. Die gleiche Pflicht trifft ihn, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als drei Tage andauern. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.2)

Der OGH stimmt den Vorinstanzen zu, die zu Recht darauf hingewiesen haben, dass die Qualitätssicherung nicht die Belastung des Kunden mit einer unverzüglichen Meldepflicht rechtfertigen kann. Die Qualitätssicherung liegt vielmehr im Aufgabenbereich von Sky und darf deshalb nicht auf ihre Kunden überwälzt werden. Insbesondere ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass die mangelhafte Leistung von Sky Handlungspflichten ihrer Kunden auslöst. Einem Kunden muss es nämlich jedenfalls überlassen bleiben, untätig zu bleiben und die mangelhafte Leistung zu akzeptieren. Die Vereinbarung einer Meldepflicht bei Empfangsstörungen ist deshalb - selbst wenn die Nichterfüllung dieser Pflicht keine negativen Rechtsfolgen haben sollte - gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 8:
Der Abonnent ist verpflichtet, die durch Sky bereitgestellten Smartcards spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Abonnements (unabhängig ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder auf sonstige Weise beendet) auf eigene Kosten und Gefahr an Sky zurückzusenden, sofern Sky nicht aufgrund von gesetzlichen Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet ist. Im Fall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu vertretenden Beschädigung oder bei einem von ihm zu vertretenden Verlust der Smartcard hat der Abonnent Schadenersatz in der Höhe von EUR 35,00 zu leisten. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.4.4)

Der OGH stimmt der rechtlichen Beurteilung des OLG Wien zu. Durch den Verweis auf "gesetzliche Widerrufsbestimmungen zur Kosten- und Gefahrtragung" verschleiert die vorliegende Klausel dem Verbraucher jene Fälle, in denen Sky zur Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet ist, was die Intransparenz der Klausel zur Folge hat.

Die Gerichte pflichtet dem VKI bei, dass für den Verbraucher unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen eine Beschädigung von ihm "zu vertreten" ist. Auch dass die Klausel die Schadenersatzpflicht des Verbrauchers von einer "von ihm zu vertretenden Beschädigung" oder einem "von ihm zu vertretenden Verlust" abhängig macht, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 11:
Falls der Abonnent Sky nicht über Änderungen der Anschrift informiert, dann gelten Mitteilungen auch dann, wenn sie dem Abonnenten tatsächlich nicht zugegangen sind, als zugegangen, wenn Sky diese Mitteilungen an die vom Abonnenten zuletzt bekannt gegebene Anschrift übermittelt hat. In diesem Fall gilt die Zustellung an eine innerhalb von Österreich gelegene Adresse am 3. Werktag ab Versanddatum als bewirkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 2.3.2)

Der OGH hält fest, dass "schicken" und "senden" Synonyme von "übermitteln" sind. Es ist daher davon auszugehen, dass bloß das Absenden - und nicht der Zugang des Schreibens - damit gemeint ist. Sky müsste so zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung nur das Versenden des Schriftstücks, nicht aber den Zugang an der angegebenen Adresse beweisen, um sich gegenüber ihren Kunden auf den Zugang des Schriftstücks berufen zu können. Die Klausel verstößt damit gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Klausel 13:
Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementbeiträge sowie der Entgelte für abgerufene kostenpflichtige Programminhalte im Rahmen von Zusatzdiensten, erfolgen über Kreditkarte, PayPal oder im SEPA Basislastschriftverfahren. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.3)

Der OGH hält fest, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die Kosten für Konsumenten je nach Konsum (Sehverhalten) schwanken. Gerade beim Einzug von Zahlungen - sei es über das Bankkonto oder über die Kreditkarte - entsteht für den Verbraucher ein erheblicher Nachteil, weil er bei einem zu hohen Einzug aktiv werden und fristgerecht eine Rückzahlung begehren muss. Die Zahlungsmöglichkeit "PayPal" sei wenig verbreitet und müssen Verbraucher, um diese Möglichkeit zu nützen, einen weiteren Account unter Offenlegung ihrer Daten erstellen. Die Verbraucher werden daher faktisch gezwungen ihre Zahlungen über Kreditkarte oder Lastschrift zu tätigen. Daher ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und damit unzulässig.

Klausel 14:
Der Einzug von Entgelten im SEPA Basislastschriftverfahren erfolgt mindestens ein Mal monatlich zu Beginn des Folgemonats. Bei Bankeinzügen im SEPA Basislastschriftverfahren kann Sky dem Kontoinhaber den Lastschrifteinzug mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von mindestens 5 Tagen mitteilen. Wird ein Bankeinzug durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zurückgerufen, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von EUR 10,00 pro Rückbuchung einzuheben, sowie den Bearbeitungsaufwand, den die Bank Sky vorschreibt, zu verrechnen. (Fassung 22.2.2016, Punkt 3.4, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 3.4)

Der OGH beurteilt die Klausel als intransparent, weil Sky dadurch das Recht für sich beansprucht, die von ihrem Kunden geschuldeten Entgelte in Teilbeträgen sowohl unmittelbar nach Fälligkeit, als auch "zu Beginn des Folgemonats" einzuziehen und unklar ist, unter welchen Voraussetzungen zusätzlich zum Einzug am Beginn des nächsten Monats weitere Einzüge erfolgen können.
Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend, weil der Verbraucher nach einem von ihm zu vertretenden Widerruf des Bankeinzugs zusätzlich zum pauschalierten Bearbeitungsentgelt auch jenen Bearbeitungsaufwand, den "die Bank" Sky vorschreibt, ersetzen soll. Die Höhe und die Berechtigung dieser Vorschreibungen sind für den Verbraucher aber nicht vorhersehbar und auch dann zu bezahlen, wenn dies Kosten exorbitant hoch sind, was eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bedeutet.

Klausel 15:

Für Mahnungen infolge Zahlungsverzugs verrechnet Sky dem Abonnenten die angefallenen, notwendigen, zweckdienlichen und angemessenen Spesen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Ungeachtet dessen verpflichtet sich der Abonnent, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.5)

Nach § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger "auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen".

Laut OGH führt ein bloßer Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben, wie dieser von Sky praktiziert wird, zur Intransparenz der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG, weil der Verweis auf nicht näher bestimmte "gesetzliche Vorschriften" dem Verbraucher seine Rechtsposition nur unklar vermittelt (6 Ob 140/18h). Die vorliegende Klausel ist damit jedenfalls unzulässig.

Klausel 16:
Der Abonnent ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist oder dieser durch eine Softwareaktualisierung gem. Pkt. 1.2.7 auf dem Digital Receiver und/oder der Smartcard verursacht wird, sofern die Empfangsgeräte von Sky zur Verfügung gestellt werden. (Fassung 22.2.2016, Punkt 4.1, mit geändertem Verweis in der Fassung 2.11.2016, Punkt 4.1)

Die Klausel schließt - wie bereits die Vorinstanzen ausführten - bei Softwareaktualisierungen jegliche Gewährleistung aus, was zur Folge hat, dass der Kunde selbst dann keine Ansprüche geltend machen könnte, wenn er aufgrund einer fehlgeschlagenen Aktualisierung über mehrere Wochen kein Programm empfangen kann.
Auch der Gewährleistungsausschluss für den Fall, dass der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist, ist eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nach §§ 922 bis 933 ABGB, zumal § 932 Abs 4 ABGB ein Preisminderungsrecht ausdrücklich auch für geringfügige Mängel vorsieht. Die beanstandete Klausel verstößt daher gegen § 9 Abs 1 KSchG.
Der OGH hält zudem fest, dass der erste Satz der Klausel den Kunden generell auf die Preisminderung verweist und eine Wandlung selbst unter den Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB ausschließt. Es liegt daher auch diesbezüglich ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG vor.


Klausel 17: Für Programmausfälle und -störungen von Rundfunkprogrammen, die der Abonnent im Rahmen der "Österreich Freischaltung" (Pkt. 1.1.9) kostenfrei bezieht, haftet Sky nicht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 4.2)

In diesem Punkt widerspricht der OGH der OLG Wien und gibt dem VKI Recht. Der OGH hält fest, dass auch die "Österreich Freischaltung" vom Entgelt mitumfasst ist und nicht aus altruistischer Freigiebigkeit erbracht wird. Daher kommen auch die Regelungen der Gewährleistung zur Anwendung. Von der Klausel sind auch Programmausfälle und -störungen umfasst, die aufgrund eines technischen Gebrechens bei Sky entstehen. Bei konsumentenfeindlichster Auslegung bestünden auch bei solchen Programmausfällen keine Gewährleistungsansprüche. Die Klausel verletzt damit § 9 Abs 1 KSchG, wonach Gewährleistungsansprüche der Konsumenten nicht vor Kenntnis des Mangels ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.

Klausel 18:

Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von Sky erbrachten Leistungen werden von Sky erhoben, gespeichert, genutzt - soweit dies für die Bearbeitung der Abonnements, für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung erforderlich ist, und für Zwecke der Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 Datenschutzgesetz 2000 an beauftragte Unternehmen übermittelt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 5.1)

Das OLG Wien beurteilte die Klausel als zulässig. Das OGH widerspricht. Die Klausel ermöglicht Sky die Übermittlung von Daten an andere Unternehmen ohne jegliche Zweckbindung, was den Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt und damit diese Klausel unzulässig macht.
Die Klausel ist zudem noch intransparent, weil dem juristisch nicht versierten Kunden die Bedeutung der Wendung "für Zwecke der Auftragsdatenverarbeitung gem § 11 Datenschutzgesetz 2000" im Dunkeln bleibt.

Klausel 19:

Sky darf dem Abonnenten elektronische Nachrichten (insbesondere E-Mail, SMS) zum Zweck der Information über Angebote von Sky aus dem Bereich Pay-TV übermitteln, welche ähnlich sind zu den bereits abonnierten Paketen und/oder Kanälen des Abonnenten. Sky wird genannte Nachrichten nur übermitteln, falls der Abonnent Sky die entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Telefon-Nr.) im Rahmen des Abonnements bekanntgegeben hat. Der Abonnent kann der Übermittlung solcher Nachrichten jederzeit schriftlich (Post, Telefax, EMail: infoservice@sky.at) widersprechen. Der Abonnent wird bei jeder Übermittlung genannter Nachrichten über sein Widerrufsrecht informiert. (Fassung 22.2.2016, und 2.11.2016, Punkt 5.3)

Der OGH stimmt mit den Vorinstanzen überein, dass Sky mit der Klausel das Recht für sich in Anspruch nimmt, ihre Kunden per SMS zu kontaktieren, wodurch sie ihre Kunden über ihr Mobiltelefon auch außerhalb ihrer Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes erreichen kann. In dieser Situation ist ein Widerspruch per Post, Fax oder E-Mail gerade nicht "problemlos", also unkompliziert, möglich. Es widerspricht dem § 107 Abs 3 TKG, wonach der Verbraucher solche Nachrichten "problemlos" ablehnen können soll, wenn der Verbraucher auf ein anderes Kommunikationsmittel wechseln muss, um den Widerspruch auszusprechen. Für den OGH ist es nicht ersichtlich, warum ein Widerspruch per SMS technisch oder wirtschaftlich für die Beklagte nicht zumutbar sein sollte. Die Klausel ist damit gesetzwidrig.

Klausel 20:
Sky hat das Recht, das Abonnement bezüglich einzelner Pakete und/oder Kanäle außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, falls Sky aufgrund lizenzrechtlicher Gründe (insb. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) und/oder aus technischen Gründen (insb. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten) nicht mehr in der Lage ist, dem Abonnenten diese Pakete und/oder Kanäle anzubieten. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.3, sowie sinngleich in der Fassung 2.11.2016, Punkt 9.3)

Die Klausel verleiht Sky ein Kündigungsrecht, wenn sie aus "lizenzrechtlichen" oder "technischen" Gründe nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarten Programme oder Programmpakete anzubieten, wodurch das Kündigungsrecht auch dann bestünde, wenn Sky - etwa aus finanziellen Überlegungen - sich gar nicht darum bemüht hat, einen bestehenden Lizenzvertrag zu verlängern. Damit stünde die Kündbarkeit einzelner Programme oder Programmpakete im Belieben von Sky, weshalb der OGH dem OLG zustimmt, dass die Klausel eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB bedeutet.

Klausel 21:
Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus eigenem Verschulden und nicht nur geringfügig in Zahlungsverzug, so kann Sky trotz Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Sehberechtigung bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Beiträge oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (z.B. Sky Select, kostenpflichtige Sky On Demand Programminhalte und 18+ Programminhalte) verweigern. Neben dem Recht zum Entzug der Sehberechtigung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug gemäß Pkt. 9.5 unberührt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.4)

§ 70 TKG normiert - wie schon die Vorinstanzen ausführten -, dass der Betreiber eines Kommunikationsdienstes im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen darf, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Die Bestimmung schützt den Kunden davor, dass der Telekommunikationsdienst - insbesondere auch im Fall strittiger Rechnungen - ohne Vorwarnung gesperrt wird. Der OGH hält fest, dass die Klausel auch nicht implizit eine Abmahnung voraussetzt, und bejaht deshalb einen Verstoß gegen § 70 TKG.

Klausel 22:
Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich entweder nach Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des schuldhaften Zahlungsverzugs oder nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger schuldhafter Leistungspflichtverletzung des Abonnenten, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe und Anzahl der Abonnementbeiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (z.B. ordentlicher Kündigungstermin 31.12.; außerordentliche Kündigung 31.08.; Laufzeit bis zum nächsten Kündigungstermin wären 4 Monate: Der Abonnent hat in diesem Fall Schadenersatz in der Höhe des 4-fachen vereinbarten monatlichen Abonnementbeitrags zu zahlen). Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist die Höhe des Schadenersatzes auf einen monatlichen Abonnementbeitrag beschränkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.5)

Der OGH verweist auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Wien: Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel Sky auch dann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Zahlungsverzugs, wenn nur eine kürzere als die in § 70 TKG vorgesehene zweiwöchige Nachfrist gesetzt wurde und keine Diensteabschaltung angedroht wurde, wodurch die Klausel gegen § 70 TKG verstößt.

Klausel 23:
Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich aufgrund eines schuldhaften Zahlungsverzuges während aufrechter Mindestvertragslaufzeit, ist Sky bei einem Kauf von Sky Empfangsgeräten gem. Pkt. 1.2.3 berechtigt, vom Kaufvertrag über das Empfangsgerät zurückzutreten und das Eigentumsrecht geltend zu machen. Kommt der Abonnent seiner Pflicht zur Rückgabe des Empfangsgeräts nicht nach, so gelten die Bestimmungen des Pkt. 1.2.6 entsprechend. Ein bereits bezahlter Kaufpreis wird auf das Nutzungsentgelt bzw. den Schadenersatz angerechnet; übersteigt der Kaufpreis das Nutzungsentgelt, wird er nach Rückgabe des Empfangsgerätes auf offene Abonnementbeiträge sowie andere offene Beträge angerechnet. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.6)

Schon die Vorinstanzen haben - laut OGH - zutreffend begründet, dass, da Klausel 2 (1.2.3) zum erweiterten Eigentumsvorbehalt und die Klausel 3 (1.2.6.) zur Rücksendung des Leih-Receivers unzulässig sind, dies auch für die darauf verweisende Klausel gilt (vgl RS0122040). Daher ist auch diese, auf diese Klauseln verweisende Klausel unzulässig.

Klausel 24:
Sky hat das Recht, die mit dem Abonnenten vertraglich vereinbarten Abonnementbeiträge entsprechend zu erhöhen, falls sich Lizenzkosten (insbesondere Lizenzkosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten, Filmrechten, oder Verbreitungsrechten für Drittkanäle) für die im Rahmen des Abonnements ausgestrahlten Programminhalte, extern verursachte Technikkosten (insbesondere von Kabelweiterleitungsentgelten durch Kabelnetzbetreiber, Erhöhung der Transponderkosten für die Satellitenverbreitung) oder Gebühren oder Steuern, die sich auf die Kosten der Ausstrahlung der im Rahmen des Abonnements gesendeten Programminhalte auswirken, erhöhen. Eine solche Erhöhung muss dem Abonnenten rechtzeitig, aber mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Die Regelung findet während der ersten 2 Monate nach Vertragsbeginn (Pkt. 7) keine Anwendung. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 10.2)

Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.

Der Eintritt der im Vertrag angeführten Faktoren muss also "von außen" kommen. Lizenzkosten werden aber von der Beklagten verhandelt, weshalb die Erhöhung von Lizenzkosten keine sachliche Rechtfertigung für die Erhöhung der vereinbarten Abonnementbeiträge darstellt. Damit verstößt die vorliegende Klausel schon gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Klausel 25:
Mahngebühr pro Mahnung EUR 10 (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)

Die vorliegende Klausel legt laut OGH ein Entgelt für Mahnungen fest, ohne dass darauf Bedacht genommen wird, ob die Mahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Die Klausel legt die Gebühren bei kundenfeindlichster Auslegung auch für unberechtigte Mahnungen mit EUR 10,- fest, wodurch die Klausel eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB beinhaltet.

Klausel 26:
Der Abonnent hat, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)

Der OGH beurteilt diese Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sie nicht auf ein Verschulden der Beklagten abstellt. Eine Verpflichtung des Kunden zum Ersatz der "notwendigen und zweckentsprechenden" außergerichtlichen Betreibungskosten ist überdies intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Hinweis darauf fehlt, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen. Es wird den Konsumenten durch die gegenständliche Klausel ein unklares Bild von ihrer Rechtsposition vermittelt und es könnte der Eindruck entstehen, dass auch Betreibungskosten zu ersetzen sind, deren Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

Klausel 27:
Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des Monats, mit welchem die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit endet, gekündigt werden (z.B. Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und Vertragsbeginn am 15.7: erste Kündigungsmöglichkeit zum 31.7. des drauffolgenden Jahres). Danach kann er jeweils zum Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden (z.B. zum 31.7. der jeweils darauffolgenden Jahre). (Fassung 5.11.2015, Punkt 9.1)

Wie das der OGH näher ausführt, steht dem Interesse von Sky an langen Bindungsfristen aufgrund von Lizenzkosten, das Interesse der Kunden auf aktuelle auf dem Markt befindliche Angebote reagieren zu können gegenüber. Im Ergebnis kann daher die Bindungsfrist von zwölf Monaten nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer nicht gerechtfertigt werden und verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG.

Klausel 28:
Sky stellt dem Abonnenten die Smart-Card und das Empfangsgerät zur Nutzung des linearen TV-Programms in der Regel innerhalb von 2-3 Werktagen, längstens jedoch binnen 15 Tagen nach Übermittlung der Zugangsdaten für Sky Go zur Verfügung. Die Zahlungsverpflichtung des Abonnenten entfällt für den Zeitraum zwischen der Übermittlung der Zugangsdaten für die Nutzung von Sky Go und dem Zugang der Smart-Card des Empfangsgerätes, wenn dieser Zeitraum 15 Tage überschreitet. (Fassung 2.11.2016, Punkt 7.2)

Der OGH stimmt dem OLG Wien, als Vorinstanz, vollinhaltlich zu. Laut OLG Wien ist nicht gewährleistet, dass Verbraucher über einen ausreichenden Internetzugang bzw ein mit dem Internet verbundenes TV-Gerät verfügen, um die Programmangebote von Sky entsprechend nutzen zu können. Solche Kunden müssen vielmehr die Zustellung der Smartcard oder des Empfangsgeräts abwarten, um die Angebote von Sky nutzen zu können. Dass die Kunden ein besonderes Interesse daran haben, die Programme nicht bloß über das Internet, sondern über eine Smart-Card oder ein Empfangsgerät empfangen zu können, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Sky ihren Kunden für die Überlassung einer Zweitkarte nach der vom Erstgericht festgestellten Preisliste zwischen EUR 9,99 und 24,99 monatlich verrechnet.

Auch kann Sky die sofortige Zahlungspflicht des Kunden nicht damit rechtfertigen, dass sie dem Kunden "in der Regel" eine Lieferung binnen zwei oder drei Tagen in Aussicht stellt, weil der Kunde darauf keinen Rechtsanspruch hat. Dementsprechend könnte sich ein Kunde auch dann nicht dagegen wehren, wenn er das Gerät deshalb erst am 15. Tag erhalten hat, weil es von Sky mit einer Verzögerung von 14 Tagen versendet wurde.

Nach der vorliegenden Klausel verpflichtet sich Sky, dem Kunden die Smart-Card und das Empfangsgerät "längstens binnen 15 Tagen" nach Übermittlung der Zugangsdaten für "Sky Go" zur Verfügung zu stellen, beansprucht für diesen Zeitraum aber das volle Monatsentgelt. Dass ein Kunde das volle Monatsentgelt bezahlen muss, obwohl er während eines Zeitraums von 15 Tagen das Angebot von Sky nicht auf die vertraglich vereinbarte Weise nutzen kann, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 29:
Sky kann Vertragsänderungen auch einvernehmlich mit dem Abonnenten vereinbaren. Der Abonnent erhält ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in schriftlicher Form. In diesem Angebot sind sämtliche Änderungen abgebildet. Zusätzlich findet der Abonnent einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.sky.at/AGB. Gleichzeitig informiert Sky den Abonnenten über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Abonnent nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. Sky wird den Abonnenten in diesem Angebot über diese Frist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren. (Fassung 2.11.2016, Punkt 10.5)

Da die vorliegende Klausel, wie schon das OLG Wien ausführte, eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien, insbesondere auch von Leistung und Gegenleistung zugunsten von Sky in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt, verstößt sie gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH bestätigt deshalb auch in diesem Punkt die Vorinstanz.


Unzulässige Praktik:
Sky wurde zudem vom OGH für schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern künftig zu unterlassen, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach vom Unternehmer eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher an Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Sky kontaktierte mehrere Konsumenten österreichweit, ob sie einen Vertrag bei Sky abschließen bzw nach einer Kündigung verlängern wollen würden. Obwohl die Kunden nach dem Erhalt von Vertragsunterlagen und/oder Begrüßungsschreiben keine schriftliche Erklärung über ihre Annahme an Sky rückmittelten, berief sich Sky auf die Wirksamkeit der Vertragsschlüsse.

Der OGH sah hierin einen Verstoß gegen den hier zur Anwendung gelangenden § 9 Abs 2 FAGG, der Folgendes normiert: "Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt."

Leistungsfrist:
Es wurde vom OGH eine Leistungsfrist von sechs Monaten nicht nur für die Verpflichtung gesetzt, die Klauseln künftig in Verträgen nicht mehr zu verwenden (§ 28 Abs 1 Satz 1 KSchG), sondern auch für die Verpflichtung, sich in bestehenden Verträgen nicht auf die Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG).
Zudem meinte das OGH, dass für die Unterlassung, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse nach von Sky eingeleiteten Anrufen zu berufen, obwohl Sky keine schriftlichen Annahmeerklärungen zugegangen sind, eine Leistungsfrist von einem Monat angemessen sei.

Folgende Klauseln wurden vom OLG Wien als zulässig beurteilt:

Klausel 9: Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems gemäß Pkt. 1.5.1 erfolgt, ist Sky berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangsgeräte auszutauschen, sofern die Änderung des Verschlüsselungssystems dies notwendig macht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 1.5.2)

Der OGH hält fest, dass diese Klausel ein Austauschrecht der Beklagten normiert. Hat eine Vertragspartei ein Recht, so habe sie auch die Kosten dafür zu tragen. Der OGH vertrat daher die Ansicht, dass der Klausel nicht entnommen werden könne, dass der Kunde die Kosten des Austauschs tragen müsste. Die Klausel sei daher zulässig.

Klausel 12: Die unaufgeforderte Rückgabe einer Smartcard oder eines Leih-Empfangsgeräts während aufrechtem Abonnement entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht der vertraglich vereinbarten monatlichen Beiträge. Dies gilt nicht bei der fristgerechten Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.1)

Diese Klausel sei nach Ansicht des OGH nicht zu entnehmen, dass der Kunde trotz einer berechtigten Kündigung oder der Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche die monatlichen Entgelte weiter zahlen müsste. Die Zahlungspflicht lebt in diesem Fall nicht wieder auf. Die Klausel mache den Kunden laut OGH lediglich darauf aufmerksam, dass ihn die unaufgeforderte Rückgabe der Geräte "während aufrechtem Abonnements" nicht von seiner Zahlungspflicht befreie, was der dispositiven Rechtslage entspreche.

OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


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