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Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der neue Kommunikationsstandard 5G verspricht als Nachfolgetechnologie des 4G-Standards Long Term Evolution (LTE) zahlreiche Vorteile wie etwa höhere Datenraten, geringere Verzögerungen sowie höhere Effizienz. Die Nutzung von 5G ist an die örtliche Verfügbarkeit gebunden und setzt 5G-fähige Hardware voraus. Während das 5G-Netz etwa in Südkorea bereits im Jahr 2019 flächendeckend in Betrieb genommen wurde, befindet es sich in Österreich erst im Aufbau. Im Mai 2019 gab es in einer einzelnen Gemeinde ein erstes Pilot-Projekt. Der kommerzielle Launch in Österreich erfolgte erst Ende 2019 in einigen wenigen Gemeinden.

Im Frühjahr 2019 bewarb T-Mobile in einer groß angelegten Werbekampagne einige seiner Tarife mit dem Zusatz „5G-Ready“ oder „5G-Ready-Tarif“. Die Zugabe eines „Gratis“-Handys, etwa eines HUAWEI P30 Pro, APPLE iPhone X oder Samsung Galaxy S10, sollte die Attraktivität des Angebots noch zusätzlich erhöhen. Worauf T-Mobile nicht oder nur unzureichend im Kleingedruckten hinwies: Der „5G-Ready“-Tarif ermöglichte Verbrauchern nicht die Nutzung des 5G-Kommuikationstandards, sondern lediglich einen kostenfreien Umstieg auf einen 5G-fähigen Tarif, sobald dieser verfügbar ist.

Nach Ansicht des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, der Tarif ermögliche eine sofortige Nutzung des 5G-Netztes. Der in nicht lesbarer Größe abgedruckte und nur für 3 Sekunden eingeblendete Hinweis in der Fernsehwerbung, dass es sich bei „5G“-Ready nur um eine Option handelt, werde vom Verbraucher im Gesamtzusammenhang nicht wahrgenommen und könne die Irreführungseignung mangels ausreichender Auffälligkeit daher nicht beseitigen. Der Fußnotentext in der Plakatwerbung sei zwar wahrnehmbar, aber inhaltlich nicht ausreichend. T-Mobile hätte nämlich insbesondere auch Angaben dazu machen müssen, ab wann 5G in welchen Gemeinden verfügbar sein werde.

Darüber hinaus waren die im Rahmen der Kampagne von T-Mobile beworbenen Handys nicht 5G-fähig, worauf T-Mobile in der Werbung allerdings nicht hinwies. Für die Nutzung des 5G-Netzes wäre somit der zusätzliche Erwerb eines 5G-fähigen Mobiltelefons notwendig.

Den fehlenden Hinweis auf die mangelnde 5G-Eignung der beworbenen Handys beurteilte das Gericht als irreführende Unterlassung (§ 2 Abs 4 UWG): Der Durchschnittsverbraucher rechne nicht damit, dass ein mit einem „5G-Ready“-Tarif beworbenes Gerät nicht 5G-fähig ist und er zur Nutzung des 5G-Netzes abermals ein neues Mobiltelefon erwerben muss. Durch die Unvollständigkeit werde es dem Verbraucher verunmöglicht, die wirtschaftliche Gesamtbelastung zu überblicken. Wenn ein Unternehmer eine bestimmte Eigenschaft eines Produktes ausdrücklich als besonderen Vorteil herausstellt, wie hier die Beigabe eines Smartphones zu einem 5G-Ready-Tarif, müsse er zur Vermeidung eines unrichtigen Gesamteindrucks auch auf Nachteile, also die Nicht-5G-Fähigkeit der beworbenen Mobiltelefone, hinweisen.

Das Gericht gab dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Bei Werbung mit einem „Gratishandy“ im Rahmen eines Koppelungsangebots (Tarif und Handy) muss ausreichend deutlich auf die Dauer der Vertragsbindung, die Höhe der Grundgebühr sowie auf zusätzlich anfallende Kosten (Aktivierungsgebühr, Servicepauschale und Urheberrechtsabgabe) und deren Höhe hingewiesen werden.

Lediglich in einem Punkt folgte das Gericht der Argumentation des Vereins für Konsumenteninformation nicht: So forderte der VKI, dass es T-Mobile bei Koppelungsangeboten unterlassen soll, den Preis für das Mobiltelefon mit EUR 0,-- oder dergleichen zu bewerben, wenn T-Mobile einen vergleichbaren Tarif ohne Mobiltelefon und Mindestvertragsdauer zu niedrigeren Kosten anbietet. Nach Ansicht des Gerichts handle es sich dabei um keine irreführende Geschäftspraktik, weil der Konsument nach jahrelanger Konfrontation mit Angeboten von Mobiltelefonen ohnedies gewohnt sei, dass sich das beigegebene Smartphones über eine höhere Grundgebühr und eine Mindestvertragsdauer finanziere. Der VKI hat dagegen Berufung erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 21.12.2020)

HG Wien 01.10.2020, 53 Cg 31/19j
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien

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