Die Deutsche Bahn AG muss dies künftig bei Geschäften mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s
Der VKI klagte erfolgreich im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Bahn AG, die vorsah, dass man nur dann eine SEPA-Lastschrift machen konnte, wenn man auch den Wohnsitz in Deutschland hatte.
Die Deutsche Bahn AG muss dies künftig bei Geschäften mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s
Urteil: Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug unzulässig - 22.11.2019
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4502
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 29.02.2024, C-11/23 ausgesprochen, dass Art 15 Fluggastrechte-VO dem Zessionsverbot für Ausgleichsansprüche entgegensteht. Zudem wurde klargestellt, dass sich der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung für annullierte Flüge unmittelbar aus der Verordnung ergibt.
Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.
Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ausgleichanspruch zu verneinen, wenn der Fluggast wegen drohender großer Verspätung selbst einen Ersatzflug bucht und dadurch sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges erreicht.
Wird einem Fluggast von der Fluglinie der Flug im Voraus verweigert, muss er sich nicht am Flugsteig einfinden, um seine Ausgleichszahlung zu erhalten.
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