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Menschen bei Check In Schalter am Flughafen
Bild: Franz Pflügl / shutterstock

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Ein Fluggast verfügte über eine bestätigte Buchung bei Laudamotion für einen für den 26. Juni 2018 geplanten Flug von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien). Da der Fluggast der Meinung war, dass er aufgrund der angekündigten Verspätung des Fluges einen Geschäftstermin verpassen würde, entschied er sich, den Flug nicht anzutreten. Dieser erreichte den Zielort mit drei Stunden und 32 Minuten Verspätung.

Der Fluggast begehrte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004. 

Nach der bisherigen Rsp des EuGH können Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 60, 61 und 69, und vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ein Fluggast, der sich, wie dies beim Kläger des Ausgangsverfahrens der Fall war, nicht zum Flughafen begeben hat, weil er über hinreichende Anhaltspunkte verfügte, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Flug erst mit großer Verspätung an seinem Endziel ankommen werde, hat aber aller Wahrscheinlichkeit nach keinen solchen Zeitverlust erlitten.

Annullierte und verspätete Flüge stellen überdies zwei klar getrennte Kategorien von Flügen dar, da die Annullierung gemäß Art. 2 Buchst. l der Verordnung im Gegensatz zur Verspätung eines Fluges Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges ist.

Hat aber ein Flug eine große Verspätung, soll er durchgeführt werden, so dass die Abfertigung vorgenommen werden muss. Daraus folgt, dass die Fluggäste eines verspäteten Fluges nicht von der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 ausdrücklich vorgesehenen Pflicht, sich zur Abfertigung einzufinden, befreit werden können.

Die große Verspätung eines Fluges bei der Ankunft am Endziel ist folglich nicht mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen.

Der durch die Versäumung des Geschäftstermins entstandene individuelle Schaden kann jedoch Gegenstand eines "weiter gehenden Schadensersatzes" im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 sein, der voraussetzt, dass der Anspruch auf das nationale Recht oder das Völkerrecht gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Rusu, C-354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36, sowie vom 8. Juni 2023, Austrian Airlines [Repatriierungsflug], C-49/22, EU:C:2023:454, Rn. 36).

EuGH 24.01.2024, C-474/22

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