Ausgangsverfahren
Von einer Annullierung betroffene Fluggäste traten ihre Ausgleichsforderungen gegen Air Europa an die Eventmedia Soluciones SL ab, woraufhin diese Klage erhob. Air Europa bestritt die Aktivlegitimation unter Verweis auf ein in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltenes Zessionsverbot.
Das spanische Handelsgericht Nr.1 Palma de Mallorca legte dem EuGH das Vorabentscheidungs-ersuchen, ob eine solche Klausel mit dem Unionsrecht vereinbar ist, vor. Ferner fragt das Gericht nach der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs der Fluggastrechte-VO (vertraglich oder sich unmittelbar aus der Verordnung ergebend).
Ausführungen EuGH
Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmungen der Fluggastrechte-VO (insb Art 5 Abs 1 lit c: „vom ausführenden Luftfahrtunternehmen […] eingeräumt“) wird der Ausgleichsanspruch unmittelbar durch die VO eingeräumt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein allfälliger Vertrag zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmern oder die schuldhafte Nichterfüllung eines solchen Vertrages Rechtsgrund dieses Anspruchs ist.
Nach Art 15 Abs 1 Fluggastrechte-VO dürfen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen nach dieser VO nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, ein Zessionsverbot in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens ist demnach unzulässig.