Eine Passagierin, der es nicht gelang, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug online einzuchecken, nahm Kontakt zur beklagten Fluggesellschaft auf. Diese teilte ihr daraufhin mit, dass sie sie – einseitig und ohne sie davon zuvor zu unterrichten – auf einen Flug am Vortag umgebucht habe. Zugleich setzte die Fluggesellschaft sie davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug in mehr als zwei Wochen gesperrt worden sei. Bereits rechtskräftig vom nationalen Gericht wurden der Passagierin die Kosten für entsprechende Ersatztickets und die Ausgleichszahlung für den Hinflug zugesprochen. Wegen dieser Beförderungsverweigerung für den Rückflug verlangte die Passagierin von der Airline auch eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro.
Ein Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, muss dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten, selbst wenn er sich nicht am Flugsteig eingefunden hat. Diese Auslegung der Fluggastrechte-VO erspart den Fluggästen eine unnötige Formalität und trägt zur Erreichung des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels, nämlich der Gewährung eines hohes Schutzniveau bei.
Die Fluggastrechte-VO (Art 5 Abs 1 lit c Z i)) sieht eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vor, wenn die Fluglinie den Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet. Diese Bestimmung regelt aber nicht den Fall, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass ihn das Luftfahrtunternehmen gegen seinen Willen nicht befördern werde, so dass ihm ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung iSv Art 4 Fluggastrechte-VO zusteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH rechtfertigt das Ziel der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte. Dagegen ist eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen. Daher ist Art 5 Abs 1 lit c Z i) Fluggastrechte-VO eng auszulegen. Diese Bestimmung betrifft nicht den Fall einer Nichtbeförderung, sondern ausschließlich den einer Flugannullierung,