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Mann steht mit Bordkarten am Flughfen
Bild: Joshua Woroniecki auf Pixabay

Keine Ausgleichszahlung bei selbst gebuchtem Ersatzflug, sofern kein Zeitverlust vorliegt

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Ausgleichanspruch zu verneinen, wenn der Fluggast wegen drohender großer Verspätung selbst einen Ersatzflug bucht und dadurch sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges erreicht.

Der Fluggast wurde vom ausführenden Luftfahrtunternehmen darüber informiert, dass sich sein Hinflug, für den er über eine bestätigte Buchung verfügte, um mehr als sechs Stunden verspäten werde, woraufhin der Fluggast selbst einen Erstflug buchte, um einen Geschäftstermin wahrzunehmen. Aufgrund dieses Ersatzfluges erreichte er sein Ziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges. 

Der Fluggast begehrte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,-- Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004. 

Nach der bisherigen Rsp des EuGH können Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 60, 61 und 69, und vom 7. Juli 2022, SATA International – Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ein Fluggast, der, wie dies beim Kläger des Ausgangsverfahrens der Fall war, aufgrund eines selbst gebuchten Ersatzfluges das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat, hat jedoch keinen solchen Zeitverlust erlitten, wodurch ihm auch kein Ausgleichsanspruch zusteht. 

EuGH 25.01.2024, C-54/23

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