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D: BGH setzt Schulwerbung Grenzen

Nach vierjährigem Verfahren gab der Bundesgerichtshof nun einer Klage des deutschen Verbraucherverbandes vzbv gegen Kelloggs statt. Er qualifizierte eine an Schulen durchgeführte Werbeaktion für die Kellogg´s Frosties als wettbewerbswidrig, weil sie geeignet sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.

Kellogg hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sportmaterialien für ihre Schule eintauschen konnten. So erhielt man beispielsweise für 50 Taler ein Badminton-Set, für 300 eine Beach-Volleyball-Anlage. Um ein Badminton-Set zu erwerben, war der Kauf von etwa 50 Frosties-Packungen à 2,79 € erforderlich, was einem finanziellen Aufwand von 139,50 € entsprach.

Ein weiteres Verfahren des vzbv wegen Schulwerbung, nämlich gegen Bahlsen, ist derzeit noch anhängig.
Für den vzbv haben die Verfahren eine erhebliche politische Relevanz. Wiederholt hatte der vzbv vor einer Kommerzialisierung an Schulen gewarnt. "Wir wollen in Sachen Werbung an Schulen keine amerikanischen Verhältnisse", so vzbv-Chefin Edda Müller. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Unterfinanzierung der Schulen durch Werbung ausgeglichen werden müsse.
BGH vom 12.07.2007, AZ: I ZR 82/05 (derzeit noch nicht auf www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht)

Weitere Informationen unter: VZBV

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