Zum Inhalt

Datenroaming und Telefonieren im Eu-Ausland

Ab 1. Juli 2010 wird Telefonieren in der EU billiger. Aufgrund einer EU-Verordnung müssen Betreiber die Preise neuerlich senken. Es bestehen für Konsumenten Schutzvorkehrungen betreffend Datenroaming.

Wer in einem EU-Land Ferien macht, wird ab 1. Juli 2010 billiger telefonieren. Die EU-Roaming-Verordnung legt fest, dass beim sogenannten Eurotarif ab 1. Juli 2010 aktive Telefonate im EU-Ausland maximal 46,8 Cent pro Minute und passive Telefonate maximal 18 Cent kosten dürfen. Die Preise für das Versenden von SMS in Höhe von 13,2 Cent pro SMS bleiben gleich. Der Empfang von SMS im EU-Ausland ist kostenlos. Weitergehende Informationen zum Telefonieren im Ausland siehe Tarifvergleich der AK Wien unter http://wien.arbeiterkammer.at/online/mit-dem-handy-in-den-urlaub-49052.html .

Vorsicht: In Nicht EU-Ländern (zB Kroatien, Türkei) gilt die EU -Verordnung nicht, weshalb die Handynutzung sehr teuer werden kann.

Ab 1. Juli 2010 ist auch der bloße Empfang einer Sprachbox-Nachricht innerhalb der EU kostenlos. Für das Abhören der Sprachbox darf aber weiterhin ein Entgelt verlangt werden.

Schutzvorkehrungen wird es in Hinkunft auch für unerwünschtes Datenroaming geben. Eine verpflichtende Kostenkontrollfunktion soll vor überraschend hohen Roamingkosten schützen. Ab 1.Juli 2010 sind Betreiber nämlich verpflichtet, Höchstbeträge für die Nutzung von Datenroamingdiensten einzuführen. In der Vergangenheit kam es bei der Nutzung des Internets in Grenznähe immer wieder vor, dass sich der Internet-Router in das Netz eines ausländischen Betreibers eingewählt hatte. Viele Konsumenten wussten das nicht und mussten teure Roaming-Gebühren bezahlen. Durch die Roaming-Verordnung ist zumindest in den Mitgliedstaaten der EU eine Verbesserung für die Nutzer von mobilen Datenroamingdiensten gewährleistet. Hat sich der Kunde nicht schon von sich aus für einen bestimmten Höchstbetrag entschieden, wird er mit 1. Juli automatisch auf einen Höchstbetrag von € 60 pro monatlichen Abrechnungszeitraum gesetzt.

Sobald 80 % des vereinbarten Höchstbetrages bzw. des Datenlimits durch die Nutzung von regulierten Datenroamingdiensten ausgeschöpft sind, hat der Heimatnetzbetreiber den Roamingkunden darüber zu informieren (z.B. per SMS, E-Mail), dass bereits 80 % des vereinbarten Limits verbraucht sind.

Wird der vereinbarte Höchstbetrag überschritten, muss der Heimatnetzbetreiber den Roamingkunden wie folgt informieren:

- Information, dass das vereinbarte Limit zur Gänze verbraucht ist,

- Information darüber, wie weitere Erbringung von Datendiensten veranlasst werden kann,

- Information darüber, welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen.

Reagiert der Kunde nicht entsprechend auf die eingegangene Meldung, hat der Heimatnetzbetreiber die Erbringung und Verrechnung der Datenroamingdienste unverzüglich einzustellen.

Weitergehende Informationen dazu finden Sie unter : http://www.rtr.at/de/tk/Roaming_in_der_EU

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang