Zum Inhalt

Datenschutz und Haftung: Academy-Blog online!

Im österreichischen Vorlageverfahren zum Post-Datenskandal kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass Schadenersatz nach der DSGVO trotz Vorliegens eines immateriellen Schadens nicht schon bei „bloßem Ärger“ zustehen soll, sondern einer "Erheblichkeitsschwelle" unterliegen kann.

Die Schlussanträge werfen im Lichte der Vollharmonisierungsmaxime der DSGVO grundlegende Fragen zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht sowie von Unions- und nationalem Recht auf. 

Eine ausführliche Analyse zum Thema und zu den Schlussanträgen unternimmt Dr. Petra Leupold im Akademie-Blog consumer_law

Hier geht's zum Blogbeitrag: "Datenschutz: Kein immaterieller Schadenersatz trotz Schadens?!"

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gesetzwidrige Klauseln des Veranstalters Barracuda Music

Gesetzwidrige Klauseln des Veranstalters Barracuda Music

Der VKI die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Der OGH erklärte alle im Revisionsverfahren noch anhängigen Klauseln für unzulässig.

Gesetzwidrige Klauseln bei Veranstalter Barracuda

Gesetzwidrige Klauseln bei Veranstalter Barracuda

Der VKI die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Der OGH erklärte alle im Revisionsverfahren noch anhängigen Klauseln für unzulässig.

Gericht bejaht Rücktrittsrecht bei Online-Versteigerungen

Gericht bejaht Rücktrittsrecht bei Online-Versteigerungen

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Klage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Das LG Leoben gab nun dem VKI zur Gänze recht und erklärte die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang