Im österreichischen Vorlageverfahren zum Post-Datenskandal kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass Schadenersatz nach der DSGVO trotz Vorliegens eines immateriellen Schadens nicht schon bei „bloßem Ärger“ zustehen soll, sondern einer "Erheblichkeitsschwelle" unterliegen kann.
Die Schlussanträge werfen im Lichte der Vollharmonisierungsmaxime der DSGVO grundlegende Fragen zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht sowie von Unions- und nationalem Recht auf.
Eine ausführliche Analyse zum Thema und zu den Schlussanträgen unternimmt Dr. Petra Leupold im Akademie-Blog consumer_law.
Hier geht's zum Blogbeitrag: "Datenschutz: Kein immaterieller Schadenersatz trotz Schadens?!"