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Datenschutz und Haftung: Academy-Blog online!

Im österreichischen Vorlageverfahren zum Post-Datenskandal kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass Schadenersatz nach der DSGVO trotz Vorliegens eines immateriellen Schadens nicht schon bei „bloßem Ärger“ zustehen soll, sondern einer "Erheblichkeitsschwelle" unterliegen kann.

Die Schlussanträge werfen im Lichte der Vollharmonisierungsmaxime der DSGVO grundlegende Fragen zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht sowie von Unions- und nationalem Recht auf. 

Eine ausführliche Analyse zum Thema und zu den Schlussanträgen unternimmt Dr. Petra Leupold im Akademie-Blog consumer_law

Hier geht's zum Blogbeitrag: "Datenschutz: Kein immaterieller Schadenersatz trotz Schadens?!"

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Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

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