Laudamotion beantragte die Klagsabweisung vor allem mit dem Argument, dass dem VKI die Klagsbefugnis bei Datenschutzklauseln fehlen würde. Das Verfahren wurde deshalb bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Prozess gegen den Facebook-Betreiber Meta Platforms unterbrochen. In diesem bestätigte der EuGH im Frühjahr 2022, dass die DSGVO dem Klagsrecht von Verbraucherschutzverbänden gegen die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht. Infolgedessen bejahte nun auch das OLG Wien im Verfahren gegen die Laudamotion die Aktivlegitimation des VKI.
Im konkreten Fall ging es um die Klausel: „Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Abwicklung von Flugbuchungen, Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen wie besonderer Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität, Erleichterung von Einreiseverfahren sowie die Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Zu diesem Zweck ermächtigen Sie uns, diese Daten zu verwahren und zu verwenden, und sie an unsere eigenen Büros, Behörden oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben. Ihre persönlichen Daten werden nicht ohne Ihr vorheriges Einverständnis zu Marketingzwecken verwendet.“
Die Klausel ist laut OLG Wien intransparent, weil nicht klar ist, wer die Daten erhält. Für eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO muss den Betroffenen klar sein, wer die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten sind und zu welchem Zweck sie die Daten bekommen. Die Verarbeitungszwecke sind hier nur allgemein und ausufernd umschrieben, weshalb die Kund:innen die konkreten Zwecke, zu denen eine Datenverarbeitung erfolgen soll, nicht überschauen können. Das Gleiche gilt für die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten wäre zwar dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vertrages unbedingt erforderlich ist. Die in der Klausel genannten Zwecke – also der „Erwerb von Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen und Fahrzeuganmietung“ oder „Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen“ – sind aber zur Erfüllung des Beförderungsvertrags nicht notwendig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 24.11.2022, 2 R 48/20y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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