In dem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch aus Datenschutzverletzungen bei den ordentlichen Gerichten einklagbar ist.
Der OGH bejahte dies nun eindeutig. Die DSGVO normiert vom EU-Gesetzgeber gewollt eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes (ordentliche Gericht und Aufsichtsbehörde [bei uns die Datenschutzbehörde]).
Die DSGVO ist als EU-Verordnung unmittelbar in Österreich anwendbar; nationale Regelungen, die der DSGVO widersprechen müssen infolge des Vorrangs des EU-Rechts unangewendet bleiben.
Nach § 29 Abs 2 Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Es liegt eine Eigenzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vor. Das Handelsgericht Wien ist nicht zuständig.
OGH 23.5.2019, 6 Ob 91/19d
Datenschutzrechtlicher Schadenersatzanspruch bei Gericht einklagbar
In einer Klage Max Schrems gegen die Facebook Ireland Limited hat nun der OGH ausgesprochen, dass die ordentlichen Gerichte auch bei Schadenersatzansprüchen aus Datenschutzverletzungen zuständig sind.
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Urteil: Datenschutzrechtlicher Schadenersatzanspruch bei Gericht einklagbar - 13.6.2019
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