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Deliktsgerichtsstand: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Art 7 Nr 2 EuGVVO gilt für eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

Die Wikingerhof GmbH (Hotel) schloss 2009 mit Booking.com einen Vertrag ab, bei dem im Vertragsformular von Letzterer festgelegt war, dass die AGB Vertragsbestandteil sind. Booking.com änderte in der Folge die AGB mehrfach. Wikingerhof widersprach der Einbeziehung der neuen AGB von 2015. Wikingerhof war der Auffassung, dass er wegen der starken Stellung von Booking.com auf dem Markt für Vermittlungsleistungen und für Buchungsportale für Unterkünfte keine andere Wahl gehabt habe, als den fraglichen Vertrag abzuschließen, selbst wenn bestimmte Praktiken von Booking.com unbillig seien und damit dem Wettbewerbsrecht zuwiderliefen.

Nach der besonderen Zuständigkeit in Art 7 Nr 2 EuGVVO kann – abweichend vom allgemeinen Gerichtsstand im Mitgliedsstaat der Beklagten – der Kläger seine Klausel vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten zu erheben, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, nämlich vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Nach stRsp des EuGH bezieht sich die Wendung auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Bekl geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSv Art  7 Nr 1 lit a EuGVVO anknüpft. Diese Bestimmungen sind autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO auszulegen. Beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Bekl geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, fällt dies unter Art 7 Nr 2 EuGVVO.

Wikingerhof beruft sich auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbiete. Konkret habe sie wegen der starken Stellung von Booking.com auf dem maßgeblichen Markt keine andere Wahl gehabt, als den Vertrag abzuschließen und den Auswirkungen der späteren Änderungen der AGB von Booking.com zu unterliegen, auch wenn bestimmte Verhaltensweisen von Booking.com unbillig seien. Für die Frage, ob Booking.com eine beherrschende Stellung iSd genannten Wettbewerbsrechts missbraucht hat, ist es nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.

EuGH 24.11.2020, C-59/19 (Wikingerhof GmbH/Booking.com)

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