Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - für eine Konsumenten eine Versicherung. Eine Konsumentin, die an Muskeldystrophie leidet, wurde von dem beklagten Versicherer der Abschluss einer Taggeldversicherung verweigert. Nach den gerichtlichen Feststellungen ergibt sich, unter Berücksichtigung der konkreten die Konsumentin betreffenden Vorerkrankung für die Taggeldversicherung ein Risikozuschlag von 1.055 %. Der klagende VKI konnte nicht glaubhaft machen, dass der beklagte Versicherer die beantragte Versicherung wegen der Behinderung der Konsumentin und nicht wegen der allgemeinen und die Konsumentin konkret betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, sohin aus Krankheitsgründen und der Versicherungsmathematik, ablehnte. Der beklagte Versicherer ist nicht verpflichtet, jede Person mit Vorerkrankung(en) (zwingend) zu versichern. Verboten ist, Personen aus dem Motiv der Behinderung als Versicherungsnehmer abzulehnen oder unzulässig hohe Prämienzuschläge zu verlangen.
Klagsvertreterin: Fatma Özedemir-Bagatar, Rechtsanwältin in Salzburg
HG Wien 23.11.2016, 1 R 106/16h (rk)