Eine unlautere Geschäftspraktik liegt dann vor, wenn das Unternehmen seine beruflichen Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflussen könnte. In Hinblick auf besonders schutzwürdige Verbraucherkreise, wie z.B. Kinder, Jugendliche oder Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, stellt die Richtlinie bei der Beurteilung der Unlauterkeit auf den Einfluss auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe ab. Darüber hinaus enthält die Richtlinie eine Liste von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen, d.h. ohne weiter Prüfung als unlauter bzw. aggressiv gelten. Für den Verbraucherschutz besonders erfreulich ist eine jedenfalls als unlauter geltende Praktik im Bereich der Gewinnspiele und Gewinnzusagen, nämlich das Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen, oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder die Inanspruchnahme des Preises in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.
Dolinschek weiter: "Die Richtlinie muss in allen Mitgliedstaaten bis Juni 2007 umgesetzt sein. In Österreich ist bereits einiges von der geltenden Rechtslage abgedeckt, in manchen Bereichen, wie z.B. im Bereich der Gewinnspiele werden wir aber diese Verbesserungen durchführen. Vor allem wird der Verein für Konsumenteninformation eine umfassende Klagsbefugnis erhalten, um die Verbraucherinteressen effektiv verfolgen zu können."