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Dolinschek: OGH bestätigt Urteile gegen die Modelagentur Superlook!

Wien (BMSG/STS) - "Das Urteil des OGH zeigt, dass in Österreich mit sittenwidrigen Lockvogel-Werbungen kein Geld zu machen ist!" sagte heute Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek. In einem vom BMSG beauftragten Verbandsklagsverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wegen irreführender Werbung der Modelagentur Superlook bestätigte der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juli 2005 die Entscheidung der Vorinstanzen und wies somit die Revision von Superlook zurück.

Im Frühjahr 2003 häuften sich die Beschwerden im Konsumentenschutzministerium: Von der Modelagentur "Superlook" wurden laufend in verschiedenen Tageszeitungen (Kurier, Kronen Zeitung, U-Express) in der Rubrik "Stellenangebote" Inserate wie etwa "Tolle, attraktive, interessante Leute, außergewöhnliche Kinder für Sonnencreme-Werbespot gesucht. Topgage!" geschaltet. Tatsächlich wurden die interessierten KonsumentInnen in den Agenturräumlichkeiten mit großer Überzeugungskraft dazu bewegt, Model-Seminare zum Preis von 590 Euro abzuschließen. Dafür sollten Fotos angefertigt werden, die einerseits auf Sed-Karten, andererseits auf "Head-Sheet-Poster" gedruckt und an potentielle Auftraggeber versendet würden. Von den angepriesenen konkreten Verdienstmöglichkeiten war keine Rede mehr.

Das BMSG beauftragte in Folge den VKI, KonsumentInnen, die von Superlook reihenweise auf Zahlung des Entgelts geklagt wurden, im Gerichtsverfahren zu unterstützen. Auch wurde auf Strafanzeige des VKI ein Strafverfahren gegen den Inhaber, P*** , eingeleitet, der gegen die KonsumentInnen, die die 590 Euro nicht bezahlten, mit selbstverfassten "Inkasso-Briefen" ohne entsprechende Gewerbeberechtigung vorging. Mittlerweile wurde P*** im Wiener Landesgericht wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an.

Im Verbandsklagsverfahren auf Unterlassung der irreführenden Werbung gaben beide Instanzen dem VKI recht. Mit der Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen durch den OGH ist nun der Inhaber von Superlook verpflichtet, derartige Werbemethoden zu unterlassen.

"Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen unseriöse Geschäftemacherei", zeigt sich Dolinschek erfreut. "Es ist zu hoffen, dass auch die zahlreichen Musterverfahren in meinem Auftrag bald zu einem positiven Abschluss kommen und klargestellt wird, dass Konsumenten keine finanziellen Nachteile aus der groß angelegten Täuschungsaktion erleiden."

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