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Dragon FX-Ankauf wegen Irrtums anfechtbar

Das Oberlandesgericht Wien rechnet den durch eine externe Beraterin veursachten Irrtum der Aviso Zeta Bank zu. Der Ankauf des Dragon FX kann daher gegenüber der verkaufenden Bank erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden.

Die Aviso Zeta Bank - vormals Constantia Privatbank - hatte seinerzeit zur Bewerbung des Dragon FX eine Werbebroschüre herausgegeben. Diese Broschüre sei für sich zwar nicht irreführend. Allerdings könne die Fehlberatung durch den an sich selbständigen Wertpapierdienstleister der Bank zugerechnet werden.

Das Oberlandesgericht Wien lässt damit erstmals eine derartige Zurechnung der fehlerhaften Beratung an die Bank zu.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 21.2.2011, 4 R 276/10b
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Klagevertreter: Dr. Andreas Köb, RA in Wien

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