Die Aviso Zeta Bank - vormals Constantia Privatbank - hatte seinerzeit zur Bewerbung des Dragon FX eine Werbebroschüre herausgegeben. Diese Broschüre sei für sich zwar nicht irreführend. Allerdings könne die Fehlberatung durch den an sich selbständigen Wertpapierdienstleister der Bank zugerechnet werden.
Das Oberlandesgericht Wien lässt damit erstmals eine derartige Zurechnung der fehlerhaften Beratung an die Bank zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 21.2.2011, 4 R 276/10b
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Andreas Köb, RA in Wien