Ein Konsument hatte bei der Firma "Europafunk" einen DVD-Recorder zum Preis von € 339,- gekauft. Vom Verkäufer wurde ihm zugesichert, das Gerät habe eine "Show View" - Funktion, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Konsument machte daraufhin Gewährleistung geltend. Er forderte die Rücknahme des Gerätes und die Herausgabe des Kaufpreises. "Europafunk" lehnte ab.
Im Verfahren das der VKI in der Folge für den Konsumenten anstrengte, bestritt das beklagte Unternehmen das Bestehen der "Show View"-Funktion mit dem Konsumenten ausdrücklich vereinbart zu haben.
Das Bezirksgericht für Handelssachen folgte aber der "glaubwürdigen, weil konsequenten und plausiblen Aussage des Konsumenten" und entschied, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Wandlung aus Gewährleistung zu Recht besteht:
Gemäß § 922 Abs 1 ABGB ist für die bedungenen, dh ausdrücklich zugesicherten, Eigenschaften einer Sache Gewähr zu leisten. Weist das Gerät einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel auf, hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuerstatten und das Gerät zurückzunehmen.
Da die zugesicherte aber fehlende "Show View" -Funktion mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nachträglich nicht einzubauen ist, liegt ein unbehebbarer Mangel vor.
Als Konsequenz der Wandlung sind die wechselseitigen Leistungen rückabzuwickeln. Zug um Zug gegen Herausgabe des DVD-Recorders hat der Unternehmer den Kaufpreis zurückzuzahlen.
BG HS am 26.5.2009, 8 C 304/07z
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien