Konkret ging es um die Versteigerung eines Fiat Multipla ELX 100 16V, der nach Angaben des Verkäufers tipp-topp in Schuss war. Die Auktion wurde allerdings noch vor regulärem Ende vom Verkäufer bei einem Auktionsstand von € 4.500,- beendet.
Der zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietende forderte den Käufer allerdings zur Lieferung des Wagens um € 4.500,-. Ihm gegenüber begründedte der Verkäufer den Abbruch der Auktion damit, dass einige Mängel erst jetzt von ihm bemerkt worden seien: das Getriebe verliere Öl, der Auspuff sei durchgerostet und er habe vergessen, in der Artikelbeschreibung einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden zu erwähnen. Den Wagen hatte er zwischenzeitlich anderwärtig verkauft.
Diese "Ausreden" ließ das Oberlandesgericht hingegen nicht gelten: Das Angebot sei mit der Freischaltung verbindlich und unwiderruflich. Da der Wert des Wagens € 7.000,- betrug, wurde der Verkäufer zur Zahlung der Differenz auf die bei Auktionsende gebotenen € 4.500,-, nämlich € 2.500,-, verurteilt.
Tatsächlich kann eine Auktion nurmehr in Ausnahmefällen gestoppt werden: Wenn sich z.B. ein "alter Schinken" als wertvolles Gemälde entpuppt oder ein Modeschmuck als echter Schmuck.
Geringfügige Abweichungen hingegen sind kein Anfechtungsgrund.
Oberlandesgericht Oldenburg 28.7.2005, 8 U 93/05
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