Der Kläger hat bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die das Risiko des Einbruchdiebstahls umfasste. Die Bedingungen des Versicherungsvertrags (ZGWO) sehen eine Haftungsbegrenzung in Höhe von EUR 10.000,-- vor bei Einbruchsdiebstählen und zwar ua für Schmuck und Münzensammlungen.
Der Zweck solcher Klauseln liegt im Allgemeinen darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll.
Laut OGH fallen auch Anlagemünzen, wie Krügerrand und Golddukaten unter den Begriff "Münzensammlung" und Eheringe unter den Begriff "Schmuck", sodass die Haftungsgrenze zur Anwendung kommt.
OGH 29.5.2019, 7 Ob 249/18w