Papierrechnung (§ 100 TKG idF BGBl. I Nr. 78/2018):
Seit 1.12.2018 muss Ihr Betreiber Sie bei Abschluss eines neuen Telefon-, Handy- oder Internetvertrages nicht mehr fragen, ob Sie eine Rechnung in elektronischer Form oder eine Papierrechnung möchten. Nunmehr können Anbieter für Neukunden standardmäßig eine Rechnung in elektronischer Form vorsehen.
Ausnahme: Falls Ihr Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, bekommen Sie Ihre Rechnung als Papierrechnung zugeschickt.
Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es Ihnen jedoch sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der gesamten Laufzeit des Vertrages ermöglicht werden, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kann sich das gesonderte Verlangen sowohl auf einzelne zukünftige Abrechnungszeiträume beziehen als auch auf die die gesamte zukünftige Vertragslaufzeit beziehen.
Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z.B. im pdf-Format, an eine vom Ihnen bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat Ihnen mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Sie müssen auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.