Die MediClass Gesundheitsclub GmbH bietet mittels eines Abo-Models Zugang zu unterschiedlichen Privatärzten in Wien. MediClass erbringt administrative Dienstleistungen für Verbraucher, wie die Vereinbarung von Terminen und stellt den Ärzten die Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu Verfügung.
In den AGB war ua eine Klausel enthalten, wonach MediClass im Rahmen des ersten Besuchs ein Foto von Konsumenten macht und zu Verwaltungszwecken verarbeitet. Diese Bestimmung befindet das Oberlandesgericht (OLG) Wien für intransparent. Zum einen umfasst die "Verarbeitung" des Fotos auch die Weitergabe an einen unbestimmten Empfängerkreis. Eine derartige Klausel ist jedenfalls intransparent, so das Gericht. Zum anderen bleibt für Verbraucher unklar, was die Beklagte mit "Verwaltungszwecken" meint. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bezeichnet diese Information als nicht hinreichend bestimmt.
Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Konsument bei Anmeldung von Anschlussmitgliedschaften berechtigt ist, die erforderlichen Daten des Partner/Kindes anzugeben. Der Verbraucher, dessen Daten verarbeitet werden und der sich dagegen zur Wehr setzen will, müsste daher die mangelnde Berechtigung der Beklagten nachweisen. Die Klausel erschwert daher die Rechtsdurchsetzung der Verbraucher. Die Klausel ist daher nichtig.
Weiters enthielten die AGB einen Haftungsausschluss von MediClass für allfällige im Rahmen der Leistungserbringung durch die Ärzte entstehende Schäden. Auch dies befand das Gericht für unzulässig, weil auch die administrativen Tätigkeiten von MediClass die Leistungserbringung der behandelnden Ärzte beeinflusst und einen Schaden verursachen kann, beispielsweise durch Vorenthaltung von im Anamnesebogen enthaltenen Informationen.
Ebenfalls enthalten war eine Klausel zur Haftungsbeschränkung von MediClass - soweit gesetzlich zulässig - auf das Ausmaß der geleisteten Zahlungen einer Jahresmitgliedschaft. Bereits durch die Verwendung der Formulierung "soweit gesetzlich zulässig" wird Verbrauchern das Risiko aufgebürdet, seine Rechte selbst zu erkennen. Es handelt sich demnach um eine sogenannte salvatorische Klausel, die das Gericht für intransparent beurteilt.
Abschließend sahen die Geschäftsbedingungen eine Klausel vor, wonach keine Nebenabreden der Vertragsparteien bestünden und Änderungen und Abweichungen vom Vertrag nur schriftlich erfolgen dürfen. Die Klausel erfasst auch einseitige, für den Verbraucher günstige Zusagen, die durch die Klausel in Abrede gestellt werden könnten. Das OLG Wien befand sie deshalb für unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 26.08.2020, 1 R 27/20b
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung: Teilvergleich
Der VKI klagte insgesamt 14 Klauseln ein. Die MediClass Gesundheitsclub GmbH hat sich bereits am 19. Nov 2019 via Teilvergleich zur Unterlassung von folgenden 9 Klauseln verpflichtet (HG Wien 58 Cg 29/19a, Teilvergleichsausfertigung).
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Grundpaket mediclass Privatarzt Classic ab EUR 24,90,-- inkl. USt. pro Monat, und ist jährlich oder monatlich über Bankeinzug zu bezahlen. Die Mitglieder werden im Rahmen der Anmeldung/Antragstellung bei mediclass die für die bargeldlose Abwicklung notwendigen Erklärungen abgeben. (Pkt. 1 der Unterlassungsklage)
2. Im Sinne des § 5e KSchG steht Verbrauchern bei Anmeldung über die Webseite ww.Mediclass.com ein gesetzliches, innerhalb von 7 Werktagen wahrzunehmendes Rücktrittsrecht zu, sofern mit der Ausführung der Dienstleistungen nicht vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. (Pkt. 2 der Unterlassungsklage)
3. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vom Mitglied oder von mediclass unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende der Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird. (Pkt. 4 der Unterlassungsklage)
4. Etwaige Bankspesen, die durch Rückbuchung der Mitgliedsbeiträge seitens des Mitglieds oder dessen Bank entstehen (z.B. bei nicht ausreichender Kontodeckung o. ä.) werden zu Lasten des Mitglieds in Rechnung gestellt. (Pkt. 5 der Unterlassungsklage)
5. Das Mitglied erhält auf sämtliche Behandlungsleistungen, die von Ärzten in einem mediclass Gesundheitszentrum erbracht werden, einen Rabatt von bis zu 80% auf die jeweiligen Behandlungskosten des Arztes. (Pkt. 7. der Unterlassungsklage)
6. In der Regel wird mediclass Mitgliedern in solchen Fällen ein Rabatt von 30% des Privathonorars gewährt. (Pkt. 8. der Unterlassungsklage)
7. Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den aus ihr resultierenden Ansprüchen werden ausschließlich vor dem für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gericht ausgetragen. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben unberührt. (Pkt. 11. der Unterlassungsklage)
8. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gelten jene Vereinbarungen als abgeschlossen, die rechtswirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahekommen. (Pkt. 13. der Unterlassungsklage)
9. Mediclass ist berechtigt, diese allgemeinen Vertragsbedingungen einseitig abzuändern, sofern den Mitgliedern die Änderungen der Bedingungen zumutbar sind. Die Bekanntgabe der geänderten Vertragsbedingungen erfolgt durch die Benachrichtigung aller Mitglieder und durch die Veröffentlichung auf der Homepage von Mediclass. Mediclass wird die Mitglieder in der Benachrichtigung auch auf das ihnen zustehende Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen, die bei nicht fristgerechtem Erheben des Widerspruchs eintreten, informieren. Sofern das Mitglied den geänderten Vertragsbedingungen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung widerspricht, ist Mediclass berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses findet eine Rückabwicklung von bereits erfolgten Leistungen nicht statt. Davon ausgenommen ist die berechtigte sofortige Auflösung des Vertrages durch das Mitglied, sofern dieser Grund in der Sphäre von Mediclass gelegen ist (Pkt. 14. des Unterlassungsbegehrens).