Dies sprach der EuGH nun in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation im Auftrag der AK Oberösterreich aus: Der VPI (Verbraucherpreisindex) stellt einen objektiven Parameter dar. Die Entgeltanpassung beruht hier auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt.
EuGH 26.11.2015, C-326/14 (VKI/A1)
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Entgeltänderung aufgrund VPI-Änderung berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung
Ändert ein Telekommunikationsunternehmen sein Entgelt aufgrund einer im Vertrag vorgesehenen Anpassungsklausel anhand des VPI (Verbraucherpreisindex) steht dem Kunden nicht das Recht auf eine vorzeitige Kündigung zu.
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Urteil: Kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Entgeltänderung aufgrund Indexanpassung - 27.11.2015
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3518