Das HG Wien sieht unter anderen jene Klauseln für gesetzwidrig an, mit denen sich das Unternehmen Entgelterhöhungen ausbedingen will, ohne das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Entgeltänderungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen ist.
Gleiches gelte für eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen. Verbraucherschutzbestimmungen wie § 25 TKG dürfen nach dem HG Wien nicht ausgehebelt werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung von A1 ist zu rechnen.
HG Wien 25.10.2012, 39 Cg 26/12k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien