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Minderjährige sollten sich mit "stop" abmelden. Kosten der Kontaktsuche: 1,99 Euro pro SMS.
Eine Mitarbeiterin des VKI war unter den Empfängern.
§ 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) verbietet SMS-Zusendungen und Emails im Rahmen der Direktwerbung bzw wenn sie sich an mehr als 50 Adressaten richten und der Empfänger ihrem Erhalt nicht zugestimmt hat.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht gelten für diese elektronischen Werbezusendungen, wenn der Unternehmer die Kontaktdaten im Zuge eines Vertrags mit dem Kunden erhalten hat und eigene ähnliche Produkte bewirbt.
Zudem muss der Empfänger schon bei Vertragsschluß und bei jeder einzelnen Werbezusendung die Möglichkeit haben, deren Erhalt kostenfrei und problemlos abzulehnen.
Im Anlassfall hatte die Kundin tatsächlich im Zuge eines anderen Gerichtsverfahrens des VKI gegen dieselbe Firma eine Testbestellung eines Klingeltons vorgenommen. Im gegenständlichen Verfahren argumentierte das Unternehmen dann auch damit, dass eine Geschäftsbeziehung vorliege und die Zusendung somit legal erfolgt sei.
Das LG Innsbruck konnte der Argumentation, dass es sich bei der Anbahnung von Sexualkontakten um ein ähnliches Produkt wie beim Kauf von Handy-Klingeltönen handle, nicht folgen.
Der Text "ab 18 Jahre abmelden mit Stopp 1,99 EUR/SMS" lasse für den Durchschnittsverbraucher nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Abmeldung gratis sei, vielmehr werde er zu einer Reaktion gezwungen.
Bei der Klingeltonbestellung habe die Möglichkeit gefehlt, künftige Zusendungen abzulehnen und die Identität des Absenders sei verschleiert worden, war doch nur die Absendernummer erkennbar.
Die einstweilige Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.