Zum Inhalt

Erfreuliches Urteil zu Rücktritt bei Dating-Onlineportal

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Ideo Labs GmbH wegen der Dating-Onlineportale www.daily-date.at und www.dateformore.at sowohl wegen irreführender Angaben zur Dauer der Testmitgliedschaft, als auch wegen der - mangelnden - Möglichkeit von diesem Vertrag wieder zurückzutreten.

Auf der Website war mehrmals und auffallend von einer 14tägigen Testmitgliedschaft um EUR 1,-- zu lesen. Erst beim letzten Schritt vor dem Vertragsabschluss, fand sich im Kleindruck der Hinweis, dass die Schnuppermitgliedschaft automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft um EUR 89,90 monatlich übergeht, wenn nicht frist- und formgerecht, wie in den AGB näher beschrieben, gekündigt wird. Die blickfangartige Ankündigung ist daher irreführend, weil der aufklärende Hinweis zu unscheinbar war. Überdies müssen Verbraucher hier vor Beginn dieser Verlängerung extra darauf hingewiesen werden, wozu sich der Unternehmer bereits in der zugrundeliegenden Vertragsklausel verpflichtet haben muss.

Konsumenten wollten von ihrem Rücktrittsrecht nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) Gebrauch machen. Die Beklagte weigerte sich den Rücktritt zu akzeptieren. Bei Dienstleistungen hat der Verbraucher dann kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts) noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Für dieses ausdrückliche Verlangen wesentlich ist, dass der Verbraucher seine Erklärung selbst in Worte bzw. Zeichen fasst bzw. einen gleichwertigen, aktiven Erklärungsakt setzt. Nicht zulässig ist daher eine bloße Vereinbarung über AGB. Dh die Konsumenten haben hier ein 14tägiges Rücktrittsrecht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 16.1.2017, 57 Cg 46/15p
Klagsvertreter: Dr. Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang