Gemäß § 28 Abs 3 KSchG hat, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, dieser einer klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.
Diesem Anspruch des VKI als klagebefugte Einrichtung ist ein oberösterreichischer Bauträger nicht nachgekommen. Im Verfahren wurde von der Beklagten dazu vorgebracht, es würden alle Verträge individuell ausgehandelt, vorformulierte Vertragsformblätter gäbe es nicht. Dem hat das Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keinen Glauben geschenkt.
In rechtlicher Hinsicht kam das LG Linz daher zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern zu Recht bestehe.
Die Beklagte sei Unternehmerin und trete gegenüber Verbrauchern auf. Die Beklagte verwalte nämlich eigene und fremde Mietwohnungen und trete mitunter als Bauträgerin für Eigentumswohnungen auf. Üblicherweise erfolge Wohnen weder durch Unternehmen, noch im Betrieb von Unternehmen, sondern vielmehr "privat". Darauf, dass die Beklagte Verbrauchergeschäfte tatsächlich abschließe, komme es nicht an. Nicht verhandelte Klauseln in Vertragsformblättern stellten Vertragsformblätter dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert oder über Wunsch des Vertragspartners abgeändert würden (RS0123499 [T3]). Insbesondere handle es sich auch bei computermäßig verfassten und verwendeten Textbausteinen für Mietverträge ihrem Wesen nach um Vertragsformulare (OGH 7 Ob 76/06f), insbesondere auch dann, wenn diese von Hausverwaltungen oder professionellen Vermietern individuell adaptiert würden (OGH 6 Ob 206/12f).
Anders als in den Erläuterungen zur RV zu § 28 Abs 3 KSchG (173 BlgNR 22. GP), wo die Herausgabeverpflichtung noch von der Bescheinigung des klagebefugten Verbandes abhing, dass die verwendeten oder empfohlenen Bedingungen dem Gesetz oder den guten Sitten wiedersprächen, sei im Justizausschussbericht (212 BlgNR 22. GP) ausgeführt, dass es ausreichen solle, wenn die Einrichtung dem Unternehmer gegenüber glaubhaft mache, dass sie die Bedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher benötige. Dieses Interesse habe der Kläger mit seinem Aufforderungsschreiben hinreichend dargelegt. Auf ein gleichlautendes Schreiben seien auch Vertragsformblätter vorgelegt worden, die in eine entsprechende Unterlassungserklärung gemündet hätten, wodurch der Kläger eine "stichprobenartige Überprüfung" der Branche durchgeführt hätte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LG Linz 28.10.2013, 38 Cg 16/13k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien