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Roaming
Bild: Farknot Architect/Shutterstock.com

EU-Roamingregeln verlängert und verbessert

Grundsätzlich dürfen Betreiber für Roaming in der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island seit 15.6.2017 keine Aufschläge mehr verrechnen. Diese Regelung wäre mit 30.6.2022 ausgelaufen. Die EU hat durch eine neue Verordnung aber dafür gesorgt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im EU-Ausland weiterhin prinzipiell die gleichen Preise fürs Telefonieren, SMS-Schreiben und Surfen wie zu Hause bezahlen. Auch die Qualität der Datentarife muss, wenn möglich, gleich gut sein, wie im Inland.

Unter Roaming versteht man das Telefonieren, SMS-Schreiben und Surfen mit dem Handy im Ausland. In der EU (plus Norwegen, Liechtenstein und Island) darf seit 15.6.2017 (mit wenigen Einschränkungen) für Roaming nicht mehr als der Inlandspreis ohne zusätzliche Aufschläge verrechnet werden. Es gelten so zum Beispiel die Freieinheiten auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

 

Was ist Roaming – und was nicht?

Roaming bedeutet, dass das Mobiltelefon ein ausländisches Netz und nicht das Netz des Betreibers, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, benutzt.

Unter Roaming sind keine „Auslandsgespräche“ zu verstehen: Wenn man von Österreich aus mit einer österreichischen SIM-Karte ins Ausland telefoniert, dann handelt es sich nicht um Roaming. Für Gespräche und SMS fallen daher in diesem Fall zusätzliche Gebühren an. Hier gelten allerdings Kostenobergrenzen innerhalb der EU: Festnetz- und Mobilanrufe ins EU-Ausland dürfen maximal 19 Cent pro Minute kosten. Der Preis für ein SMS (160 Zeichen) ist auf maximal sechs Cent begrenzt.

 

Wo gilt die EU-Roaming-Regelung? Und wo nicht?

Die Roaming-Regelung gilt in der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.

In anderen beliebten Urlaubsländern außerhalb der EU, wie etwa der Schweiz, der Türkei und Großbritannien, gilt die EU-Roaming-Regelung nicht.

Zudem können auf Kreuzfahrtschiffen, Fähren und in Flugzeugen (sehr) hohe Zusatzkosten entstehen (nicht-terrestrische Netzwerke). In Zukunft muss man auch bei der Einwahl in nicht-terrestrische Netzwerke eine Willkommens-SMS erhalten und unter anderem auch ein Kostenlimit festlegen können. Die Roaminganbieter müssen angemessenen Schritte ergreifen, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen.

 

Was ist mit Tarifen ohne Roaming?

Es gibt noch immer Tarife am Markt, die kein Roaming beinhalten. In solchen Fällen kann kein Roaming – auch nicht gegen Gebühr – im Ausland genutzt werden.

 

Was bedeutet der Grundsatz „Roam like at Home“?

Das Mobiltelefon kann man im Ausland nutzen, wie wenn man zu Hause wäre. Die Freieinheiten und Tarifbestimmungen gelten auch im Ausland. Zusätzliche Gebühren für telefonieren, SMS senden oder im Internet surfen fallen grundsätzlich nicht an. Die im Tarifpaket inkludierten Einheiten können im EU-Ausland wie zuhause genutzt werden. Bei Tarifen ohne inkludierte Einheiten fallen für verbrauchte Minuten, SMS und MB die gleichen Kosten wie im Inland an.

Es gibt aber Ausnahmen: Manchmal kann nicht das gesamte inkludierte Datenvolumen auch im Ausland verbraucht werden und die Roamingdienste dürfen nur angemessen genutzt werden („Fair Use“-Grundsatz). Ein österreichischer Vertrag darf zum Beispiel nicht ausschließlich im Ausland verwendet werden.

 

Wie sieht es mit der Internetqualität beim Roaming aus?

Mit der am 1.7.2022 in Kraft getretenen Roaming-Verordnung werden Roaminganbieter verpflichtet, im Roamingfall die gleiche Dienstequalität wie im Vertrag vereinbart auch im EU-Ausland zur Verfügung zu stellen. Das gilt nur dann nicht, wenn der ausländische Anbieter nicht über die selbe (hohe) Dienstqualität verfügt. Steht einem Nutzer zu Hause eine 4G-Verbindung zur Verfügung, dann darf diese nicht auf 3G im Ausland gedrosselt werden.

 

Neuerungen ab 1.7.2023: Mehrwertdiensterufnummern und Notrufnummern

Bei Roaming sind Informationen über Mehrwertdiensten nicht einfach zugänglich und dadurch können für Konsumentinnen und Konsumenten hohe, unerwartbare Zusatzkosten anfallen. Die Roaming-Verordnung sieht daher ab 1. Juni 2023 mehr Transparenz vor: Betreiber sind dann verpflichtet, in der Willkommens-SMS auch Informationen zu den Mehrwertdiensterufnummern bereitzustellen und zu warnen, dass erhöhte Entgelte für bestimmte – dort anzuführende – Rufnummernbereiche, also etwas bestimmte Vorwahlen, anfallen können.

Während die europäische Notrufnummer 112 gewährleistet, dass Reisende in jedem europäischen Land über eine einzige Rufnummer einen Notruf tätigen können, wird der Zugang zu Notrufdiensten für Menschen mit Behinderung in jedem europäischen Land selbstständig geregelt. Damit Menschen mit Behinderung auf Reisen auch alternative Notrufangebote nutzen können, werden sie ab 1. Juni 2023 in der Willkommens-SMS auf diese alternativen Angebote hingewiesen.

 

Bei welchen Ausnahmen können weiterhin zusätzliche Kosten für Roaming anfallen?

Die „Fair Use Policy“ soll es den Betreibern ermöglichen, Missbrauch zu verhindern und eine angemessene Roamingnutzung zu erwirken.

Roamingaufschläge bei manchen Tarifen ab einem gewissen Datenverbrauch:

Bei manchen Tarifen kann es für Datenroaming Volumenbegrenzungen („Fair Use Limits“) geben, die nach einer Formel für jeden Tarif individuell berechnet werden. Darüber, ob es für den Tarif ein Limit gibt und wenn ja, wie hoch das Datenvolumen ist, das Sie im EU-Ausland ohne Roamingaufschläge nutzen können, muss Sie der Anbieter informieren. Wenn das Volumen ausgeschöpft ist, muss der Betreiber eine Info per SMS schicken. Bei Überschreitung des sogenannten "Fair Use Limits" für Datendienste kann der Anbieter Roamingaufschläge verrechnen.

Wie bisher gilt, dass Betreiber eine Kostengrenze für Datenroaming bei höchstens 60 Euro anbieten müssen. Alternativ kann Ihr Betreiber auch weitere Höchstgrenzen zur Auswahl stellen. Der Anbieter muss Ihnen eine Nachricht nach Verbrauch von 80 Prozent und eine weitere Nachricht bei 100%igen Verbrauch des Höchstbetrages senden. In dieser Nachricht steht, was getan werden muss, um Datenroaming weiter nutzen zu können. Ansonsten werden Datendienste bis zum Ende der Rechnungsperiode gesperrt.

Roamingaufschläge bei missbräuchlicher Roamingnutzung nach dem Beobachtungszeitraum: Wer sich überwiegend (mehr als zwei Monate im Beobachtungszeitraum von vier Monaten) im EU-Ausland aufhält und die SIM-Karte überwiegend im Ausland nutzt, wird vom Betreiber darauf hingewiesen und hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen sein Nutzerverhalten zu ändern, sonst können zusätzliche Kosten anfallen. Der Aufschlag darf jedoch nur solange verrechnet werden, bis das Verhalten dieser Kundin bzw. dieses Kunden keine missbräuchliche Nutzung mehr erkennen lässt.

Dem gleichgestellt ist eine lange Inaktivität einer SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming sowie Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch dieselbe Kundin bzw. denselben Kunden.

Wenn Sie Ihre SIM Karte an einem Tag sowohl im österreichischen Netz als auch in einem anderen Netz in der EU eingebucht bzw. genutzt haben (dies kann zB in Grenzregionen passieren), dann zählt dieser Tag als nationale Nutzung.

Roamingaufschläge, wenn auf Verlangen des Betreibers kein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. eine stabile Bindung zum Heimatland nachgewiesen wird:

Der Betreiber darf von Ihnen verlangen, dass Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine stabile Bindung in dem Land vorweisen können, in dem sie einen Mobilfunkvertrag abschließen. Dieser Nachweis kann z.B. durch Meldezettel, Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung oder Studiumsbestätigung erfolgen. Bei bestehenden Verträgen sollte dieser Nachweis nur dann verlangt werden, wenn sich Anzeichen für eine missbräuchliche Roamingnutzung ergeben. Bei bestehenden anonymen Prepaid-Verträgen kann der Betreiber den Nachweis allerdings schon verlangen.

Wenn die Kundin bzw. der Kunde auf Verlangen des inländischen Betreibers keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder eine stabile Bindung zum Heimatland nachweisen kann, können daher zusätzliche Kosten für Roaming verrechnet werden.

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