Ein Kreditvertrag muss bestimmte wichtige Vertragspunkte enthalten (zB Art des Kredits, Laufzeit, Zinssatz, Bestehen eines Rücktrittsrechts und Frist und Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts usw). Die Verbraucherkreditrichtlinie (s in Österreich das Verbraucherkreditgesetz) sieht vor, dass die Rücktrittsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher diese Informationen erhält, sofern der betreffende Zeitpunkt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrags liegt. Auch darüber sind Verbraucher im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form aufzuklären. Es reicht nicht aus, wenn in dieser Information auf die diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften verwiesen wird.
EuGH 26.3.2020, C-66/19 (JC/Kreissparkasse Saarlouis)
EuGH: Unzulässige Widerrufsbelehrung in deutschen Kreditverträgen
Im deutschen Anlassfall ging es um die Frage, worüber im Kreditvertrag hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Verbraucher informiert werden muss und wie genau diese Aufklärung zu sein hat.
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Urteil: EuGH: Unzulässige Widerrufsbelehrung in deutschen Kreditverträgen - 27.3.2020
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