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EuGH: Vertragsabschluss im Internet - Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger erforderlich

Bei einem Vertragsabschluss im Internet müssen KonsumentInnen über wesentliche Informationen wie die Identität des Verkäufers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis inklusive Steuern, Lieferkosten, Modalitäten der Zahlung und Lieferung und das Widerrufsrecht informiert werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH müssen KonsumentInnen diese Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Hinweise via Link auf eine Internetseite reichen nicht.

Die Bundesarbeiterkammer hatte eine Klage gegen die Fa. Content Services eingebracht, weil das Unternehmen nach Ansicht der AK seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkam. Die vom Unternehmen zu erteilenden Informationen wurden den Nutzern nicht unmittelbar angezeigt, sondern konnten nur durch Anklicken eines Links eingesehen werden, der auf der für den Vertragsabschluss auszufüllenden Internetseite vorhanden war. Nach Übermittlung der Vertragserklärung haben die betroffenen Internetnutzer eine E-Mail von Content Services mit einem Verweis auf eine Internetadresse nebst Benutzernamen und Passwort erhalten. Diese E-Mail erhielt ebenfalls keinerlei Informationen.

Die Fernabsatz-Richtlinie und die österreichischen Fernabsatzbestimmungen sehen vor, dass KonsumentInnen die Informationen ohne ihr Zutun erhalten müssen, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger. Der EuGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK, dass das Unternehmen seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkam. Werden die zu erteilenden Informationen bloß über einen Link auf der Homepage oder über einen Link in einem E-Mail zur Verfügung gestellt, so stellt das kein "erhalten" der Informationen dar, wie das gefordert ist. In diesem Fall müssen die KonsumentInnen selbst aktiv werden und die über den Link zur Verfügung gestellten Informationen abrufen.

Auch handelt es sich nach dem EuGH bei der Homepage von Content Services um eine normale Internetseite, die nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger erfüllt. Der Betreiber könnte den Homepageinhalt jederzeit und beliebig ändern oder löschen. Eine Website ist nur dann ein dauerhafter Datenträger, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, die Informationen zu speichern, in unveränderter, "originalgetreuer" Form während einer angemessenen Zeitspanne abzurufen und die Informationen ohne Veränderungen wieder zu geben.

EuGH, 5.7.2012, C-49/11 (Content Services Ltd gegen Bundesarbeiterkammer)

In 4 Ob 18/08p hatte der OGH ausgesprochen, dass eine E-Mail als dauerhafter Datenträger angesehen werden kann, wenn der Empfänger eine E-Mailadresse angegeben hat und die Sendung empfangen und ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann. Unter Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des EuGH dazu hielt der OGH fest, dass eine E-Mail mit einem Link zu einer Internetseite aber nur dann genügen könne, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher schon aus der Gestaltung der Bestätigungs-E Mail erkenne, dass die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der unter dem Link angezeigten Internetseite zu finden sind. Nach dem EuGH kommt es auf das Kriterium der Erkennbarkeit nicht mehr an, ein Link auf der Homepage oder eine E-Mail nur mit einem Link auf eine Homepage sind nicht ausreichend. 

Anderes gilt ab 1.7.2012 für die Zurverfügungstellung von Informationen durch Versicherungen auf einer Homepage nach dem VersRÄG 2012 sofern elektronische Kommunikation vereinbart wurde, wobei die Rahmenbedingungen für die Website so festgelegt werden, dass die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger wahrscheinlich erfüllt sind. 

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