Über ein slowakisches Vorabentscheidungsersuchen befasste sich der EuGH mit der Form und dem notwendigen Inhalt eines Kreditvertrages und den möglichen Folgen bei Fehlen der zwingend vorgesehenen Angaben.
Einige der Ausführungen des EuGH spielen auch in Österreich eine Rolle. So ist es zB möglich, dass die Angaben, die im Kreditvertrag enthalten sein müssen, auf mehrere Dokumente aufgeteilt werden, zB auf den Kreditvertrag selbst und auf die AGB. In diesem Fall müssen aber die AGB genauso wie der Kreditvertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dem Verbraucher ausgehändigt werden. Ein solcher dauerhafter Datenträger muss dem Verbraucher in derselben Art und Weise wie eine Unterlage auf Papier den Besitz der betreffenden Informationen garantieren. Entscheidend ist, dass der Verbraucher diese an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, dass er sich sicher sein kann, dass ihr Inhalt nicht verändert wird und sie während einer angemessenen Dauer zugänglich bleiben, und dass ihm die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird.
EuGH 9.11.2016, C-42/15 (Home Credit Slovakia/Bíróvaá)