In einem Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler für Modeartikel und einer deutschen Verbraucherzentrale war der EuGH mit verschiedenen Fragen zur Auslegung der Datenschutz-RL 95/46/EG, die inzwischen durch die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) ersetzt wurde, konfrontiert. Der EuGH hatte dabei unter anderem Gelegenheit zu erklären, dass nach der RL nationale Regelungen erlaubt seien, die es Verbänden, wie der Verbraucherzentrale, erlaubten Klage im Interesse der Betroffenen zu erheben.
Zu den Social Plugins sprach der EuGH aus, dass die Betreiber einer Website mit Social Plugins (wie einem Facebook "Like"-Button) für die Verarbeitung jener personenbezogener Daten verantwortlich seien, für die sie tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheiden. Im konkreten Fall war das das Erheben und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Anbieter des Plugins, um die Inhalte des Plugins anzufordern. Sowohl der Betreiber der Website als auch der Anbieter der Inhalte müsse dabei jeweils für sich ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung haben, damit diese Vorgänge im Einzelnen gerechtfertigt sind.
Der Betreiber der Website muss in einem solchen Fall die nach der Datenschutz-RL notwendige Einwilligung des Betroffenen nur in Bezug auf die Vorgänge der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einholen, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (hier das Erheben und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Anbieter des Plugins). In diesen Fällen treffen entsprechend auch den Betreiber der Website die Informationspflichten nach der Datenschutz-RL.
EuGH 29.07.2019, C-40/17