Zum Inhalt

EuGH zum Rücktrittsrecht bei einer Bahnrabattkarte

Bei online abgeschlossenen Verträgen über die Beförderung von Personen gibt es kein Rücktrittsrecht nach den Regeln von Fernabsatzgeschäften. Hingegen haben Verbraucher bei Verträgen, die zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen, ein Rücktrittsrecht, so der EuGH jüngst.

Das beklagte deutsche Unternehmen, das zum Konzern Deutsche Bahn AG gehört, vertreibt als Vermittler die "BahnCard 25", die es ermöglicht auf Zugfahrscheine Rabatte von 25 % zu bekommen. Die "BahnCard 25" kann online bestellt werden. Die Website der Beklagten enthält keine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher.

Art 2 Nr 6 Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) definiert einen "Dienstleistungsvertrag" als jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Der Begriff "Dienstleistungsvertrag" ist weit definiert. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff "Kaufvertrag" fallen.

Gegenständlicher Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Erwerb eines Fahrscheins berechtigt, fällt unter den Begriff "Dienstleistungsvertrag" iSv Art 2 Nr 6 der Richtlinie.

Die meisten Teile der Verbraucherrechte-RL (so auch das Rücktrittsrecht) gelten nicht für Verträge über die Beförderung von Personen (Art 3 Abs 3 lit k Verbraucherrechte-RL) [Anm: entspricht in Österreich § 1 Abs 3 FAGG]. Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz oder, spezifischer, von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften, sind eng auszulegen.

Ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, fällt nicht unter den Begriff "Vertrag über die Beförderung von Personen" in Art 3 Abs 3 lit k Verbraucherrechte-RL fällt. Dieser Vertrag fällt nicht unter die im 49.ErwGr der Verbraucherrechte-RL erwähnte Ausnahme vom Widerrufsrecht für den Fall "bestimmter Dienstleistungen..., bei denen der Vertragsabschluss die Bereitstellung von Kapazitäten mit sich bringt, die der Unternehmer im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann". Verbraucher haben demnach ein Rücktrittsrecht von solchen Verträgen.

EuGH 12.3.2020, C-583/18 (Verbraucherzentrale Berlin e.V./DB Vertrieb GmbH) 

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang