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EuGH zum Widerrufsrecht bei Fernabsatz

In gegenständlicher EuGH-Entscheidung geht es um die Frage, welche Informationen ein Unternehmer einem Verbraucher erteilen muss, wenn beim gewählten Fernkommunikationsmittel für die Darstellung der Informaionen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Für den Fall, dass der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, muss der Unternehmer über dieses Fernkommunikationsmittel nicht alle sonst notwenigen Informationen erteilen, sondern nur bestimmte, wie zB über das Widerrufsrecht (die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts).

In einem solchen ist der Unternehmer aber nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen.

EuGH 23.1.2019, C-430/17 (Walbusch Walter Busch)

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