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EuGH zur Haftungsbeschränkung bei falsch angegebener IBAN

Hat ein Zahler die IBAN fehlerhaft angegeben, so haftet weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

Ein Schuldner (= Zahler) von T (= Zahlungsempfänger) wies seine Bank (= Zahlungsdienstleister [ZDL] des Zahlers) an, Geld an T zu überweisen und zwar auf ein Konto bei der P-Bank (ZDL des Zahlungsempfängers). Auf der Überweisung waren die IBAN (Kundenidentifikator) und der Name von T. Die Überweisung erfolgte auf das der angegebenen IBAN entsprechende Konto. Die Überweisung wurde aber jemand anderem als T gutgeschrieben, da die IBAN falsch war.

Der EuGH sprach nun aus: Weder der ZDL des Zahlers noch der ZDL des Zahlungsempfängers sind verpflichtet, die Übereinstimmung die angegebene IBAN mit der als Zahlungsempfänger angegebenen Person zu überprüfen. Sie haften beide nicht für diese Überweisung.

EuGH 21.3.2019, C-245/18

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