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EuGH zur Wirkung des Anhangs der Klausel-Richtlinie

Im Anlassfall enthielt eine Klausel in einem FWK Regelungen zur Beweislast bzgl der Höhe der Verbindlichkeiten.

Der Anhang der Klausel-RL 93/13 enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste an missbräuchlichen Klauseln (Art 3 Abs 3 Klausel-RL). Eine in der Liste des Anhangs der Klausel-RL aufgeführte Klausel ist nicht zwangsläufig als missbräuchlich anzusehen und umgekehrt eine nicht darin aufgeführte Klausel kann gleichwohl für missbräuchlich erklärt werden. Das nationale Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (Art 3 Abs 1 RL). Nach Art 8 der RL können die Mitgliedstaaten aber auch strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Sie können den in Art 3 Abs 1 u 3 iVm Nr 1 des Anh der RL vorgesehenen Schutz erweitern, indem sie die in dieser Nummer aufgeführten Standardklauseln allgemein für missbräuchlich erklären, ohne dass eine weitere Prüfung anhand der in Art 3 Abs 1 der RL genannten Kriterien erforderlich wäre.

Nr 1 lit q) des Anhangs der Klausel-RL ist dahin auszulegen ist, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

Beweislast

Nr 1 lit q) des Anhangs der RL erfasst eine Klausel, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht. Die Bestimmung erfasst keine Klausel, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, da diese Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt.

Transparenzgebot
Das Transparenzgebot des Art 5 der RL verlangt nicht, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rsp besteht.

Leistungsbeurteilung
Anh Nr 1 lit m) der Klausel-RL erfasst Klauseln, die darauf abzielen, dass dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt wird, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware den Vertragsbestimmungen entspricht. Nicht erfasst sind Vertragsklausel, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.

EuGH 19.9.2019, C-34/18 (Tóth/Erste Bank)

Das Urteil im Volltext.

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