Ein Telekommunikationsunternehmen bot seinen Kunden eine "Paketlösung": Sie konnten ein "preisgestütztes" Endgerät unter Vereinbarung von monatlichen Ratenzahlungen erwerben. Der Kaufvertrag über das Gerät setzte aber den gleichzeitigen Abschluss eines bestimmten Mobilfunkvertrags bei demselben Telekommunikationsunternehmen voraus. Für diesen Mobilfunkvertrag wurde eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, der gesetzlich höchstzulässigen Bindungsfrist, vorgesehen. Hinsichtlich des Endgerätekaufs konnten sich die Kunden für eine Teilzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten zu entscheiden. Zusätzlich wurde vereinbart, dass die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung für das Endgerät fällig gestellt wird, wenn der Mobilfunkvertrag vom Teilnehmer nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten gekündigt wird.
Diese Vertragsbestimmung führte dazu, dass Teilnehmern ein Anreiz geboten wurde, den Mobilfunkvertrag selbst nach Ablauf der 24-monatigen Mindestvertragsdauer nicht zu kündigen, sondern abzuwarten bis auch die letzte der vereinbarten 36 Monatsraten für das Endgeräts beglichen war. Gerade jene Konsumenten, die sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse für die Teilzahlungsvereinbarung entschieden hatten, wurden dadurch faktisch von einem früheren Wechsel abgehalten. Dadurch wurde ein unzulässiger negativer Anreiz iSd § 25d Abs. 2 TKG geschaffen, wie der VwGH jetzt klargestellt hat.
Wenn der Telekommunikationsanbieter solche "Paketlösungen" anbieten möchte, dann muss er den Konsumenten ermöglichen, die Zahlung des Kaufpreises in monatlichen Raten auch dann weiterhin zu leisten, wenn der Mobilfunkvertrag gekündigt wurde. Sollte das zu höheren Kosten für den Anbieter führen, dann ist das unbeachtlich und kann eine, einen negativen Anreiz iSd § 25d Abs. 2 TKG bewirkende Vertragsgestaltung nicht rechtfertigen.
VwGH 29.7.2020, Ro 2020/03/0008
Anmerkung: Zu beachten ist bei dieser Entscheidung, dass sie - wie der VwGH selbst festhält - nur unter Beachtung der UniversaldienstRL (RL 2002/22/EG), die mit 20. 12. 2018 von der RL (EU) 2018/1972 abgelöst wurde, ergangen ist. § 25d Abs 2 TKG 2003 setzt Art 30 Abs 6 UniversaldienstRL im Wesentlichen wortgleich um. Die Mitgliedstaaten der EU haben zur Umsetzung der neuen Richtlinie bis zum 21.12.2020 Zeit. In Zukunft werden insbesondere Art 107 iVm Art 105 der RL (EU) 2018/1972 bei der Beurteilung von Vertragslaufzeit und -kündigung von Angebotspaketen eine gewichtige Rolle spielen.