Nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) haben Verbraucher grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, wenn sie Verträge außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abschließen. Die Frist für die Ausübung dieses Rücktrittsrechts beträgt an sich 14 Tage. Hat der Unternehmer den Verbraucher aber nicht über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher in den Büroräumlichkeiten des Unternehmers diesen mit der Wohnungssanierung beauftragt (Werkauftrag). Auf der Baustelle selber erteilte der Verbraucher noch Zusatzaufträge. In der Folge trat er von diesen zurück und berief sich auf das Rücktrittsrecht nach FAGG. Es ging hier nun um die Frage, ob dem Verbraucher dieses Rücktrittsrecht zusteht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte dies in concreto, weil es sich hier um einen einheitlichen Vertrag handle; die Zusatzaufträge konkretisieren den Hauptvertrag bloß, der Hauptvertrag wurde in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen.
OGH 20.02.2018, 4 Ob 28/18y
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