Bei Fernabsatzgeschäften oder Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, steht dem Verbraucher in der Regel ein Rücktrittsrecht zu.
Hiervon gibt es aber Ausnahmen, etwa bei "Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde".
Eine Matratze fällt laut EuGH aber nicht unter diese Ausnahme, sodass Verbraucher beim Matratzenkauf ein Rücktrittsrecht haben.
EuGH 27.3.2019, C-681/17 (slewo/Ledowski)