Zum Inhalt

Fernsehen ohne Grenzen

Im Rahmen einer AK Veranstaltung Anfang Mai diskutierten Konsumentenschützer und Branchenvertreter über die geplante Neuregelung von Fernsehwerbung.

Die EU-Kommission plant eine Revision der sog "Fernseh-Richtlinie" 89/552/EWG idF RL 97/36/EG.
Bestehende Werberegeln sollen gelockert, product placement als zulässige Werbeform etabliert werden.

Der Entwurf ist abrufbar:
http://ec.europa.eu

Konsumentenschützer befürchten, daß der Schritt zur Schleichwerbung, also Irreführung, oft nur ein kleiner ist und die Grenzen zwischen Information und Unterhaltung zunehmend verschwimmen. Als heikel sieht die AK auch die Ausweitung der Werbezeiten. 

Die Redebeiträge der Veranstaltung sind auf arbeiterkammer.at abrufbar.
 
Patrick von Braunmühl, vom deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), forderte, dass Produkt- und Themenplatzierung zu Werbezwecken genauso wie Schleichwerbung verboten werden muss. "Die Vorschläge der Kommission gefährden den von wirtschaftlichen Interessen unabhängigen Journalismus und damit auch die Glaubwürdigkeit des Fernsehens". Der vzbv informiert auf http://www.vzbv.de umfassend zum Thema Fernsehwerbung und Product placement.

Anschauliche Beispiele liefert eine Broschüre des europäischen Verbraucherdachverbandes BEUC:http://docshare.beuc.org

Weitere Links:
Europäische Kommission:
http://ec.europa.eu

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang