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Figurella-Werbung irreführend: "gruppendynamische Effekte zur Gewichtsabnahme" sind zuwenig

Bundesarbeitskammer (BAK) gewinnt Wettbewerbsprozess um die Wirksamkeit der "Figurella - Methode". Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht erklärte die Werbeaussagen zur "Figurella-Methode" für irreführend.

Die Beklagte betreibt unter der Marke "Figurella" Schlankheitsstudios in ganz Österreich und bietet dort Programme zur Gewichtsreduktion an, die auf der Homepage www.figurella.at und in Postwurfsendungen beworben werden.

Die Figurella-Methode besteht aus einer Aktiv-Sauerstoff-Behandlung; dabei wird der Körper der Kundin bei 37 Grad mit Aktivsauerstoff umspült. Im Anschluss daran folgt die TPM-Methode; in diesem Fall führt die Kundin gymnastische Übungen unter Plexiglaskuppeln durch, wobei im Inneren dieser Plexiglashaube die Temperatur bis auf Körpertemperatur erhöht werden kann.  

Auf ihrer Homepage behauptet die Beklagte, eine besondere Methode zur Gewichtsreduktion anzubieten, die beispielsweise wie folgt angepriesen wird: "Ohne Chemie, ohne Wundermittel, ohne einseitige Hungerkur, ohne schmerzhafte Behandlung! Völlig natürlich! Erfolgreich mit Garantie! Für jede Frau leistbar! Das Geheimnis des Erfolgs ist die TPM-Methode!- Keine Scheu - auch wenn Sie stark übergewichtig sind!" 

Es wird dadurch der unrichtige Eindruck erweckt, mit der Figurella Methode könne ohne Diät ein nachhaltiger Gewichtsverlust erreicht werden. Ein Sachverständigengutachten aus einem anderen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren stütze den Rechtsstandpunkt der BAK. Demnach sollen weder die Aktiv-Sauerstoff - noch die TPM-Methode das Gewicht nachhaltig reduzieren oder die Figur straffen können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Linz 14.7.2011, 1 R 34/11t
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KG in Wien

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