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Firma Tel64 - HG Wien untersagt Ping-Anrufe ohne vorherige Zustimmung

Lockanrufe, die potentielle Kunden zu einem Rückruf veranlassen, stellen einen klaren Verstoß gegen § 107 TKG dar.

Im Dezember 2010 wurden ahnungslose Opfer mittels sogenannter "Pinganrufe" (Lockanrufe, die nach einem kurzen Signalton sofort abgebrochen werden) zu sinnlosen Rückrufe verleitet. Riefen die Opfer nämlich in der Meinung, einen Anruf verpasst zu haben, die am Display angezeigte österreichische Mobilnummer zurück, wurden sie auf das Tonband einer Sex-Hotline gelenkt. Brachen die Rückrufenden daraufhin die Leitung umgehend ab, erhielten sie dennoch ein paar Tage später eine Rechnung für eine (angeblich) entgeltliche Abonnement-Erotik-Dienstleistung über jeweils € 79,--. 
Gegen diese Praktiken der Firma Tel64 s.r.o. mit Firmensitz in Prag ging der VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mittels Unterlassungsklage vor.

Tel 64 wandte zunächst - erfolglos - die Unzuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit ein.

Bezüglich des inkriminierten Verhaltes fand das HG Wien klare Worte: Wer Anrufe ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers tätigt, verstößt gegen § 107 Abs 1 TKG. Bereits durch den einmaligen Anruf, konkret durch die Wahl der Rufnummer des potentiellen Kunden (das Anpingen), liegt ein Verstoß gegen § 107 TKG vor. Auf das tatsächliche Erreichen im Sinne einer aktiven Entgegennahme des Anrufers durch den Angerufenen kommt es hingegen nicht an. Das Vorgehen stellt auch eine aggressive Geschäftspraxis gem. § 1a UWG dar. 

Eine ordnungsgemäße Information bezüglich Name und Anschrift des Unternehmens, Offenlegung des geschäftlichen Zweckes und Preis der Dienstleistung erfolgte beim Rückruf nicht, weshalb auch ein Verstoß gegen die im Fernabsatz zwingenden Informationspflichten nach § 5c Abs 1-3 KSchG vorliege. Bereits der Erstanruf der Beklagten (Anpingen), welcher aufgrund des Verwendens österreichischer Mobilnummern die geschäftliche Absicht verschleiert, untergräbt den Zweck der gesetzlichen Informationspflichten und begründet einen Verstoß gegen den Offenlegungsgrundsatz des § 5c Abs 3 KSchG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 13.8.2012).

HG Wien 1.8.2012, 19 Cg 47/11/h
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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