Zum Inhalt

"Friedrich Müller" - Mastermind wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt

Urteil: Irreführende Gewinnzusagen hatten Nachspiel vor Strafgericht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - vor etwa zehn Jahren Strafanzeigen gegen den Mastermind hinter der Marke "Friedrich Müller" erstattet.

Heute wurde der Geschäftsführer der Firmen, die ua unter der Marke "Friedrich Müller" irreführende Gewinnzusagen an hunderttausende Österreicher und Österreicherinnen versendet haben, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien des schweren gewerbsmäßigen Betruges schuldig erkannt und zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Vor zehn Jahren war  "Friedrich Müller" ein bekannter Mann. Damals bekamen vor allem ältere Personen häufig Post von ihm. "Sie haben eine Million gewonnen!" lautete die erfreuliche Nachricht. Man müsse den Gewinn nur über eine Mehrwertnummer anfordern. Das taten viele, aber in einer Vorauslosung war der  Hauptgewinn nur einer Person zugeteilt worden. Wenn die bestimmte  Person den Gewinn nicht anforderte, dann sparte sich das Versandhaus die  Auszahlung und machte auf diese Weise - mit dem Mehrwertentgelt -  hohe Millionengewinne.

Zurück blieben hunderttausende enttäuschte Personen, die Mehrwertentgelt für nichts bezahlten und deren Hoffnungen und Träume schwer enttäuscht wurden. Es gab Fälle, wo Pensionisten aus Deutschland nach Wien fuhren, um sich den vermeintlichen Millionengewinn selbst abzuholen. In diesen Fällen kamen die Zugtickets zum Schaden dazu.

Der VKI klagte solche irreführenden Gewinnzusagen ein und bekam häufig Recht. Aber erst strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen des VKI machten dem Spuk in Österreich ein Ende. Dafür wurden nun andere europäische Staaten nach derselben Methode beglückt. Die heute abgeurteilten Gewinnzusagen waren 2008 an deutsche Verbraucher gemacht worden.

Heute wurde der  Mastermind hinter diesem System vom Landesgericht für  Strafsachen des schweren gewerbsmäßigen  Betruges für schuldig erkannt und zu vier Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

"Die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen vielleicht langsam, aber sie mahlen," kommentiert Mag. Ulrike Wolf, Juristin im Bereich Recht des VKI das Urteil. "Wir hoffen insbesondere auf die abschreckende Wirkung des Urteiles auf die Nachmacher dieser unlauteren Methoden."

Rückfragehinweis: Verein für Konsumenteninformation, Mag. Ulrike Wolf, 01.58877.320

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang