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"Friedrich Müller" muss Gewinn auszahlen

Erfolgreicher Musterprozess

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gewinnt auch in zweiter Instanz gegen die Firma EVD Direktverkauf AG.

 

Das Oberlandesgericht Wien hat in einem Musterprozess des VKI (Verein für Konsumenteninformation) das Urteil der ersten Instanz bestätigt und die Firma EVD Direktverkauf AG zur Zahlung von 89.024,22 Euro (1.225.000 ATS) aus einem "Bar-Anteils-Gewinn" verurteilt.

Gewinnzusagen unter verschiedenen Namen

Die Firma IVH Versandhandel AG (vormals: EVD Direktverkauf AG) versendet unter verschiedenen Markennamen (Friedrich Müller, IVH usw.) Gewinnzusagen an Verbraucher. Im VKI türmen sich die Beschwerden von enttäuschten "Gewinnern", die sich von der Firma an der Nase herumgeführt sehen. Im konkreten Fall bekam eine Konsumentin im August 2001 eine Zuschrift der "IVH-Rechtsabteilung" in der ihr angedroht wurde, ihr 1.225.000 Schilling Bar-Anteil-Gewinn würde verfallen, sollte sie sich nicht sofort melden. Aufgrund der absoluten Dringlichkeit biete man an, den Gewinn auch telefonisch anzufordern (Kosten: 50 Schilling pro Minute).

Trotz Anruf keine Auszahlung

Die Konsumentin forderte den Gewinn an. Da keine Auszahlung erfolgte, brachte der VKI die Klage ein und gewann zunächst in erster Instanz beim HG Wien (Handelsgericht: 26.09.2002, 12 Cg 245/01a).

Irreführende Gewinnzusage

Das Oberlandesgericht Wien bestätigt nun dieses Urteil und führt dazu aus, dass die Zusendung in der Gesamtheit beim Adressaten den Eindruck erweckt, den angesprochenen Gewinn zu erhalten. Die davon abweichenden Teilnahmebedingungen können daran nichts ändern, da sie auf der Innenseite des Kuverts versteckt waren. Dabei sei es auch unerheblich, ob der jeweilige Empfänger der Gewinnzusage tatsächlich getäuscht worden sei (OLG Wien 18.3.2003, 4 R 284/02t). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gewinn wird gespendet

Die Klagssumme wird - wenn das Urteil rechtskräftig wird und der Betrag einbringlich gemacht werden kann - nach Abzug der Kosten der Prozessführung für karitative Zwecke gespendet werden.

Rechtsschutzversicherung ratsam

Der VKI rät Gewinnspiel-Opfern nur dann zu einer Klage, wenn eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gibt. Im übrigen wird der VKI mit weiteren Musterprozessen versuchen, den Markt von unseriöse Gewinnversprechen zu bereinigen."Wenn diese Firmen fürchten müssen, dass die Gerichte sie zur Auszahlung von irreführenden Gewinnzusagen verdonnern, dann wird das dieser Unsitte rasch ein Ende bereiten", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung.

Das Urteil ist im Volltext beim VKI erhältlich (Tel.: 01 /58877 DW 320).

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